Rechtssichere Scheidung mit Fachanwältin Antje Kaschube
Eine Ehescheidung ist ein förmliches Gerichtsverfahren, das ausschließlich vor dem Familiengericht stattfindet (§ 1564 Satz 1 BGB). Zuständig für Scheidungen in der Landeshauptstadt ist das Amtsgericht München – Familiengericht in der Pacellistraße 5. Die Entscheidung, diesen Schritt zu gehen, fällt niemandem leicht. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie durch alle rechtlichen Etappen – angefangen beim Trennungszeitpunkt, durch die einjährige Wartefrist, bei den Folgesachen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich bis zum rechtskräftig gewordenen Scheidungsbeschluss.
Mein Anspruch: keine pauschalen Ratschläge, sondern eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Bewertung. Bevor wir über das Verfahren sprechen, bekommen Sie von mir eine belastbare Einschätzung zu Ansprüchen, Risiken und voraussichtlichen Kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung: Rufen Sie mich unter 089 9995 0505 an oder nutzen Sie den Scheidungskostenrechner. Innerhalb von 24 Stunden melde ich mich persönlich.
Wann kann in Deutschland geschieden werden?
Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden werden (§ 1564 BGB). Rechtliche Voraussetzung ist nach § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe – also dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Das Gesetz sieht dafür in § 1566 BGB zwei unwiderlegbare Vermutungen vor:
- Einvernehmliche Scheidung nach einem Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB): Leben beide Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stellen beide den Scheidungsantrag – oder stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu –, gilt die Ehe als gescheitert. Das Gericht muss die Zerrüttung dann nicht mehr prüfen.
- Streitige Scheidung nach drei Jahren Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB): Nach drei Jahren Getrenntleben wird die Zerrüttung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwiderlegbar vermutet.
In Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich – die sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist eine unzumutbare Härte, die in der Person des anderen Ehegatten liegt (zum Beispiel schwere Misshandlungen oder Bedrohungen). Die Rechtsprechung stellt an den Härtegrund strenge Anforderungen; ich prüfe für Sie im Vorfeld, ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt.
Was rechtlich als „getrennt leben” gilt, regelt § 1567 BGB: Eine häusliche Gemeinschaft darf zwischen den Ehegatten nicht fortgeführt werden. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden – getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, keine Versorgungsleistungen mehr füreinander. Ein kurzer Versöhnungsversuch hemmt die Trennungsfristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Meine Leistungsschwerpunkte im Familien- und Scheidungsrecht
Als Fachanwältin konzentriere ich mich ausschließlich auf familienrechtliche Mandate. Das bedeutet für Sie: Spezialistin statt Generalist.
- Einvernehmliche Scheidung – oft möglich mit nur einer anwaltlichen Vertretung
- Streitige Scheidungsverfahren einschließlich Verbundverfahren nach § 137 FamFG
- Scheidungsfolgenvereinbarungen, notariell beurkundet (§ 127a BGB, § 1410 BGB)
- Prüfung und Gestaltung von Eheverträgen – auch Inhaltskontrolle nach der Rechtsprechung des BGH
- Trennungsunterhalt nach §§ 1361 ff. BGB
- Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 bis 1578b BGB
- Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle – in Bayern kommen zusätzlich die Süddeutschen Leitlinien des OLG München zur Anwendung
- Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB mit Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB
- Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG
- Sorge- und Umgangsrecht – im OLG-Bezirk München unterstützt durch das „Münchner Modell”
- Internationale Scheidungen – EU-Güterrechtsverordnungen (VO 2016/1103), Rom III, Brüssel IIb
So läuft Ihre Scheidung in der Praxis ab
Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung und im FamFG geregelt. Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG) – ohne anwaltliche Vertretung können Sie keine Anträge stellen. Die folgenden Schritte zeige ich Ihnen aus meiner alltäglichen Kanzleipraxis:

- Erstkontakt und Mandatsklärung. Sie schildern mir Ihre Situation. Ich prüfe die rechtlichen Voraussetzungen, erkläre die Optionen und erstelle einen verbindlichen Kostenvoranschlag nach § 49 RVG bzw. Anlage 2 zum RVG (Gegenstandswert nach § 43 FamGKG).
- Trennung dokumentieren. Wir halten den Trennungszeitpunkt fest – entscheidend für den Lauf der Jahresfrist nach § 1566 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig sichern wir Ihre Interessen für die Trennungsphase (Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, Hausrat nach § 1361a BGB, ggf. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB).
- Unterlagen zusammenstellen. Für den Scheidungsantrag benötigt das Gericht unter anderem die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Angaben zu Einkommen und Vermögen beider Ehegatten sowie Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich (V10-Formulare der Rentenversicherungsträger).
- Scheidungsantrag einreichen. Ich reiche den Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG: Zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Ehepaare in München ohne Kinder oder mit Kindern im Gerichtsbezirk ist das Amtsgericht München – Familiengericht – zuständig (Pacellistraße 5, 80333 München).
