Der Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung
Der Versorgungsausgleich – auch Rentenausgleich genannt – ist ein zentraler Bestandteil des Scheidungsverfahrens in Deutschland. Mit der Scheidung wird durch das Familiengericht der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehegatten nicht wirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben oder die Ehe einschließlich der Trennungszeit unter drei Jahren liegt. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Grundlagen, den Ablauf und die Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich.
Gesetzliche Grundlage: Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Es hat das zuvor im BGB und in der Barwert-Verordnung geregelte Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend reformiert. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten gerecht aufzuteilen, damit beide Ehegatten im Alter eine eigenständige Versorgung haben.
Was wird im Versorgungsausgleich geteilt?
Im Versorgungsausgleich werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geteilt (§ 2 VersAusglG). Hierzu zählen insbesondere:
Gesetzliche Rentenversicherung: Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die während der Ehezeit durch Beitragszahlung oder Kindererziehungszeiten erworben wurden.
Beamtenversorgung: Versorgungsansprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder.
Betriebliche Altersversorgung: Anrechte aus Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder Direktversicherungen des Arbeitgebers.
Private Altersvorsorge: Riester-Renten, Rürup-Renten und sonstige private Rentenversicherungen, soweit sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind.
Berufsständische Versorgung: Versorgungsanrechte bei berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten).
Die Ehezeit im Versorgungsausgleich
Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs dauert nach der gesetzlichen Regelung nicht genau von der Heirat bis zur Scheidung, sondern vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Das bedeutet, dass auch nach der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags alle Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Die rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags kann daher auch Auswirkungen auf den Umfang des Versorgungsausgleichs haben.
Ablauf des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren
Der Ablauf des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren gliedert sich in mehrere Schritte:
1. Zustellung des Scheidungsantrags: Nach Einreichung des Scheidungsantrags durch die Fachanwaltskanzlei stellt das Familiengericht den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig versendet das Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Formulare V10 und V11) an beide Ehegatten.
2. Ausfüllen der Fragebögen: Beide Ehegatten sind verpflichtet, die Fragebögen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Hierin werden alle bestehenden Versorgungsanrechte angegeben – gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungen und sonstige Anrechte.
3. Einholung der Versorgungsauskünfte: Das Familiengericht holt anschließend bei allen angegebenen Versorgungsträgern die konkreten Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Dieser Schritt nimmt erfahrungsgemäß die meiste Zeit in Anspruch – in der Regel drei bis sechs Monate, bei mehreren Versorgungsträgern auch länger.
4. Berechnung und Teilung: Nach Eingang aller Versorgungsauskünfte berechnet das Familiengericht den Ausgleich. Jedes Anrecht wird einzeln geteilt – der Ehegatte mit dem höheren Anrecht gibt die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ab (interne Teilung). Das Familiengericht regelt den Versorgungsausgleich im Scheidungsbeschluss.
Interne und externe Teilung
Das Versorgungsausgleichsgesetz unterscheidet zwei Arten der Teilung:
Interne Teilung (§§ 10–13 VersAusglG): Die interne Teilung ist der Regelfall. Dabei erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eigene Anrechte bei demselben Versorgungsträger. Die Anrechte werden innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt – der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Rentenanspruch bei dem gleichen Versorgungsträger.
Externe Teilung (§§ 14–17 VersAusglG): Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert nicht beim gleichen Versorgungsträger begründet, sondern bei einem anderen, vom ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählten Versorgungsträger – typischerweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die externe Teilung kommt insbesondere bei betrieblichen Altersversorgungen in Betracht, wenn der Ausgleichswert gering ist.
Wann wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt?
In folgenden Fällen wird der Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt:
Kurze Ehedauer: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Wird kein Antrag gestellt, entfällt der Versorgungsausgleich.
Geringfügigkeit: Das Familiengericht soll einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich ausschließen, wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte gering ist (§ 18 VersAusglG). In der Praxis werden häufig Anrechte mit einer monatlichen Differenz von weniger als ca. 30 Euro als geringfügig angesehen.
Notarieller Verzicht: Die Ehegatten können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Der Verzicht muss notariell beurkundet sein, es sei denn, er wird im Scheidungsverfahren selbst erklärt (§ 7 VersAusglG in Verbindung mit § 127a BGB).
Vereinbarung im Scheidungsverfahren: Die Ehegatten können auch im laufenden Scheidungsverfahren eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen. Diese Vereinbarung muss im Termin vor dem Familiengericht protokolliert werden oder notariell beurkundet sein. Das Familiengericht prüft die Wirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere ob kein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird.
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Verfahrensdauer
Der Versorgungsausgleich ist in der Praxis der häufigste Grund für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Ohne Versorgungsausgleich dauert eine einvernehmliche Scheidung in der Regel nur zwei bis drei Monate. Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs verlängert sich die Verfahrensdauer auf mindestens neun bis zwölf Monate, da die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilen müssen. Bei mehreren Versorgungsträgern, ausländischen Rentenansprüchen oder betrieblichen Altersversorgungen kann die Dauer erheblich länger sein.
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Scheidungskosten
Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten. Für jedes im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht wird ein Wert von 10 % des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens zum Verfahrenswert hinzugerechnet (§ 50 FamGKG). Je mehr Versorgungsträger beteiligt sind, desto höher fällt der Verfahrenswert und damit die Kosten aus. Wir prüfen für Sie, welche Möglichkeiten zur Reduzierung der Kosten bestehen.
Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich
Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht beraten wir Sie zu allen Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich. Insbesondere prüfen wir:
Ob ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in Ihrem Fall sinnvoll und rechtlich möglich ist.
Ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren in Betracht kommt.
Ob bei einer Ehezeit von unter drei Jahren ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden sollte.
Ob einzelne Anrechte wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden können.
Ob die Fragebögen zum Versorgungsausgleich vollständig und korrekt ausgefüllt sind und alle relevanten Versorgungsanrechte erfasst wurden.
Kostenfreie Erstberatung zum Versorgungsausgleich
Die Fachanwaltskanzlei Kaschube berät Sie umfassend und verständlich zu allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich bei Ihrer Scheidung. Wir erläutern Ihnen die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Dauer und die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens und prüfen, ob ein Verzicht oder eine Vereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
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Quellenverzeichnis
Die auf dieser Seite dargestellten rechtlichen Grundlagen zum Versorgungsausgleich basieren auf folgenden Gesetzen:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) – Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 1 VersAusglG – Halbteilung der Anrechte
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte
- § 3 VersAusglG – Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehedauer
- § 7 VersAusglG – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
- § 50 FamGKG – Versorgungsausgleichssachen
Stand: April 2026. Alle Quellen wurden auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) verifiziert.