Lisa aus München-Schwabing sitzt vor ihrem Laptop und rechnet. Seit drei Monaten lebt sie getrennt, die beiden Kinder wohnen bei ihr. Ihr Ex-Mann zahlt Unterhalt – aber reicht das wirklich? Und nach welchen Regeln wird der Betrag überhaupt berechnet? Die Düsseldorfer Tabelle, von der alle sprechen, versteht sie nicht auf Anhieb. Dabei geht es um die finanzielle Absicherung ihrer Kinder.
Viele Eltern in München stehen vor den gleichen Fragen, wenn die Trennung vollzogen ist. Der Kindesunterhalt ist oft der wichtigste Baustein, um den Alltag der Kinder zu sichern. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert, welche Beträge aktuell gelten und worauf Sie in der Praxis achten sollten.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, die Familiengerichte – auch das Amtsgericht München – zur Berechnung des Kindesunterhalts heranziehen. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert, zuletzt zum 1. Januar 2026.
Die Tabelle gliedert sich in Einkommensgruppen und Altersstufen der Kinder. Je höher das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und je älter das Kind, desto höher fällt der monatliche Unterhaltsbetrag aus. Wichtig: Die Tabelle zeigt zunächst den sogenannten Tabellenbetrag. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen, um den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt zu ermitteln.
So funktioniert die Berechnung in der Praxis
Für die Berechnung des Kindesunterhalts benötigen Sie drei zentrale Informationen:
- Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: Bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, Schulden oder weitere Unterhaltspflichten.
- Alter des Kindes: Die Tabelle unterscheidet zwischen 0–5 Jahren, 6–11 Jahren, 12–17 Jahren und volljährigen Kindern.
- Kindergeld: Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (bei Minderjährigen) oder vollständig abgezogen (bei volljährigen Kindern in Ausbildung).
Ein Beispiel aus München: Der Vater verdient netto 3.200 Euro monatlich. Seine achtjährige Tochter lebt bei der Mutter. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt er in Einkommensgruppe 4. Für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der Tabellenbetrag rund 587 Euro. Davon zieht man die Hälfte des Kindergeldes (derzeit 125 Euro) ab. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also 462 Euro monatlich.
Selbstbehalt: Was dem Unterhaltspflichtigen bleibt
Niemand muss seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden. Deshalb sieht die Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt vor – das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Für Erwerbstätige liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.450 Euro monatlich, für nicht erwerbstätige Personen bei 1.200 Euro.
Verdient jemand weniger oder hat mehrere Unterhaltspflichten, kann es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung kommen. Dann wird der verfügbare Betrag anteilig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt. Gerade in München, wo die Lebenshaltungskosten hoch sind, spielt der Selbstbehalt eine wichtige Rolle.
Aktuelle Entwicklungen rund um den Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Zum Jahreswechsel 2026 wurden die Bedarfssätze erneut erhöht, um der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Auch das Kindergeld wurde angehoben, was sich direkt auf die Zahlbeträge auswirkt.
Ein weiteres Thema, das viele Eltern beschäftigt: die Frage nach dem sogenannten Wechselmodell. Betreuen beide Elternteile das Kind annähernd gleichwertig, kann die klassische Unterhaltsberechnung nicht mehr greifen. Dann wird der Bedarf des Kindes individuell ermittelt und auf beide Elternteile verteilt. Das Familiengericht München prüft in solchen Fällen genau, ob ein echtes Wechselmodell vorliegt oder ob ein Elternteil weiterhin überwiegend betreut.
Zudem rückt das Thema Mehrbedarf stärker in den Fokus: Kosten für Kita, Nachhilfe, Musikunterricht oder Klassenfahrten sind im Tabellenbetrag nicht immer vollständig abgedeckt. Solche Ausgaben können zusätzlich geltend gemacht werden, wenn sie notwendig und angemessen sind. Hier ist eine klare Kommunikation zwischen den Eltern – oder eine gerichtliche Klärung – wichtig.
Schließlich beobachten Familiengerichte in München und ganz Bayern, dass immer mehr Eltern den Unterhalt eigenständig und einvernehmlich regeln möchten. Das spart Zeit, Nerven und Kosten. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Seiten die rechtlichen Grundlagen kennen und fair miteinander umgehen.
Praktische Tipps für Eltern in München
Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen oder erhalten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Dokumentieren Sie Einkommen und Ausgaben: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Nachweise über berufsbedingte Kosten sind die Grundlage jeder Berechnung.
- Prüfen Sie regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle: Einkommensveränderungen oder Anpassungen der Tabelle können den Unterhalt erhöhen oder senken.
- Klären Sie Mehrbedarf frühzeitig: Sprechen Sie offen über zusätzliche Kosten und einigen Sie sich möglichst außergerichtlich.
- Holen Sie sich Unterstützung: Gerade bei komplexen Einkommensverhältnissen oder mehreren Unterhaltsberechtigten lohnt sich fachliche Beratung.
In München stehen Ihnen neben Anwältinnen und Anwälten auch Beratungsstellen zur Verfügung, etwa beim Stadtjugendamt oder bei freien Trägern. Diese Angebote sind oft kostenfrei oder kostengünstig und helfen Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich mein Kind regelmäßig sehe?
Ja. Der Kindesunterhalt ist unabhängig vom Umgangsrecht. Wer nicht überwiegend betreut, zahlt in der Regel Barunterhalt – auch wenn regelmäßiger Kontakt zum Kind besteht. Nur im echten Wechselmodell mit nahezu gleichwertiger Betreuung kann die Berechnung anders ausfallen.
Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
Bleibt der Unterhalt aus, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Festsetzung stellen und notfalls die Zwangsvollstreckung einleiten. Für Kinder bis zwölf Jahre springt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Staat mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss ein, den Sie bei der Stadt München beantragen können.
Kann der Kindesunterhalt nachträglich angepasst werden?
Ja. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich oder wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert, kann der Unterhalt neu berechnet werden. Eine rückwirkende Anpassung ist allerdings nur ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem Sie die Änderung geltend machen – etwa durch ein Schreiben oder einen Antrag beim Gericht.
Fazit: Kindesunterhalt fair und transparent regeln
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine klare, nachvollziehbare Grundlage für den Kindesunterhalt. Doch die Berechnung kann im Einzelfall komplex sein – besonders wenn mehrere Kinder, unterschiedliche Einkommensquellen oder besondere Bedarfe eine Rolle spielen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig alle relevanten Informationen zusammentragen und im Interesse Ihrer Kinder eine faire Lösung finden.
Gerade in München, wo viele Familien mit hohen Mieten und Lebenshaltungskosten zu kämpfen haben, ist eine verlässliche Unterhaltsregelung entscheidend für die Zukunft der Kinder. Ob einvernehmlich oder mit gerichtlicher Unterstützung – am Ende zählt, dass die Kinder gut versorgt sind und beide Elternteile ihre Verantwortung tragen können.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.