Prozesskostenhilfe bei der Scheidung
Wer sie bekommt, was sie deckt und warum vorher ein anderer Anspruch zu prüfen ist, den fast niemand kennt.
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe
Beides meint dasselbe: Der Staat übernimmt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn Sie es aus eigener Kraft nicht bezahlen können. Der Unterschied ist nur sprachlich. Vor den Zivilgerichten heißt es Prozesskostenhilfe, im Familienrecht seit der Reform von 2009 Verfahrenskostenhilfe, weil das Familienverfahren kein Prozess ist, sondern ein Verfahren. Die maßgeblichen Vorschriften sind dieselben: §§ 114 bis 127 ZPO, im Familienrecht über § 76 FamFG.
Praktisch werden beide Begriffe nebeneinander benutzt, auch von Gerichten. Wenn Sie beim Amtsgericht München nach Prozesskostenhilfe für Ihre Scheidung fragen, weiß dort jeder, was gemeint ist. Auf dieser Seite erkläre ich, wer Anspruch hat und was die Bewilligung bewirkt. Wie der Antrag konkret gestellt wird, welche Belege dazugehören und wie die Freibeträge in München aussehen, steht auf der Seite Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Zuerst der Vorschuss vom Ehegatten, dann der Staat
Das ist der Punkt, der in fast jeder Erstberatung für Überraschung sorgt, und der über mehrere tausend Euro entscheiden kann. Bevor der Staat einspringt, ist zu prüfen, ob Ihr Ehegatte Ihnen die Verfahrenskosten vorschießen muss.
Der Anspruch steht in § 1360a Abs. 4 BGB und gilt über § 1361 Abs. 4 BGB auch nach der Trennung. Er verpflichtet den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten, dem anderen die Kosten eines persönlichen Rechtsstreits vorzuschießen, soweit das der Billigkeit entspricht. Dazu gehört ausdrücklich auch das Scheidungsverfahren.
Warum das vorgeht
Der Vorschussanspruch ist einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Wer ihn hat, ist nicht bedürftig. Das Gericht lehnt die Verfahrenskostenhilfe dann ab und verweist auf den Ehegatten.
Wann er greift
Typischerweise, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient und nach Abzug seines eigenen Bedarfs Luft bleibt. Bei zwei kleinen Einkommen oder beiderseitiger Bedürftigkeit greift er nicht.
Für Sie kann das ein Vorteil sein: Der Vorschuss ist kein Darlehen des Staates mit Nachprüfung über vier Jahre, sondern eine Zahlung Ihres Ehegatten, die im Ergebnis über den Unterhalt und die Vermögensauseinandersetzung ausgeglichen wird. Ich prüfe deshalb immer zuerst diesen Weg. Verlangt wird der Vorschuss außergerichtlich, notfalls im Wege eines eigenen Antrags.
Die beiden Prüfungen des Gerichts
Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Fehlt eine, hilft die andere nicht.
Die wirtschaftliche Seite
Sie können die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Gerechnet wird nach § 115 ZPO, mit Freibeträgen für Sie, Ihren Ehegatten und jedes Kind, dem Erwerbstätigenfreibetrag und Ihren tatsächlichen Wohnkosten.
Die rechtliche Seite
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Mutwillig ist ein Vorgehen, das ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, so nicht führen würde (§ 114 Abs. 2 ZPO).
Bei der Scheidung selbst ist die zweite Hürde niedrig. Ist das Trennungsjahr abgelaufen und wollen beide die Scheidung, greift die gesetzliche Vermutung des Scheiterns (§ 1566 Abs. 1 BGB), und die Erfolgsaussicht liegt auf der Hand. Anders kann es aussehen, wenn Sie vor Ablauf des Trennungsjahres eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB anstreben. Dann prüft das Gericht Ihren Vortrag inhaltlich, und ohne belastbare Darstellung der unzumutbaren Härte bleibt der Antrag erfolglos.
