Fachanwältin für Familienrecht · München

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    Scheidungsanwalt München: Ihre Fachanwältin für Familienrecht

    Scheidung in München – Fachanwältin für Familienrecht Antje Kaschube. Über 20 Jahre Erfahrung, mehr als 2.500 begleitete Verfahren, zwei Standorte in München. Kostenfreie Erstberatung, Antwort in 24 Stunden.

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    Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München
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    Scheidung in München: Fachanwältin Antje Kaschube

    Ihre Ansprechpartnerin

    Fachanwältin Antje Kaschube

    Persönlich, diskret und rechtssicher begleite ich Sie durch Ihre Scheidung – von der ersten Beratung bis zum rechtskräftigen Beschluss.

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    Aktuelles aus dem Familienrecht

    Beschluss vom 15.04.2026 · BGH XII ZB 415/25

    Asymmetrisches Wechselmodell: Der BGH sagt, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist

    Betreut ein Elternteil das Kind deutlich mehr als im klassischen Residenzmodell, aber erkennbar weniger als zur Hälfte, bleibt es beim Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der BGH hat entschieden: Die erweiterte Betreuung wird nicht über eine Quote abgebildet, sondern über eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und einen zusätzlichen Abschlag von typischerweise 10 %, in Ausnahmefällen höchstens 15 %.

    Die Entscheidung im Einzelnen →

    Scheidung in München: das Wichtigste

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    So läuft Ihre Scheidung in der Praxis ab

    Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung und im FamFG geregelt. Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG) – ohne anwaltliche Vertretung können Sie keine Anträge stellen. Die folgenden Schritte zeige ich Ihnen aus meiner alltäglichen Kanzleipraxis:

    1. Erstkontakt und Mandatsklärung. Sie schildern mir Ihre Situation. Ich prüfe die rechtlichen Voraussetzungen, erkläre die Optionen und erstelle einen verbindlichen Kostenvoranschlag nach § 49 RVG bzw. Anlage 2 zum RVG (Gegenstandswert nach § 43 FamGKG).
    2. Trennung dokumentieren. Wir halten den Trennungszeitpunkt fest – entscheidend für den Lauf der Jahresfrist nach § 1566 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig sichern wir Ihre Interessen für die Trennungsphase (Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, Hausrat nach § 1361a BGB, ggf. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB).
    3. Unterlagen zusammenstellen. Für den Scheidungsantrag benötigt das Gericht unter anderem die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Angaben zu Einkommen und Vermögen beider Ehegatten sowie Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich (V10-Formulare der Rentenversicherungsträger).
    4. Scheidungsantrag einreichen. Ich reiche den Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG: Zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Ehepaare in München ohne Kinder oder mit Kindern im Gerichtsbezirk ist das Amtsgericht München – Familiengericht – zuständig (Pacellistraße 5, 80333 München).
    5. Versorgungsausgleich. Das Gericht leitet das Verfahren zum Rentenausgleich ein. Es werden alle Rentenanwartschaften erhoben, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt (§ 137 Abs. 2 FamFG), sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
    6. Gerichtstermin. Im Anhörungstermin werden beide Ehegatten persönlich angehört (§ 128 FamFG). Das Gericht stellt die Zerrüttung fest und beschließt Scheidung und Versorgungsausgleich. Ich vertrete Sie persönlich vor dem Familiengericht.
    7. Rechtskraft. Gegen den Scheidungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig (§ 58 FamFG, Frist: ein Monat ab Zustellung). Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder verzichten beide Seiten, tritt Rechtskraft ein – die Ehe ist dann zivilrechtlich aufgelöst.

    Wann kann in Deutschland geschieden werden?

    Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden werden (§ 1564 BGB). Rechtliche Voraussetzung ist nach § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe – also dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

    Das Gesetz sieht dafür in § 1566 BGB zwei unwiderlegbare Vermutungen vor:

    • Einvernehmliche Scheidung nach einem Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB): Leben beide Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stellen beide den Scheidungsantrag – oder stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu –, gilt die Ehe als gescheitert. Das Gericht muss die Zerrüttung dann nicht mehr prüfen.
    • Streitige Scheidung nach drei Jahren Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB): Nach drei Jahren Getrenntleben wird die Zerrüttung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwiderlegbar vermutet.
    In Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich – die sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist eine unzumutbare Härte, die in der Person des anderen Ehegatten liegt (zum Beispiel schwere Misshandlungen oder Bedrohungen). Die Rechtsprechung stellt an den Härtegrund strenge Anforderungen; ich prüfe für Sie im Vorfeld, ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt.

    Was rechtlich als „getrennt leben“ gilt, regelt § 1567 BGB: Eine häusliche Gemeinschaft darf zwischen den Ehegatten nicht fortgeführt werden. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden – getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, keine Versorgungsleistungen mehr füreinander. Ein kurzer Versöhnungsversuch hemmt die Trennungsfristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

    Was eine Scheidung kostet – ehrlich gerechnet

    Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Anwaltsvergütung und Gerichtsgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstandswert genannt), der sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten bildet – zuzüglich Zuschlägen für Vermögen und Folgesachen wie den Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

    Die anwaltliche Vergütung ergibt sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), die Gerichtsgebühren aus dem FamGKG (KV 1110 für Scheidung).

    • Einvernehmliche Scheidung, nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten: Bei durchschnittlichem Einkommen (Nettoeinkommen beider ca. 4.000 € / Monat) und ohne weitere Folgesachen typischerweise 1.500 € bis 2.500 € gesamt (Anwalt + Gericht).
    • Streitige Scheidung mit beidseitiger anwaltlicher Vertretung und Folgesachen: je nach Streitwert oft 3.000 € bis über 10.000 €.
    • Online-Scheidung bei uns: In den meisten einvernehmlichen Verfahren genügt eine anwaltliche Vertretung – das spart die Kosten des zweiten Anwalts und senkt die Gesamtkosten spürbar. Die gesetzlichen Gebühren nach RVG und FamGKG bleiben davon unberührt; sie sind bei jeder Kanzlei gleich.
    • Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse Anwalts- und Gerichtskosten vollständig oder in Raten. Ich prüfe für jeden Mandanten, ob VKH in Betracht kommt, und bereite den Antrag für Sie vor.
    Ihren konkreten Verfahrenswert und die daraus resultierenden Kosten berechne ich Ihnen in der kostenlosen Ersteinschätzung individuell – nicht pauschal.

    Was Sie bei der Trennung organisieren müssen – jenseits des Gerichts

    Das Scheidungsverfahren ist der eine Teil. Der andere sind die Dinge, nach denen mich in der Erstberatung fast alle fragen: Wem gehört jetzt welches Konto? Wer zahlt den gemeinsamen Kredit weiter? Was passiert mit der Krankenversicherung? Diese Fragen entscheiden oft schneller über Ihre finanzielle Lage als der Beschluss des Familiengerichts – und viele davon sollten Sie klären, bevor der Scheidungsantrag überhaupt gestellt wird.

    Konten und Vollmachten

    Die meisten Ehepaare führen ein Gemeinschaftskonto als sogenanntes Oder-Konto. Dort darf jeder Ehegatte allein über das gesamte Guthaben verfügen – auch über Ihren Anteil, auch nach der Trennung. Solange das Konto so weiterläuft, tragen Sie ein Risiko, das sich mit einem Anruf bei der Bank beenden lässt: Das Konto kann in ein Und-Konto umgewandelt werden, bei dem nur beide gemeinsam verfügen, oder aufgelöst werden.

    Ebenso wichtig sind erteilte Kontovollmachten. Sie gelten weiter, bis sie widerrufen werden – eine Trennung beendet sie nicht automatisch. Denken Sie dabei auch an Vollmachten, die Sie längst vergessen haben: für das Depot, das Schließfach, die Bausparkasse. Prüfen Sie außerdem Freistellungsaufträge, Daueraufträge und Lastschriften, die noch vom gemeinsamen Konto laufen.

