In München, wo viele Mandantinnen und Mandanten in Doppelverdienerhaushalten oder mit deutlich asymmetrischen Einkommen leben, stellt sich bei der Trennung sehr schnell die Steuerfrage. Das Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG bringt während der Ehe einen oft beträchtlichen Vorteil — fällt aber mit dem dauernden Getrenntleben weg. Der Anschluss heißt begrenztes Realsplitting: ein Werkzeug, das gerade in München mit seinen typisch hohen Einkommen über das Jahr gerechnet vier- bis fünfstellige Steuervorteile bringen kann, wenn man es sauber strukturiert.
Amtlicher Wortlaut
§ 32a Abs. 5 EStG – Splittingverfahren: „Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer […] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).”
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Begrenztes Realsplitting: „Sonderausgaben sind auch […] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.”
Quelle: § 32a EStG · § 10 EStG auf gesetze-im-internet.de. Amtliche Werke gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Splittingvorteil — wie er in München typischerweise wirkt
München ist eine Stadt der Einkommensgegensätze: Familien mit einem hohen Hauptverdiener — etwa in IT, Pharma, Versicherung, Automobil — und einem Teilzeit- oder nicht erwerbstätigen Partner profitieren während der Ehe besonders stark vom Splittingverfahren. Die tarifliche Einkommensteuer wird auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens berechnet und dann verdoppelt. Bei einem Hauptverdienereinkommen von 120.000 € und einem Zweiteinkommen von 20.000 € liegt der Splittingvorteil leicht im fünfstelligen Bereich pro Jahr.
Was sich in dem Moment ändert, in dem ein Ehegatte auszieht
Der Splittingtarif setzt voraus, dass die Ehegatten zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Die Definition des Getrenntlebens ergibt sich aus § 1567 BGB: keine häusliche Gemeinschaft mehr, keine Wiederherstellungsabsicht. Wer am 31. Dezember 2025 noch zusammen lebt und am 2. Januar 2026 die gemeinsame Wohnung in Schwabing oder Bogenhausen verlässt, kann für 2026 noch zusammen veranlagt werden — für 2027 nicht mehr. Das Trennungsdatum entscheidet steuerlich also über tausende Euro Differenz.
Trennungsunterhalt — wie das Realsplitting hilft
Wer in München typischerweise Trennungsunterhalt zahlt, tut dies oft in vier- bis fünfstelliger Höhe pro Monat. Genau hier setzt das Realsplitting an: Bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), zuzüglich übernommener Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung des Ex-Ehegatten. Der Höchstbetrag ist seit 2002 unverändert. Bei einem Münchner Spitzenverdiener mit Grenzsteuersatz 42 % und ausgeschöpftem Höchstbetrag entspricht das einer Steuerersparnis von rund 5.800 € jährlich — vor Berücksichtigung des Soli und ggf. Kirchensteuer.
Was die Empfangsseite beachten muss (§ 22 Nr. 1a EStG)
Der Vorteil des Gebers wird beim Empfänger zur Last: Die Unterhaltsleistungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern. Aus diesem Grundkonflikt entstand die ständige BGH-Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich: Der Unterhaltsschuldner muss alle finanziellen Nachteile tragen, die dem Empfänger durch die Mehrbesteuerung entstehen. Das umfasst neben Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auch Verluste bei einkommensabhängigen Leistungen wie Wohngeld oder BAföG. Die Pflicht zur Zustimmung folgt aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die zuständigen Finanzämter im Großraum München
Für den Antrag auf Realsplitting gilt das Wohnsitzfinanzamt des Gebers. In München sind das je nach Stadtbezirk die Finanzämter München I (Innenstadt), München II (Sendling, Westend), München III, München IV und München V sowie das Finanzamt München-Ost. Im Münchner Umland — etwa Starnberg, Erding, Dachau, Wolfratshausen, Ebersberg — sind die jeweiligen Kreisfinanzämter zuständig. Die Anlage U wird der Einkommensteuererklärung beigefügt; die Zustimmung des Empfängers wirkt nach § 10 Abs. 1a Satz 4 EStG bis auf Widerruf in Folgejahren weiter.
Das Familiengericht München und der steuerliche Aspekt
Vor dem Amtsgericht München — Familiengericht (Pacellistraße 5, 80333 München) wird über die Höhe des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts entschieden. Die zivilrechtliche Pflicht zum Realsplitting ist allerdings vom Unterhaltsverfahren zu trennen: Sie wird in der Regel im Wege einer eigenständigen Stufenklage oder durch Aufnahme in die Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. In meiner Beratungspraxis empfehle ich, das Realsplitting schon bei Beginn der Trennungsunterhaltszahlung schriftlich zu vereinbaren — am besten im Rahmen der Trennungsvereinbarung, nicht erst bei der Scheidung.
Aktuelle Werte 2026 auf einen Blick
- Höchstbetrag Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG): 13.805 € (unverändert seit 2002), zzgl. Beiträge zur Basis-KV/PV des Ex-Ehegatten
- Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG): 12.348 € (2026, Erhöhung um 252 € ggü. 2025)
- Höchstbetrag § 33a Abs. 1 EStG (Alternative): 12.348 € — gekoppelt an den Grundfreibetrag
- Kindergeld: 259 € pro Kind und Monat (Erhöhung um 4 € ggü. 2025)
- Kinderfreibetrag: 9.756 € pro Kind (zzgl. BEA-Freibetrag 3.276 €)
- Unbar-Pflicht § 33a EStG: Seit Veranlagungszeitraum 2025 zwingend Banküberweisung
Praxis-Tipp für Münchner Trennungspaare
Setzen Sie das Realsplitting nicht erst nach Ablauf des Trennungsjahres an, sondern so früh wie möglich — also bereits im laufenden Trennungsjahr, sobald die Voraussetzung „dauernd getrennt lebend” erfüllt ist und damit die Zusammenveranlagung für das Folgejahr ausgeschlossen ist. Verhandeln Sie den Nachteilsausgleich in derselben Vereinbarung mit, die den Trennungsunterhalt regelt; das vermeidet die typischen Folgekonflikte und sichert Ihnen den vollen Steuervorteil ohne nachträgliches Tauziehen.
Rechtsquellen und Verweise
- § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG – Splittingverfahren und Grundfreibetrag
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Realsplitting
- § 22 Nr. 1a EStG – Versteuerung beim Empfänger
- § 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung
- § 1567 BGB – Getrenntleben
- BMF: Steuerliche Änderungen 2026
- Amtsgericht München – Familiengericht (Bayerisches Justizportal)