Was die Bewilligung bewirkt
- Sie zahlen keinen Gerichtskostenvorschuss. Der Scheidungsantrag wird zugestellt, ohne dass vorher Geld fließt. Das ist der praktische Hauptvorteil, denn ohne Vorschuss geht sonst nichts.
- Das Gericht ordnet Ihnen einen Anwalt bei (§ 121 ZPO). In Ehesachen ist das zwingend, weil Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG).
- Sie haben freie Anwaltswahl. Sie müssen niemanden nehmen, den das Gericht aussucht. Sie benennen mich, und ich werde beigeordnet.
- Ich rechne meine Vergütung direkt mit der Landeskasse ab. Sie bekommen von mir keine Rechnung, und ich darf auch keine stellen.
- Bei Bewilligung ohne Raten zahlen Sie nichts. Bei Bewilligung mit Raten zahlen Sie höchstens 48 Monatsraten und nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Wofür die Bewilligung nicht gilt
Ein Missverständnis, das teuer werden kann: Verfahrenskostenhilfe wird für jeden Verfahrensgegenstand gesondert bewilligt. Die Bewilligung für die Scheidung deckt den Versorgungsausgleich mit ab, weil er von Amts wegen mitläuft. Sie deckt aber nicht automatisch:
- einen Antrag auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt
- ein Verfahren über Sorge- oder Umgangsrecht
- den Zugewinnausgleich
- ein Verfahren über die Ehewohnung oder den Hausrat
Für jede dieser Folgesachen ist ein eigener Antrag zu stellen, und für jede prüft das Gericht die Erfolgsaussicht gesondert. Das ist auch der Grund, warum ich Folgesachen nur dann anhängig mache, wenn sie wirklich nötig sind: Jede erhöht den Verfahrenswert, jede kann an der Erfolgsaussicht scheitern, und was das Gericht nicht bewilligt, bleibt an Ihnen hängen.
Ebenfalls nicht gedeckt sind die Anwaltskosten Ihres Ehegatten. Das fällt in Scheidungssachen meist nicht ins Gewicht, weil das Gericht die Kosten in der Regel gegeneinander aufhebt (§ 150 Abs. 1 FamFG): Jeder trägt seinen Anwalt, die Gerichtskosten werden geteilt.
Beratungshilfe für das Gespräch davor
Verfahrenskostenhilfe gibt es erst, wenn ein Verfahren geführt wird. Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung davor existiert ein eigenes Instrument, die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Sie beantragen sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, in der Stadt München also beim Amtsgericht München. Sie zahlen dann eine Eigenbeteiligung von 15 Euro, den Rest übernimmt die Landeskasse.
Sinnvoll ist das, wenn Sie eine Trennungsvereinbarung besprechen wollen, wenn Unterhalt außergerichtlich geregelt werden soll oder wenn Sie erst einmal wissen möchten, wo Sie stehen. Bringen Sie den Berechtigungsschein zum Termin mit, sonst muss ich ihn nachfordern.
Vier Irrtümer, die mir regelmäßig begegnen
„Ich verdiene zu viel“
Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern was nach Freibeträgen, Wohnkosten und Verpflichtungen übrig bleibt. Bei Münchner Mieten bleibt oft weniger übrig, als der Blick auf die Gehaltsabrechnung vermuten lässt.
„Dann bekomme ich einen schlechteren Anwalt“
Sie wählen Ihren Anwalt selbst. Die Vergütung aus der Landeskasse ist niedriger als die Wahlanwaltsvergütung, an der Arbeit ändert das nichts. Ich führe diese Verfahren genauso wie jedes andere.
„Das muss ich alles zurückzahlen“
Bei Bewilligung ohne Raten zahlen Sie nichts zurück, solange sich Ihre Verhältnisse nicht wesentlich verbessern. Nach vier Jahren ist die Sache endgültig erledigt.
„Mein Mann verdient gut, also bekomme ich nichts“
Das kann stimmen, führt aber zum Vorschussanspruch gegen ihn. Im Ergebnis stehen Sie damit häufig besser da als mit Verfahrenskostenhilfe auf Ratenbasis.
Wenn das Gericht ablehnt
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den zurückweisenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO), einzulegen binnen eines Monats. Über sie entscheidet in Familiensachen das Oberlandesgericht München.
Wichtiger als die Beschwerde ist meist die Frage, woran es gelegen hat. Drei Gründe stehen in den Beschlüssen, die ich zu sehen bekomme, ganz vorn:
- Unterlagen fehlen. Das Gericht hat nachgefragt, die Frist ist verstrichen, der Antrag wird ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Das lässt sich durch einen neuen, vollständigen Antrag heilen.
- Der Vorschussanspruch gegen den Ehegatten wurde bejaht. Dann führt der Weg über eine Zahlungsaufforderung an den Ehegatten, notfalls über einen eigenen Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss.
- Vermögen wurde angerechnet. Häufig eine Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag. Hier lohnt der Vortrag, warum die Verwertung unzumutbar ist, etwa weil es sich um Altersvorsorge handelt oder ein erheblicher Verlust entstünde.
Ein abgelehnter Antrag hat übrigens keine Kostenfolge für Sie. Gerichtsgebühren fallen für das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht an, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Besondere Konstellationen
Bürgergeld oder Grundsicherung
Wer laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, erhält die Bewilligung in aller Regel ohne Ratenzahlung. Der aktuelle Bescheid genügt als Nachweis, eine eigene Einkommensberechnung erübrigt sich weitgehend.
Selbständige
Hier wird es aufwendiger. Das Gericht verlangt den letzten Steuerbescheid und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung. Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Schwankende Einkünfte werden über mehrere Jahre gemittelt.
Studierende und Auszubildende
BAföG und Ausbildungsvergütung zählen als Einkommen, der Freibetrag greift aber ebenso. In München führt die Kombination aus niedriger Ausbildungsvergütung und hoher Miete fast immer zur ratenfreien Bewilligung.
Neuer Partner im Haushalt
Das Einkommen eines nicht verheirateten Partners wird Ihnen nicht zugerechnet. Er ist Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Teilen Sie sich die Wohnung, wird allerdings nur Ihr Anteil an den Wohnkosten abgesetzt.
Die Alternativen, die ich mit Ihnen durchgehe
Verfahrenskostenhilfe ist nicht der einzige Weg, und nicht immer der beste.
- Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten. Vorrangig zu prüfen, ohne Nachprüfungspflicht über vier Jahre und ohne Ratenlast.
- Ratenzahlung mit der Kanzlei. Bei knapper Bewilligungsgrenze oft die einfachere Lösung. Ich vereinbare Raten, Sie sparen den Aufwand des Verfahrenskostenhilfeverfahrens und die spätere Nachprüfung. Sprechen Sie mich darauf an.
- Rechtsschutzversicherung. Die meisten Policen schließen Familienrecht weitgehend aus. Häufig gedeckt ist aber die Erstberatung, teilweise auch die außergerichtliche Vertretung in Unterhalts- und Kindschaftssachen. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich, den Deckungsschutz frage ich für Sie an.
- Beratungshilfe. Für alles, was vor dem Verfahren steht.
Was in Ihrem Fall trägt, hängt an wenigen Zahlen. Diese Zahlen sehe ich mir vor der Beauftragung an, damit Sie nicht den umständlicheren Weg gehen, wenn ein einfacherer offensteht.
Erst rechnen, dann entscheiden
Ich sage Ihnen vorab, ob in Ihrem Fall der Vorschussanspruch gegen den Ehegatten, die Verfahrenskostenhilfe oder eine Ratenzahlung mit mir der bessere Weg ist. Dafür genügen Ihre Eckdaten. Die Einschätzung ist kostenfrei.
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