Geschieden wird nur durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines Ehegatten (§ 1564 BGB). Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gesetz vermutet das unwiderlegbar, wenn Sie seit einem Jahr getrennt leben und der andere zustimmt oder selbst die Scheidung beantragt, und nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen des anderen (§ 1566 BGB).
Den Antrag reicht eine Anwältin oder ein Anwalt ein. Mit der Scheidung entscheidet das Gericht von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Unterhalt, Zugewinn, Wohnung oder Kinder kommen nur dann in dasselbe Verfahren, wenn jemand das beantragt (§ 137 FamFG). Vieles lässt sich auch außerhalb des Gerichts durch Vereinbarung regeln, was Zeit und Kosten spart.
Bevor ich einen Antrag schreibe, kläre ich mit Ihnen die Ausgangslage: Seit wann leben Sie getrennt, welche Ansprüche bestehen auf beiden Seiten, wo liegen Risiken, und was wird das Verfahren voraussichtlich kosten. Erst danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.
Kostenfreie Ersteinschätzung: telefonisch unter 089 99950505 oder schriftlich über den Kostenvoranschlag.