    Gemeinsame Kredite bleiben gemeinsam

    Hier räume ich häufig ein Missverständnis aus: Wenn Sie einen Darlehensvertrag zu zweit unterschrieben haben, haften Sie als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Die Bank darf sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt – und sie nimmt den, bei dem etwas zu holen ist. Weder die Trennung noch die Scheidung ändern daran etwas. Auch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner bindet die Bank nicht; sie wirkt nur im Verhältnis der Eheleute zueinander.

    Was sich dagegen mit der Trennung ändert: Die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB – also die Befugnis, Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mit Wirkung für beide abzuschließen – entfällt beim Getrenntleben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Ihr Ehepartner kann Sie ab der Trennung also nicht mehr ohne Weiteres verpflichten.

    Steuern: der Wechsel kommt später, als viele denken

    Im Jahr der Trennung können Sie sich in aller Regel noch gemeinsam veranlagen lassen (§ 26 EStG) – das ist meist die günstigere Variante und ein Grund, den Trennungszeitpunkt sauber zu dokumentieren. Erst ab dem folgenden Kalenderjahr ist die Einzelveranlagung zwingend, und die Steuerklassen ändern sich entsprechend. Wer Kinder betreut, kommt regelmäßig in Steuerklasse II.

    Ein Hinweis aus der Praxis: Der Wechsel der Steuerklasse verändert Ihr Nettoeinkommen – und damit die Grundlage für Unterhaltsberechnungen. Sprechen Sie das an, bevor Sie etwas beim Finanzamt ändern. Mehr dazu unter steuerliche Folgen der Scheidung und Ehegattensplitting.

    Versicherungen und Krankenversicherung

    Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (§ 10 SGB V) endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer bis dahin über den Ehepartner mitversichert war, braucht ab diesem Zeitpunkt eine eigene Versicherung – das ist ein Kostenfaktor, den ich in der Ersteinschätzung regelmäßig mitrechne, weil er im Unterhalt eine Rolle spielt.

    Ebenso zu prüfen sind Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die üblicherweise nur einen Haushalt abdecken, sowie Rechtsschutz-, Lebens- und Risikoversicherungen mit dem Ehepartner als Bezugsberechtigtem. Und denken Sie an das Testament: Eine Trennung allein hebt eine wechselseitige Erbeinsetzung nicht auf.

    Behörden und Papiere

    Der organisatorische Teil, den niemand gern macht, aber jeder einmal braucht:

    • Ummeldung beim Einwohnermeldeamt nach dem Auszug – Grundlage für vieles Weitere
    • Finanzamt: Mitteilung des Trennungszeitpunkts und der geänderten Veranlagung
    • Krankenkasse, Arbeitgeber und Rentenversicherung über die geänderten Verhältnisse informieren
    • Kfz-Zulassung, Versicherungen und Verträge auf den richtigen Halter umschreiben
    • Bei einer späteren Namensänderung: Ausweis, Pass, Führerschein, Bankverbindungen und Verträge anpassen – siehe Namensrecht nach der Scheidung

    Eine geordnete Reihenfolge dafür finden Sie in meiner Checkliste zur Ehescheidung. Wenn eine Immobilie im Spiel ist, wird es komplexer – dazu Trennung und Immobilien sowie Zugewinnausgleich.

    Was davon in Ihrem Fall vorrangig ist, hängt von Ihrer Situation ab. In der kostenfreien Erstberatung gehe ich diese Punkte mit Ihnen durch und sage Ihnen, was sofort erledigt werden sollte und was Zeit hat.