- Versorgungsausgleich. Das Gericht leitet das Verfahren zum Rentenausgleich ein. Es werden alle Rentenanwartschaften erhoben, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt (§ 137 Abs. 2 FamFG), sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
- Gerichtstermin. Im Anhörungstermin werden beide Ehegatten persönlich angehört (§ 128 FamFG). Das Gericht stellt die Zerrüttung fest und beschließt Scheidung und Versorgungsausgleich. Ich vertrete Sie persönlich vor dem Familiengericht.
- Rechtskraft. Gegen den Scheidungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig (§ 58 FamFG, Frist: ein Monat ab Zustellung). Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder verzichten beide Seiten, tritt Rechtskraft ein – die Ehe ist dann zivilrechtlich aufgelöst.
Was eine Scheidung kostet – ehrlich gerechnet
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Anwaltsvergütung und Gerichtsgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstandswert genannt), der sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten bildet – zuzüglich Zuschlägen für Vermögen und Folgesachen wie den Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Die anwaltliche Vergütung ergibt sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), die Gerichtsgebühren aus dem FamGKG (KV 1110 für Scheidung).
- Einvernehmliche Scheidung, nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten: Bei durchschnittlichem Einkommen (Nettoeinkommen beider ca. 4.000 € / Monat) und ohne weitere Folgesachen typischerweise 1.500 € bis 2.500 € gesamt (Anwalt + Gericht).
- Streitige Scheidung mit beidseitiger anwaltlicher Vertretung und Folgesachen: je nach Streitwert oft 3.000 € bis über 10.000 €.
- Online-Scheidung bei uns: bis zu 30 % Ersparnis gegenüber dem klassischen Verfahren durch effiziente digitale Abläufe bei gleichem Leistungsumfang.
- Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse Anwalts- und Gerichtskosten vollständig oder in Raten. Ich prüfe für jeden Mandanten, ob VKH in Betracht kommt, und bereite den Antrag für Sie vor.
Ihren konkreten Verfahrenswert und die daraus resultierenden Kosten berechne ich Ihnen in der kostenlosen Ersteinschätzung individuell – nicht pauschal.
Wer zu mir kommt: meine Mandantinnen und Mandanten
Jeder Scheidungsfall ist anders. Aus zwanzig Jahren Kanzleipraxis haben sich bei mir typische Fallkonstellationen herausgebildet, in denen ich besonders viel Erfahrung habe:
- Eltern mit minderjährigen Kindern – Fragen zu gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge (§§ 1671, 1687 BGB), Umgangsrecht (§ 1684 BGB), Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle / Süddeutschen Leitlinien. Im OLG-Bezirk München kommt bei streitigen Umgangs- und Sorgerechtsfragen ergänzend das „Münchner Modell” zur Anwendung – eine strukturierte Kooperation zwischen Familiengericht, Jugendamt, Verfahrensbeiständen und Anwaltschaft zur zügigen Kindswohllösung.
- Berufstätige Doppelverdiener – Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, steuerliche Fragen (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG, Veranlagungswahl im Trennungsjahr nach § 26 EStG).
- Selbstständige und Unternehmerinnen – Bewertung von Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen im Zugewinn, Problematik der sogenannten „latenten Steuerlast” (ständige BGH-Rechtsprechung), Ausschluss des Zugewinns durch modifizierte Zugewinngemeinschaft.
- Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer – in München besonders relevant aufgrund der hohen Immobilienwerte. Themen: Teilungsversteigerung nach ZVG, Ausgleichszahlungen, Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB, gesamtschuldnerische Haftung für Kreditverbindlichkeiten nach § 426 BGB.
- Mandanten mit Auslandsbezug – binationale Ehen, Scheidung eines im Ausland lebenden Ehegatten, anwendbares Recht nach Rom III (VO 1259/2010), gerichtliche Zuständigkeit nach Brüssel IIb (VO 2019/1111), Güterrecht nach der EuGüVO (VO 2016/1103).
Scheidungsverfahren in München – lokale Besonderheiten
Das Amtsgericht München – Familiengericht in der Pacellistraße 5 (80333 München) ist das größte Familiengericht Bayerns. Bei Münchner Verfahren kommen einige lokale Besonderheiten zum Tragen, die ich aus der täglichen Praxis kenne:
- Münchner Modell: Bei Sorge- und Umgangsrechtskonflikten arbeiten Familiengericht, Jugendamt, Beratungsstellen und Familienrechtsanwaltschaft koordiniert zusammen, um schnelle, kindeswohlorientierte Lösungen zu erreichen. Auch bayerische Familienfachanwälte haben sich zu einer entsprechenden Initiative zusammengeschlossen.
- Süddeutsche Leitlinien: Im Oberlandesgerichtsbezirk München gelten neben der Düsseldorfer Tabelle die Süddeutschen Leitlinien, die das OLG Stuttgart veröffentlicht. Sie weichen in Einzelfragen (z. B. Selbstbehalten, Haftungsanteilen) von den norddeutschen Leitlinien ab.
