Bei einer Scheidung mit Kindern stehen Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt im Mittelpunkt. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die Rechtslage und gibt Tipps, wie Sie das Wohl Ihrer Kinder schützen.
Gemeinsames und alleiniges Sorgerecht
Grundsätzlich bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung und Scheidung bestehen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Scheidung allein ändert nichts am Sorgerecht. Beide Elternteile entscheiden weiterhin gemeinsam über wesentliche Angelegenheiten des Kindes – etwa Schulwahl, medizinische Eingriffe oder Wohnsitzverlegung.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 BGB). Hierzu gehören alltägliche Erziehungsfragen, Schulaufgabenbetreuung und die Gestaltung des Tagesablaufs.
Das alleinige Sorgerecht kann beantragt werden, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht (§ 1671 BGB). Das Gericht überträgt die Alleinsorge nur, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In der Praxis wird das alleinige Sorgerecht nur in schwerwiegenden Fällen gewährt – etwa bei Gewalt, Sucht oder völligem Kommunikationsversagen zwischen den Eltern.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und regelt, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund. Das Gericht berücksichtigt unter anderem die Bindungen des Kindes, die Erziehungseignung der Eltern, den Kindeswillen und den Kontinuitätsgrundsatz.
Umgangsrecht
Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht.
In der Praxis wird der Umgang häufig so geregelt, dass das Kind jedes zweite Wochenende und einen Teil der Ferien beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Individuelle Regelungen sind jederzeit möglich und werden vom Gericht bei Streitigkeiten am Kindeswohl orientiert festgelegt.
Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). In weniger gravierenden Fällen kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden.
Wechselmodell
Beim Wechselmodell (auch paritätisches Betreuungsmodell) betreuen beide Elternteile das Kind zu annähernd gleichen Zeitanteilen. Der BGH hat entschieden, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).
Beim Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Kindesunterhalt wird anteilig nach den Einkommensverhältnissen berechnet (BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15).
Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben wird.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich festgelegt (§ 1612a BGB) und orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag. Auf den Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld angerechnet (§ 1612b BGB).
Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Barunterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
Kindergeld nach der Scheidung
Das Kindergeld wird nach der Trennung an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 EStG). Es wird hälftig auf den Barunterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Häufig gestellte Fragen
Wer bekommt die Kinder bei einer Scheidung?
Die gemeinsame Sorge bleibt nach der Scheidung bestehen (§ 1626 BGB). Die Kinder leben in der Regel bei einem Elternteil (Residenzmodell). Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl (§ 1671 BGB).
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Das hälftige Kindergeld wird angerechnet (§ 1612b BGB).
Kann das Umgangsrecht verweigert werden?
Das Umgangsrecht darf nur vom Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Ein Elternteil darf den Umgang nicht eigenmächtig verweigern – dies kann mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft sanktioniert werden.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Bei einer Scheidung mit Kindern steht deren Wohl immer an erster Stelle. Einvernehmliche Regelungen zu Sorgerecht, Umgang und Unterhalt schonen nicht nur die Nerven der Eltern, sondern vor allem die der Kinder. Ich berate Sie gerne, wie Sie eine kindgerechte Lösung finden.
Rechtsquellen
- §§ 1626–1698b BGB – Elterliche Sorge
- § 1671 BGB – Übertragung der Alleinsorge
- § 1684 BGB – Umgangsrecht
- § 1687 BGB – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- §§ 1601–1615 BGB – Kindesunterhalt
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt
- § 1612b BGB – Kindergeldanrechnung
- Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf)
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.