Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die verschiedenen Unterhaltstatbestände, die Berechnung und die Möglichkeiten der Begrenzung.
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt ist und der berechtigte Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
Dies unterscheidet den nachehelichen Unterhalt grundlegend vom Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), der während des Trennungsjahres noch weitgehend an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft.
Unterhaltstatbestände nach §§ 1570–1576 BGB
Das Gesetz kennt sieben Tatbestände für nachehelichen Unterhalt:
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Wer ein gemeinsames Kind betreut, hat Anspruch auf Unterhalt, solange und soweit von ihm wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In der Regel besteht der Anspruch mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus kann der Anspruch fortbestehen, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Billigkeit entspricht.
Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Kann ein Ehegatte wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, besteht ein Unterhaltsanspruch. Der Anspruch setzt voraus, dass die Altersbedingtheit bereits zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorliegt.
Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Kann ein Ehegatte wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit ausüben, hat er Anspruch auf Unterhalt.
Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB): Findet ein Ehegatte trotz angemessener Bemühungen keine Erwerbstätigkeit, kann er Unterhalt verlangen.
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu decken, besteht ein Anspruch auf Aufstockung.
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wer in Erwartung der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat, kann Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung verlangen.
Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB): Ein Auffangtatbestand für Fälle, in denen aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann und die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre.
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten (§ 1578 BGB).
Als Berechnungsmethode hat sich die Differenzmethode durchgesetzt: Der Unterhalt beträgt grundsätzlich 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten (bei Erwerbseinkünften). Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 soll den arbeitenden Ehegatten für seine Erwerbstätigkeit belohnen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten derzeit 1.600 € (Stand 2025, Düsseldorfer Tabelle).
Begrenzung und Befristung
Der nacheheliche Unterhalt kann zeitlich begrenzt und der Höhe nach herabgesetzt werden (§ 1578b BGB). Eine Begrenzung kommt in Betracht, wenn der unbegrenzte Unterhalt unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Ehedauer unbillig wäre.
Die Rechtsprechung betont den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und gewährt zeitlich unbegrenzten Unterhalt nur noch in Ausnahmefällen – etwa bei sehr langen Ehen mit einseitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Kindesunterhalt
Vom nachehelichen Ehegattenunterhalt zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt. Minderjährige Kinder haben stets Anspruch auf Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB). Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird.
Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (§ 1609 BGB). Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).
Häufig gestellte Fragen
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Es gibt keine feste Regel. Die Dauer hängt vom Unterhaltstatbestand, der Ehedauer und den individuellen Umständen ab. Nach § 1578b BGB kann der Unterhalt zeitlich begrenzt werden. Bei kurzen Ehen ist eine Befristung die Regel, bei langen Ehen mit ehebedingten Nachteilen eher die Ausnahme.
Kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden?
Ja. Die Ehegatten können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist hingegen nicht möglich (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Das Gericht prüft, ob der Verzicht nicht sittenwidrig ist.
Hat Kindesunterhalt Vorrang?
Ja. Minderjährige Kinder stehen in der Rangfolge an erster Stelle (§ 1609 Nr. 1 BGB). Der geschiedene Ehegatte steht im zweiten Rang zusammen mit Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Der nacheheliche Unterhalt ist eines der komplexesten Themen im Familienrecht. Jeder Fall ist anders und erfordert eine individuelle Prüfung. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Ansprüche zu sichern oder Ihre Verpflichtungen realistisch einschätzen zu können.
Rechtsquellen
- § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung
- §§ 1570–1576 BGB – Unterhaltstatbestände
- § 1578 BGB – Maß des Unterhalts
- § 1578b BGB – Herabsetzung und Befristung
- §§ 1601–1615 BGB – Kindesunterhalt
- § 1609 BGB – Rangfolge
- Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf)
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.