- Immobilienwerte: Die Münchner Immobilienpreise beeinflussen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung stärker als in anderen Regionen. Eine sorgfältige Bewertung (Verkehrswertgutachten, Ertragswertverfahren bei vermieteten Objekten) ist oft entscheidend.
- Internationale Fallgestaltungen: München ist ein internationaler Standort – entsprechend viele binationale Ehen. Für die Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder (Haager Kindesentführungsübereinkommen) ist das Amtsgericht München zuständig, wenn das Kind in den OLG-Bezirk München verbracht wurde (§ 12 IntFamRVG).
Ihre Fachanwältin: Antje Kaschube
Ich bin seit über zwanzig Jahren als Rechtsanwältin zugelassen und führe den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Fachanwältin darf sich nur nennen, wer nachweislich mindestens 120 Fälle aus dem Familienrecht bearbeitet, eine Fachanwaltsausbildung absolviert und jährliche Fortbildung belegt (§§ 2, 5 FAO).
Meine Kanzlei betreut Mandanten an vier Standorten: München (Franz-Joseph-Straße 11, 80801 Schwabing), Berlin (Rheinstraße 65, 12159), Dresden (Königstraße 18, 01097) und Chemnitz (Uhlichstraße 18, 09112). Als zugelassene Rechtsanwältin bin ich nach § 78 ZPO bundesweit vor allen Familiengerichten postulationsfähig.
Mein Arbeitsansatz: klare Aufklärung über Ihre Rechte, realistische Einschätzung der Prozesschancen und wo möglich einvernehmliche Lösungen. Wo erforderlich, setze ich Ihre Ansprüche mit der gebotenen juristischen Konsequenz durch.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich das Trennungsjahr wirklich abwarten?
In aller Regel ja. Ohne einjähriges Getrenntleben greift die Scheidungsvermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht. Eine Ausnahme besteht nur im Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB – und an die „unzumutbare Härte” stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Schwere Gewalt, massive Bedrohungen oder vergleichbare Zumutungen in der Person des Ehepartners müssen vorliegen. Ich prüfe das anhand Ihrer konkreten Umstände.
Kann das Trennungsjahr in der Ehewohnung laufen?
Ja. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ausdrücklich zu – Voraussetzung ist, dass die Ehegatten wirtschaftlich und persönlich vollständig entkoppelt leben. Das bedeutet: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaftsführung (eigene Einkäufe, getrennte Haushaltskassen), keine Versorgungsleistungen mehr füreinander. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Trennung substantiell vollzogen ist.
Wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich wird nach § 137 Abs. 2 FamFG von Amts wegen durchgeführt. Eine Ausnahme gilt bei kurzer Ehedauer bis drei Jahre – hier erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag. Zudem können die Ehegatten den Versorgungsausgleich notariell ausschließen oder modifizieren (§ 7 VersAusglG), wobei das Familiengericht die Wirksamkeit inhaltlich kontrolliert (§ 8 VersAusglG i.V.m. der BGH-Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen).
Was kostet eine Scheidung bei durchschnittlichem Einkommen?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Ein Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € pro Person (zusammen 5.000 €) liegt der Verfahrenswert für die reine Scheidung nach § 43 FamGKG bei ca. 15.000 € zzgl. Zuschlag für den Versorgungsausgleich. Daraus ergeben sich typischerweise Anwaltskosten zwischen 1.500 und 2.000 € und Gerichtskosten um 500 €. Bei Online-Abwicklung reduziert sich der Gesamtbetrag in unserer Kanzlei um bis zu 30 Prozent.
Brauche ich wirklich einen Anwalt?
Für den Scheidungsantrag und sämtliche Folgesachenanträge (Unterhalt, Zugewinn etc.) gilt Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Der Antragsgegner kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht deshalb in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung nur einer Seite aus – das spart erheblich Kosten.
Vertreten Sie auch bundesweit?
Ja. Als zugelassene Rechtsanwältin bin ich nach § 78 ZPO vor allen deutschen Familiengerichten postulationsfähig. Unabhängig davon, wo Sie wohnen, übernehme ich die Vertretung – Gerichtstermine nehme ich persönlich wahr. Zwischen Mandatserteilung und Gerichtstermin erledigen wir das meiste digital per Video, E-Mail und Upload-Portal.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle und gilt sie auch in Bayern?
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte zur Bemessung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. In Bayern, also auch am Familiengericht München, werden ergänzend die Süddeutschen Leitlinien (veröffentlicht vom OLG Stuttgart) angewendet. Beide zusammen bilden den praktischen Berechnungsrahmen.
Wie lange dauert es, bis meine Scheidung rechtskräftig ist?
Bei einvernehmlichem Verfahren mit abgelaufenem Trennungsjahr und vollständigen Unterlagen liegt die Verfahrensdauer typischerweise bei vier bis acht Monaten ab Antragstellung. Der Versorgungsausgleich ist meist der zeitbestimmende Faktor, weil die Rentenversicherungsträger oft zwei bis vier Monate für ihre Auskünfte brauchen. Streitige Verfahren mit mehreren Folgesachen können zwölf bis vierundzwanzig Monate beanspruchen.
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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht