Anna und Michael aus München-Schwabing lassen sich nach 15 Jahren Ehe scheiden. Während der Ehe hat Anna als Lehrerin gearbeitet, Michael hat als selbstständiger IT-Berater sein Unternehmen aufgebaut. Nun steht die Frage im Raum: Wer bekommt was? Muss Michael sein Unternehmen teilen? Hat Anna Anspruch auf einen Teil seines Vermögens? Die Antwort liegt im Zugewinnausgleich – einem der wichtigsten, aber auch missverstandensten Themen bei einer Scheidung.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Regelfall für Ehepaare in Deutschland. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleibt Ihr Vermögen getrennt – jeder behält, was ihm gehört. Erst bei der Scheidung wird geschaut, wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat. Diese Differenz wird dann ausgeglichen.
Wichtig zu verstehen: Es geht nicht darum, das gesamte Vermögen fifty-fifty zu teilen. Vielmehr wird der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs während der Ehe – zur Hälfte geteilt. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
So wird der Zugewinnausgleich berechnet
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Anfangsvermögen ermitteln: Was hatte jeder Partner zu Beginn der Ehe? Dazu zählen Sparguthaben, Immobilien, Wertpapiere, aber auch Schulden. Erbschaften und Schenkungen, die Sie vor der Hochzeit erhalten haben, gehören zum Anfangsvermögen.
- Endvermögen feststellen: Was ist am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden? Auch hier werden alle Vermögenswerte und Schulden erfasst.
- Zugewinn berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn jedes Partners. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
Ein Beispiel: Michael hatte bei Eheschließung 20.000 Euro, Anna 5.000 Euro. Bei Scheidung hat Michael 200.000 Euro, Anna 80.000 Euro. Michaels Zugewinn: 180.000 Euro, Annas Zugewinn: 75.000 Euro. Differenz: 105.000 Euro. Michael zahlt an Anna: 52.500 Euro.
Was zählt zum Vermögen – und was nicht?
Zum ausgleichspflichtigen Vermögen gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte:
- Bankguthaben und Sparbücher
- Immobilien und Grundstücke
- Wertpapiere, Aktien, Fonds
- Lebensversicherungen (Rückkaufswert)
- Firmenbeteiligungen und Unternehmenswerte
- Hausrat und wertvolle Gegenstände (Schmuck, Kunst)
- Fahrzeuge
Nicht zum Zugewinn zählen dagegen Erbschaften und Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten haben. Diese werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – allerdings mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses. Wenn Ihre Großmutter Ihnen vor zehn Jahren eine Wohnung vererbt hat, die damals 150.000 Euro wert war und heute 300.000 Euro, gehören die 150.000 Euro zum Anfangsvermögen. Die Wertsteigerung von 150.000 Euro ist jedoch Zugewinn.
Besondere Herausforderungen in München
In München und Umgebung stellen Immobilien oft den größten Vermögensposten dar. Die enormen Wertsteigerungen der vergangenen Jahre führen zu hohen Zugewinnansprüchen. Wenn Sie gemeinsam eine Eigentumswohnung in Schwabing oder ein Haus in Grünwald gekauft haben, muss zunächst geklärt werden, wem welcher Anteil gehört. Steht die Immobilie im Miteigentum, wird sie bei der Berechnung für jeden zur Hälfte angesetzt.
Kompliziert wird es, wenn ein Partner die Immobilie mit in die Ehe gebracht oder von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Dann gehört der Anfangswert zum Anfangsvermögen, aber die Wertsteigerung ist Zugewinn. Bei den Münchner Immobilienpreisen kann das erhebliche Summen bedeuten.
Aktuelle Entwicklungen beim Zugewinnausgleich
In der Praxis am Familiengericht München zeigt sich zunehmend, dass Paare versuchen, den Zugewinnausgleich einvernehmlich zu regeln. Das spart Zeit und Kosten. Manche Paare vereinbaren beispielsweise, dass derjenige, der die gemeinsame Immobilie behält, auf einen Teil des Zugewinnausgleichs verzichtet. Solche Vereinbarungen sind möglich, sollten aber notariell beurkundet werden.