    Scheidungsverfahren in München – lokale Besonderheiten

    Das Amtsgericht München – Familiengericht in der Pacellistraße 5 (80333 München) ist das größte Familiengericht Bayerns. Bei Münchner Verfahren kommen einige lokale Besonderheiten zum Tragen, die ich aus der täglichen Praxis kenne:

    • Münchner Modell: Bei Sorge- und Umgangsrechtskonflikten arbeiten Familiengericht, Jugendamt, Beratungsstellen und Familienrechtsanwaltschaft koordiniert zusammen, um schnelle, kindeswohlorientierte Lösungen zu erreichen. Auch bayerische Familienfachanwälte haben sich zu einer entsprechenden Initiative zusammengeschlossen.
    • Süddeutsche Leitlinien: Im Oberlandesgerichtsbezirk München gelten neben der Düsseldorfer Tabelle die Süddeutschen Leitlinien, die das OLG Stuttgart veröffentlicht. Sie weichen in Einzelfragen (z. B. Selbstbehalten, Haftungsanteilen) von den norddeutschen Leitlinien ab.
    • Immobilienwerte: Die Münchner Immobilienpreise beeinflussen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung stärker als in anderen Regionen. Eine sorgfältige Bewertung (Verkehrswertgutachten, Ertragswertverfahren bei vermieteten Objekten) ist oft entscheidend.
    • Internationale Fallgestaltungen: München ist ein internationaler Standort – entsprechend viele binationale Ehen. Für die Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder (Haager Kindesentführungsübereinkommen) ist das Amtsgericht München zuständig, wenn das Kind in den OLG-Bezirk München verbracht wurde (§ 12 IntFamRVG).

    Scheidung in München und dem Umland – unser Einzugsgebiet

    Zu uns kommen Mandantinnen und Mandanten aus allen Münchner Stadtbezirken – von Schwabing, der Maxvorstadt und Neuhausen-Nymphenburg über Bogenhausen, Haidhausen und Sendling bis Pasing, Laim, Moosach, Giesing, Trudering und Solln. Auch aus dem Umland sind wir schnell erreichbar: Dachau, Fürstenfeldbruck, Germering, Starnberg, Unterschleißheim, Garching, Freising und Erding liegen mit S- und U-Bahn nur eine kurze Fahrt entfernt.

    Für Ehesachen aus dem Stadtgebiet ist das Amtsgericht München – Familiengericht in der Pacellistraße 5 zuständig; für viele Umlandgemeinden die Amtsgerichte in Dachau, Fürstenfeldbruck, Starnberg, Freising oder Erding. Welches Gericht für Sie zuständig ist, prüfen wir kostenfrei im Rahmen der Ersteinschätzung – vertreten können wir Sie an jedem dieser Gerichte.

    Kanzlei und Fachanwältin

    Ihre Fachanwältin: Antje Kaschube

    Ich bin seit über zwanzig Jahren als Rechtsanwältin zugelassen und führe den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Fachanwältin darf sich nur nennen, wer nachweislich mindestens 120 Fälle aus dem Familienrecht bearbeitet, eine Fachanwaltsausbildung absolviert und jährliche Fortbildung belegt (§§ 2, 5 FAO).

    Meine Kanzlei hat ihren Sitz in München, Franz-Joseph-Straße 11 in 80801 Schwabing. Als zugelassene Rechtsanwältin bin ich nach § 78 ZPO bundesweit vor allen Familiengerichten postulationsfähig.

    Mein Arbeitsansatz: klare Aufklärung über Ihre Rechte, realistische Einschätzung der Prozesschancen und wo möglich einvernehmliche Lösungen. Wo erforderlich, setze ich Ihre Ansprüche mit der gebotenen juristischen Konsequenz durch.

    Rechtssichere Scheidung mit Fachanwältin Antje Kaschube

    Eine Ehescheidung ist ein förmliches Gerichtsverfahren, das ausschließlich vor dem Familiengericht stattfindet (§ 1564 Satz 1 BGB). Zuständig für Scheidungen in der Landeshauptstadt ist das Amtsgericht München – Familiengericht in der Pacellistraße 5. Die Entscheidung, diesen Schritt zu gehen, fällt niemandem leicht. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie durch alle rechtlichen Etappen – angefangen beim Trennungszeitpunkt, durch die einjährige Wartefrist, bei den Folgesachen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich bis zum rechtskräftig gewordenen Scheidungsbeschluss.

    Mein Anspruch: keine pauschalen Ratschläge, sondern eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Bewertung. Bevor wir über das Verfahren sprechen, bekommen Sie von mir eine belastbare Einschätzung zu Ansprüchen, Risiken und voraussichtlichen Kosten.

    Kostenlose Ersteinschätzung: Rufen Sie mich unter 089 9995 0505 an oder nutzen Sie den Scheidungskostenrechner. Innerhalb von 24 Stunden melde ich mich persönlich.

    Meine Leistungsschwerpunkte im Familien- und Scheidungsrecht

    Als Fachanwältin konzentriere ich mich ausschließlich auf familienrechtliche Mandate. Das bedeutet für Sie: Spezialistin statt Generalist.

    • Einvernehmliche Scheidung – oft möglich mit nur einer anwaltlichen Vertretung
    • Streitige Scheidungsverfahren einschließlich Verbundverfahren nach § 137 FamFG
    • Scheidungsfolgenvereinbarungen, notariell beurkundet (§ 127a BGB, § 1410 BGB)
    • Prüfung und Gestaltung von Eheverträgen – auch Inhaltskontrolle nach der Rechtsprechung des BGH
    • Trennungsunterhalt nach §§ 1361 ff. BGB
    • Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 bis 1578b BGB
    • Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle – in Bayern kommen zusätzlich die Süddeutschen Leitlinien des OLG München zur Anwendung
    • Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB mit Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB
    • Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG
    • Sorge- und Umgangsrecht – im OLG-Bezirk München unterstützt durch das „Münchner Modell“
    • Internationale Scheidungen – EU-Güterrechtsverordnungen (VO 2016/1103), Rom III, Brüssel IIb

    Einen Überblick über alle Bereiche – auch über die, die mit einer Scheidung nichts zu tun haben – finden Sie auf der Seite Familienrecht München.

    Wer zu mir kommt: meine Mandantinnen und Mandanten

    Jeder Scheidungsfall ist anders. Aus zwanzig Jahren Kanzleipraxis haben sich bei mir typische Fallkonstellationen herausgebildet, in denen ich besonders viel Erfahrung habe:

    1. Eltern mit minderjährigen Kindern – Fragen zu gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge (§§ 1671, 1687 BGB), Umgangsrecht (§ 1684 BGB), Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle / Süddeutschen Leitlinien. Im OLG-Bezirk München kommt bei streitigen Umgangs- und Sorgerechtsfragen ergänzend das „Münchner Modell“ zur Anwendung – eine strukturierte Kooperation zwischen Familiengericht, Jugendamt, Verfahrensbeiständen und Anwaltschaft zur zügigen Kindswohllösung.
    2. Berufstätige Doppelverdiener – Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, steuerliche Fragen (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG, Veranlagungswahl im Trennungsjahr nach § 26 EStG).
    3. Selbstständige und Unternehmerinnen – Bewertung von Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen im Zugewinn, Problematik der sogenannten „latenten Steuerlast“ (ständige BGH-Rechtsprechung), Ausschluss des Zugewinns durch modifizierte Zugewinngemeinschaft.
    4. Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer – in München besonders relevant aufgrund der hohen Immobilienwerte. Themen: Teilungsversteigerung nach ZVG, Ausgleichszahlungen, Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB, gesamtschuldnerische Haftung für Kreditverbindlichkeiten nach § 426 BGB.
    5. Mandanten mit Auslandsbezug – binationale Ehen, Scheidung eines im Ausland lebenden Ehegatten, anwendbares Recht nach Rom III (VO 1259/2010), gerichtliche Zuständigkeit nach Brüssel IIb (VO 2019/1111), Güterrecht nach der EuGüVO (VO 2016/1103).
    6. Internationale Paare und Expats. München zieht Fachkräfte aus aller Welt an, und eine binationale Ehe wirft Fragen auf, die eine rein deutsche Scheidung nicht kennt: welches Recht gilt, welches Gericht entscheidet, welche ausländische Urkunde eine Apostille und eine beglaubigte Übersetzung braucht. Ich berate diese Mandanten auf Englisch – das Verfahren ist auf einer eigenen Seite erklärt: Divorce Lawyer in Munich.

