Sind sich beide Ehegatten einig, dass sie geschieden werden wollen, und haben sie die Folgen weitgehend geregelt, beschränkt sich das Gericht auf das Notwendige: den Scheidungsausspruch und den Versorgungsausgleich. Voraussetzungen, Ablauf und Kosten im Überblick.

Was „einvernehmlich“ rechtlich bedeutet
Den Begriff einvernehmliche Scheidung kennt das Gesetz nicht. Er beschreibt zwei Dinge, die zusammenkommen müssen. Erstens den Scheidungsausspruch selbst: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft die Gründe dann nicht mehr.
Zweitens die Folgen. Einvernehmlich ist eine Scheidung im praktischen Sinn erst, wenn keiner der beiden das Gericht über Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände oder die Kinder entscheiden lassen will. Diese Fragen müssen nicht schriftlich geregelt sein. Sie dürfen nur nicht streitig ins Verfahren getragen werden.
Voraussetzungen
Ein Jahr Trennung. Getrennt leben Ehegatten, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will (§ 1567 Abs. 1 BGB). Das ist auch in derselben Wohnung möglich, wenn Schlafräume, Haushalt und Mahlzeiten tatsächlich getrennt sind. Das Jahr muss erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.
Antrag und Zustimmung. Ein Ehegatte stellt den Antrag, der andere stimmt zu. Die Zustimmung kann schriftlich gegenüber dem Gericht, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Termin erklärt werden (§ 134 Abs. 1 FamFG). Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden.
Anwalt für den Antragsteller. In Scheidungssachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung gilt er nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Keine streitigen Folgesachen. Rechtlich ist das keine Voraussetzung für die Scheidung. Praktisch entscheidet es darüber, ob das Verfahren kurz bleibt.
Ablauf
Der typische Weg sieht so aus:
- Trennung und Klärung der Folgen. Im Trennungsjahr besprechen die Ehegatten, was zu regeln ist. Wo eine Form vorgeschrieben ist, wird die Vereinbarung notariell beurkundet.
- Beauftragung und Kostenvoranschlag. Ein Ehegatte beauftragt den Anwalt. Anhand der Einkommen und Anrechte lässt sich der Verfahrenswert und damit der Kostenrahmen vorab schätzen.
- Antrag. Der Anwalt reicht den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein (§ 122 FamFG), für das Münchner Stadtgebiet beim Amtsgericht München.
- Zustellung und Versorgungsausgleich. Das Gericht stellt den Antrag zu und versendet die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten müssen sie ausfüllen; das Gericht holt dann die Auskünfte der Versorgungsträger ein. Dieser Schritt dauert am längsten.
- Termin. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG), fragt nach Trennungsdatum und Zustimmung und verkündet den Beschluss. Bei Einvernehmen ist der Termin meist kurz.
- Rechtskraft. Der Beschluss wird nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG). Erklären beide Ehegatten im Termin einen Rechtsmittelverzicht, geht es schneller. Dafür muss allerdings auch der andere anwaltlich vertreten sein.
Kosten
Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung ist das in der Regel das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten; Vermögen und Umfang der Sache können den Wert erhöhen oder senken (§ 43 FamGKG). Für den Versorgungsausgleich kommt für jedes auszugleichende Anrecht ein Anteil hinzu (§ 50 FamGKG).
Einige Gerichte setzen den Wert bei einer einvernehmlichen Scheidung niedriger an. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, und eine feste Quote auch nicht. Den eigentlichen Unterschied zur streitigen Scheidung machen zwei andere Punkte: Es muss nur ein Anwalt beauftragt werden, und es entstehen keine Folgesachen mit eigenem Wert, für die Gebühren nach RVG und FamGKG zusätzlich anfielen.
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Umgangssprachlich ist noch oft von Prozesskostenhilfe die Rede. Ob sie in Betracht kommt oder ob vorrangig ein Verfahrenskostenvorschuss des anderen Ehegatten verlangt werden kann, gehört zu den ersten Fragen im Gespräch.
Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen
Viele Paare halten ihre Einigung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest. Ob das privatschriftlich geht oder ein Notar nötig ist, hängt vom Inhalt ab:
- Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die während eines Scheidungsverfahrens geschlossen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung durch das Gericht (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung ebenso (§ 7 VersAusglG); ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung.
- Die Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumsanteils ist beurkundungspflichtig (§ 311b BGB).
- Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, bedarf ebenfalls der Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung (§ 1585c BGB).
Absprachen zur Ehewohnung, zu den Haushaltsgegenständen oder zum Umgang mit den Kindern sind formfrei möglich. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB).
Versorgungsausgleich
Den Versorgungsausgleich führt das Gericht bei jeder Scheidung von Amts wegen durch. Ausgeglichen werden die Anrechte, die beide Ehegatten in der Ehezeit erworben haben: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Hat die Ehe bis zur Zustellung nicht länger als drei Jahre gedauert, findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Im Übrigen können die Ehegatten ihn durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit. Ein Verzicht, der einen Ehegatten im Alter offensichtlich unzureichend absichert, hat dort keinen Bestand.
Ein Anwalt oder zwei?