Ein weiterer Trend: Immer mehr Ehepaare schließen bereits während intakter Ehe einen Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich modifiziert. Besonders bei Selbstständigen und Unternehmern ist das sinnvoll, um zu verhindern, dass im Scheidungsfall das Unternehmen zerschlagen werden muss, um Ausgleichsansprüche zu erfüllen.
Auch die Bewertung von Unternehmen und Praxen wird zunehmend streitanfällig. Hier sind oft Gutachter nötig, was die Verfahren verlängert. Eine frühzeitige außergerichtliche Einigung kann viel Ärger ersparen.
Praktische Tipps für Ihren Zugewinnausgleich
Dokumentieren Sie Ihr Anfangsvermögen: Suchen Sie Kontoauszüge, Depotauszüge und Grundbuchauszüge vom Zeitpunkt der Eheschließung zusammen. Je besser Sie Ihr Anfangsvermögen nachweisen können, desto genauer wird die Berechnung.
Erbschaften und Schenkungen belegen: Bewahren Sie Testamente, Schenkungsverträge und Bewertungsgutachten auf. Diese Unterlagen sind Gold wert, wenn es darum geht, privilegiertes Vermögen nachzuweisen.
Vermögen nicht verstecken: Beide Partner sind zur vollständigen Auskunft verpflichtet. Wer Vermögen verschweigt, riskiert nicht nur Nachforderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Fristen beachten: Der Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, geht leer aus.
Professionelle Bewertung einholen: Bei Immobilien, Unternehmen oder wertvollen Sammlungen sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen. Das kostet zwar Geld, verhindert aber langwierige Streitigkeiten.
Häufig gestellte Fragen zum Zugewinnausgleich
Muss ich mein Erbe mit meinem Ex-Partner teilen?
Nein, Erbschaften gehören grundsätzlich nicht zum Zugewinn. Allerdings wird die Erbschaft mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wenn Sie das Erbe gewinnbringend angelegt haben oder eine geerbte Immobilie im Wert gestiegen ist, gehört diese Wertsteigerung zum Zugewinn und wird ausgeglichen. Wenn Sie die Erbschaft auf einem separaten Konto verwahrt haben, lässt sich das meist gut nachweisen.
Was passiert, wenn ein Partner Schulden hat?
Schulden werden vom Vermögen abgezogen. Hatte jemand bei Eheschließung mehr Schulden als Vermögen, ist das Anfangsvermögen negativ. Wenn diese Person während der Ehe die Schulden abbezahlt hat, ist auch das Zugewinn. Umgekehrt gilt: Wer während der Ehe hohe Schulden angehäuft hat, hat einen geringeren oder negativen Zugewinn. Ein negativer Zugewinn wird allerdings nicht ausgeglichen – der andere Partner muss nicht für Schulden aufkommen.
Kann man den Zugewinnausgleich auch anders regeln?
Ja, durch einen Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren. Manche Paare vereinbaren Gütertrennung, andere schließen bestimmte Vermögenswerte aus. Auch nach der Trennung können Sie sich einvernehmlich auf eine abweichende Regelung einigen. Solche Vereinbarungen sollten jedoch immer notariell beurkundet werden, damit sie rechtlich wirksam sind. Lassen Sie sich beraten, ob eine solche Regelung in Ihrer Situation sinnvoll ist.
Ihr nächster Schritt
Der Zugewinnausgleich ist komplex, aber mit guter Vorbereitung und den richtigen Unterlagen gut zu bewältigen. Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre Vermögenssituation und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Sie denken über eine Trennung oder Scheidung nach? Auf scheidung-muenchen-online.de können Sie Ihre Scheidung bequem online vorbereiten und einreichen – diskret, verständlich und ohne unnötige Kosten. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.