    Ihre Kanzlei in München-Schwabing – Franz-Joseph-Straße 11

    Sie finden uns in der Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München – im Herzen Schwabings, nur wenige Gehminuten von der U-Bahn-Station Giselastraße (U3/U6). Das für Scheidungen zuständige Familiengericht München (Pacellistraße 5, am Karlsplatz/Stachus) erreichen wir von hier in wenigen Minuten – zum Scheidungstermin begleiten wir Sie selbstverständlich persönlich.

    Scheidung-München-Online Rechtsanwältin Kaschube
    Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München (Schwabing)
    Telefon: 089 99950505
    Beratung: Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr · Online-Anfragen rund um die Uhr

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    Beratung vor Ort an zwei Standorten in München

    Persönliches Gespräch statt Formular. Sie wählen die Adresse, die für Sie besser liegt.

    Maxvorstadt

    Amalienstraße 71
    80799 München

    U3 und U6, Universität
    Telefon 089 99950505

    Zum Standort Maxvorstadt

    Schwabing

    Franz-Joseph-Straße 11
    80801 München

    U3 und U6, Giselastraße
    Telefon 089 99950505

    Zum Standort Schwabing

    Erst beraten, dann entscheiden

    Bevor ein Antrag geschrieben wird, steht ein Gespräch. Was Ihnen zusteht, was Sie schulden, was mit Wohnung und Rente passiert, was das Verfahren kostet und wie lange es dauert. Am Ende haben Sie eine schriftliche Einschätzung und einen Kostenvoranschlag, und der ist kostenfrei. Ob Sie beauftragen, entscheiden Sie danach in Ruhe.

    Die Beratung findet an beiden Standorten statt, auf Wunsch auch telefonisch oder per Videokonferenz. Reicht das Einkommen für eine Beratung nicht, gibt es die Beratungshilfe über das Amtsgericht.

    Was eine Beratung leistet, wie sie abläuft und was sie kostet: Trennungs- und Scheidungsberatung in München

    Häufige Fragen aus meiner Münchner Praxis

    Das sind die sechs Fragen, die in der Erstberatung fast immer kommen. Die Antworten gelten für Verfahren vor dem Amtsgericht München.

    Wie lange dauert eine Scheidung am Amtsgericht München?+

    Von der Einreichung bis zum Termin vergehen in einer einvernehmlichen Sache meist vier bis acht Monate. Die längste Wartezeit entsteht beim Versorgungsausgleich, weil das Gericht die Auskünfte aller Versorgungsträger einholen muss. Der Termin selbst dauert dann zehn bis zwanzig Minuten.

    Was kostet eine Scheidung in München?+

    Die Kosten hängen am Verfahrenswert, den das Gericht aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen bildet. Bei zwei mittleren Einkommen ohne Vermögen liegen Gericht und ein Anwalt zusammen bei rund 3.400 Euro. Kommt eine Eigentumswohnung hinzu, steigt der Betrag deutlich. Einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten Sie vorab und kostenfrei.

    Muss ich vor dem Amtsgericht München persönlich erscheinen?+

    Ja. Beide Ehegatten müssen zum Scheidungstermin persönlich kommen, auch derjenige ohne eigenen Anwalt. Familiensachen werden im Gerichtsgebäude in der Pacellistraße 5 verhandelt. Alles davor, von der Beratung über die Unterlagen bis zur Vollmacht, lässt sich online erledigen.

    Bekomme ich in München Verfahrenskostenhilfe?+

    Öfter, als die meisten annehmen. In der Landeshauptstadt gelten erhöhte Freibeträge, und Ihre volle Warmmiete wird vom Einkommen abgezogen. Bei 2.300 Euro netto, einem Kind und 1.250 Euro Warmmiete bleibt rechnerisch nichts übrig, was einzusetzen wäre.

    Reicht ein Anwalt für beide Ehegatten?+

    Sind Sie sich einig, genügt ein Anwalt. Er stellt den Antrag für einen von Ihnen, der andere stimmt im Termin zu und braucht keinen eigenen Anwalt. Die Anwaltskosten fallen dann nur einmal an. Beraten darf ich in dieser Konstellation allerdings nur einen von Ihnen, das gibt das Berufsrecht vor.