Für die einvernehmliche Scheidung genügt ein Anwalt. Er vertritt aber nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Er darf den anderen nicht beraten und nicht für ihn handeln. In der Beratung sage ich das beiden Seiten von Anfang an deutlich, weil es oft anders verstanden wird.
Für den zustimmenden Ehegatten bedeutet das: Wer verzichtet, sollte wissen, worauf. Gerade bei Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich kann eine eigene Beratung vor der Unterschrift sinnvoll sein, auch wenn das Verfahren selbst dann weiter mit nur einem Anwalt geführt wird. Was dabei schiefgehen kann, ist unter Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung beschrieben.
Online beauftragen
Online-Scheidung bedeutet, dass Unterlagen und Absprachen zwischen Mandant und Kanzlei digital laufen, per E-Mail, Telefon oder Video. Der Antrag geht über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht. Am Verfahren selbst ändert das nichts. Die Anhörung findet weiterhin vor dem Familiengericht statt (§ 128 FamFG). Lebt ein Ehegatte weit entfernt, etwa im Ausland, kann das Gericht ihn durch ein ersuchtes Gericht anhören lassen oder, wenn es das zulässt, per Video.
Dauer
Ab Eingang des Antrags dauert eine einvernehmliche Scheidung meist einige Monate. Den Ausschlag gibt fast immer der Versorgungsausgleich: Erst wenn alle Versorgungsträger Auskunft erteilt haben, setzt das Gericht den Termin an. Findet kein Versorgungsausgleich statt, etwa nach kurzer Ehe oder wirksamem Ausschluss, geht es deutlich schneller.
Streitige Verfahren mit Folgesachen ziehen sich dagegen nicht selten über ein Jahr und länger.
Einvernehmliche Scheidung in München
Zuständig ist für das Stadtgebiet das Amtsgericht München, Familiengericht, Pacellistraße 5, 80333 München, für das Umland das jeweilige örtliche Amtsgericht. Viele Paare in München leben das Trennungsjahr innerhalb der gemeinsamen Wohnung, weil eine zweite Wohnung kurzfristig nicht bezahlbar ist. Das ist zulässig, wenn die Trennung im Alltag tatsächlich vollzogen wird. Im Termin fragt das Gericht dann genauer nach. Weiterführend: Scheidungskosten und Scheidungsablauf.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst ist das in der Regel das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG), hinzu kommt ein Wert für den Versorgungsausgleich. Weil nur ein Anwalt beauftragt werden muss, fallen die Anwaltskosten nur einmal an. Einen verbindlichen Betrag nenne ich nach einem kurzen Blick auf Einkommen und Anrechte im Kostenvoranschlag.
Können wir die Kosten teilen?
Ja. Das Gericht hebt die Kosten des Scheidungsverfahrens in der Regel gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG): Jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt. Den Kostenvorschuss fordert das Gericht zunächst vom Antragsteller an (§ 21 FamGKG). Wie Sie die Anwaltskosten intern aufteilen, können Sie frei vereinbaren.
Was gilt, wenn wir uns im Verfahren doch nicht mehr einig sind?
Dann kann jeder Ehegatte Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn in das Verfahren einbringen (§ 137 FamFG). Dafür braucht auch der andere einen eigenen Anwalt. Das Verfahren wird länger und teurer, die bereits erreichten Einigungen bleiben aber wirksam, soweit sie formgerecht geschlossen wurden.
Müssen wir persönlich zum Termin?
Ja, das Gericht soll beide Ehegatten persönlich anhören (§ 128 FamFG). Ist ein Ehegatte am Erscheinen gehindert oder lebt er weit entfernt, etwa im Ausland, kann er durch ein ersuchtes Gericht angehört werden. Online-Anhörungen sind nur möglich, wenn das Gericht eine Videoverhandlung zulässt.
Kann der Anwalt meines Ehepartners auch mich beraten?
Nein. Der Anwalt vertritt nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Er darf den anderen nicht beraten und nicht vertreten. Wer zustimmt, ohne selbst anwaltlich beraten zu sein, sollte wissen, auf welche Ansprüche er möglicherweise verzichtet.
Fundstellen: §§ 1378, 1566, 1567, 1585c, 1614 BGB; §§ 63, 114, 122, 128, 134, 137, 150 FamFG; §§ 21, 43, 50 FamGKG; §§ 3, 6 bis 8 VersAusglG. Stand Oktober 2026. Die Darstellung gibt die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Weiterführende Informationen
Telefon: 089 99950505. Beratung in München in der Franz-Joseph-Straße 11 (Schwabing) und in der Amalienstraße 71 (Maxvorstadt). Schriftlich erreichen Sie die Kanzlei über das Kontaktformular; einen persönlichen Kostenvoranschlag können Sie gesondert anfordern.
Was kostet Ihre einvernehmliche Scheidung?
Tragen Sie Ihre Eckdaten ein. Sie erhalten einen schriftlichen Kostenvoranschlag, kostenfrei und unverbindlich.
Lieber telefonisch? Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht, erreichen Sie unter 089 99950505. Die Erstberatung ist kostenfrei. Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlung sind möglich.