    Wie hoch ist der Kindesunterhalt?+

    Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, also nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld abgezogen. In München kommt hinzu, dass der Selbstbehalt angehoben werden kann, wenn die Wohnkosten den in der Tabelle unterstellten Betrag übersteigen.

    Weitere Fragen zu Trennung und Scheidung

    Muss ich das Trennungsjahr wirklich abwarten?+

    In aller Regel ja. Ohne einjähriges Getrenntleben greift die Scheidungsvermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht. Eine Ausnahme besteht nur im Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB – und an die „unzumutbare Härte“ stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Schwere Gewalt, massive Bedrohungen oder vergleichbare Zumutungen in der Person des Ehepartners müssen vorliegen. Ich prüfe das anhand Ihrer konkreten Umstände.

    Kann das Trennungsjahr in der Ehewohnung laufen?+

    Ja. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ausdrücklich zu – Voraussetzung ist, dass die Ehegatten wirtschaftlich und persönlich vollständig entkoppelt leben. Das bedeutet: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaftsführung (eigene Einkäufe, getrennte Haushaltskassen), keine Versorgungsleistungen mehr füreinander. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Trennung substantiell vollzogen ist.

    Wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt?+

    Der Versorgungsausgleich wird nach § 137 Abs. 2 FamFG von Amts wegen durchgeführt. Eine Ausnahme gilt bei kurzer Ehedauer bis drei Jahre – hier erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag. Zudem können die Ehegatten den Versorgungsausgleich notariell ausschließen oder modifizieren (§ 7 VersAusglG), wobei das Familiengericht die Wirksamkeit inhaltlich kontrolliert (§ 8 VersAusglG i.V.m. der BGH-Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen).

    Was kostet eine Scheidung bei durchschnittlichem Einkommen?+

    Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Ein Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € pro Person (zusammen 5.000 €) liegt der Verfahrenswert für die reine Scheidung nach § 43 FamGKG bei ca. 15.000 € zzgl. Zuschlag für den Versorgungsausgleich. Daraus ergeben sich typischerweise Anwaltskosten zwischen 1.500 und 2.000 € und Gerichtskosten um 500 €. Bei Online-Abwicklung reduziert sich der Gesamtbetrag in unserer Kanzlei um bis zu 30 Prozent.

    Brauche ich wirklich einen Anwalt?+

    Für den Scheidungsantrag und sämtliche Folgesachenanträge (Unterhalt, Zugewinn etc.) gilt Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Der Antragsgegner kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht deshalb in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung nur einer Seite aus – das spart erheblich Kosten.

    Vertreten Sie auch bundesweit?+

    Ja. Als zugelassene Rechtsanwältin bin ich nach § 78 ZPO vor allen deutschen Familiengerichten postulationsfähig. Unabhängig davon, wo Sie wohnen, übernehme ich die Vertretung – Gerichtstermine nehme ich persönlich wahr. Zwischen Mandatserteilung und Gerichtstermin erledigen wir das meiste digital per Video, E-Mail und Upload-Portal.

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle und gilt sie auch in Bayern?+

    Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte zur Bemessung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. In Bayern, also auch am Familiengericht München, werden ergänzend die Süddeutschen Leitlinien (veröffentlicht vom OLG Stuttgart) angewendet. Beide zusammen bilden den praktischen Berechnungsrahmen.

    Wie lange dauert es, bis meine Scheidung rechtskräftig ist?+

    Bei einvernehmlichem Verfahren mit abgelaufenem Trennungsjahr und vollständigen Unterlagen liegt die Verfahrensdauer typischerweise bei vier bis acht Monaten ab Antragstellung. Der Versorgungsausgleich ist meist der zeitbestimmende Faktor, weil die Rentenversicherungsträger oft zwei bis vier Monate für ihre Auskünfte brauchen. Streitige Verfahren mit mehreren Folgesachen können zwölf bis vierundzwanzig Monate beanspruchen.

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