Scheidungsratgeber
Der Weg vom ersten Gedanken bis zur Rechtskraft, in der Reihenfolge, in der die Entscheidungen tatsächlich anstehen. Mit dem, was ich Mandanten in München zu jedem Schritt sage.
Wie diese Seite gedacht ist
Die meisten Ratgeber sind nach Themen sortiert: Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn. So denkt aber niemand, der gerade vor dieser Entscheidung steht. Die Fragen kommen in einer bestimmten Reihenfolge, und wer sie in dieser Reihenfolge beantwortet, macht die wenigsten Fehler.
Deshalb ist diese Seite chronologisch aufgebaut. Zu jedem Abschnitt gehört eine vertiefende Seite, auf die ich verlinke. Wenn Sie am Anfang stehen, lesen Sie einfach von oben nach unten.
Schritt 1: Bevor Sie es aussprechen
Es gibt Dinge, die nach der Trennung schwerer zu beschaffen sind. Nicht weil jemand böswillig wäre, sondern weil Unterlagen im gemeinsamen Ordner liegen und der steht in der Wohnung, aus der einer auszieht.
- Kopieren Sie die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und einen etwaigen Ehevertrag.
- Sichern Sie Kontoauszüge aller Konten der letzten zwölf Monate, auch der Konten, die auf den anderen laufen und die Sie einsehen können.
- Notieren Sie, welche Versicherungen und Altersvorsorgeverträge es gibt und bei welchem Anbieter.
- Halten Sie Belege über Immobilien fest: Kaufvertrag mit Datum, Grundbuchauszug, Darlehensverträge, aktuelle Restschuld.
- Machen Sie sich eine Liste des Vermögens am Tag der Eheschließung. Wer sich später auf ein hohes Anfangsvermögen beruft, muss es beweisen.
Das ist keine Kriegsvorbereitung, sondern Ordnung. In gut geführten einvernehmlichen Verfahren spart genau diese Vorarbeit später Monate.
Schritt 2: Das Trennungsjahr
Vor der Scheidung steht in aller Regel ein Jahr des Getrenntlebens (§ 1566 Abs. 1 BGB). Getrenntleben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie nicht wiederherstellen will (§ 1567 BGB).
In München ist der Auszug oft nicht sofort möglich, und das ist kein Hindernis. Die Trennung innerhalb der Wohnung ist zulässig, wenn getrennte Schlafräume bestehen, nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und nicht mehr füreinander gewaschen und gekocht wird. Gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern schaden nicht.
Halten Sie das Trennungsdatum fest, am besten in einem kurzen Schreiben an den anderen Ehegatten, das Sie datiert aufbewahren. Es ist der Anknüpfungspunkt für das Trennungsjahr, für den Trennungsunterhalt und für die Steuerklasse. Ein Versöhnungsversuch von einigen Wochen unterbricht das Jahr nicht.
Schritt 3: Geld regeln, solange die Scheidung noch läuft
Die Trennungszeit hat ihre eigenen Regeln, und sie sind für den wirtschaftlich Schwächeren günstiger als die Zeit nach der Scheidung. Wer sie nicht nutzt, verliert Geld, das er später nicht mehr bekommt.
Trennungsunterhalt
Er richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 BGB), nicht nach Eigenverantwortung. Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen. Für die Vergangenheit gibt es ihn nur ab Aufforderung, also schriftlich und sofort.
Kindesunterhalt
Er läuft nach der Düsseldorfer Tabelle und sollte kostenfrei über das Jugendamt tituliert werden. In der Landeshauptstadt ist das Stadtjugendamt zuständig, im Umland das jeweilige Kreisjugendamt.
Steuerklassen
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Ab dem Folgejahr wechseln beide in Klasse I, der betreuende Elternteil in Klasse II. Das mindert das Nettoeinkommen und damit die Unterhaltsberechnung.
Realsplitting
Der Zahlende kann Unterhalt bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe absetzen, wenn der Empfänger auf der Anlage U zustimmt. Der Nachteil des Empfängers ist auszugleichen. Bei höheren Einkommen lohnt sich das für beide.
Schritt 4: Die Immobilie
Wenn eine Eigentumswohnung oder ein Haus im Spiel ist, gehört dieser Punkt an den Anfang der Verhandlungen und nicht ans Ende. In München entscheidet er über mehr Geld als alle übrigen Punkte zusammen, und er hat eine steuerliche Frist, die niemand verlängern kann.
Drei Wege gibt es: Verkauf und Teilung des Erlöses, Übernahme durch einen gegen Auszahlung, oder gemeinsames Halten mit schriftlicher Regelung. Welcher trägt, hängt an der Bank, an der Zehnjahresfrist des § 23 EStG und an der Frage, wer die Rate allein stemmen kann.
Schritt 5: Der Antrag
Der Scheidungsantrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz, kein Formular. In Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Sie können ihm zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu haben, aber einreichen kann ihn nur ein Anwalt.
Zum Zeitpunkt: Reichen Sie etwa zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres ein. Bis Zustellung, Kostenvorschuss und die Formulare zum Versorgungsausgleich durch sind, ist das Jahr ohnehin um. Entscheidend ist, dass das Trennungsjahr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist, nicht schon bei Einreichung. Diese Praxis ist bei den Münchner Familiengerichten anerkannt.
Der Antrag muss Namen, Geburtsdaten und Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder nennen und angeben, ob Einigkeit über Sorge, Umgang und Unterhalt besteht (§ 133 FamFG). Dazu kommt der Vortrag zum Scheitern der Ehe.
Schritt 6: Was von selbst mitläuft
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Sie müssen ihn nicht beantragen. Nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er allein auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Er ist zugleich der Grund, warum Scheidungsverfahren lange dauern. Nach Zustellung schickt das Gericht beiden einen Fragebogen, dann schreibt es jeden genannten Versorgungsträger an. Die Deutsche Rentenversicherung antwortet meist zügig, betriebliche und private Träger brauchen oft Monate. Füllen Sie den Fragebogen sofort aus und nennen Sie wirklich alle Träger. Ein vergessener Vertrag, der ein halbes Jahr später auftaucht, wirft das Verfahren zurück.
Alles Übrige läuft nur mit, wenn ein Antrag gestellt wird: Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Umgang, Wohnung. Jede dieser Folgesachen erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten, und jede kann das Verfahren um Monate verlängern. Was Sie außergerichtlich regeln, kostet weniger und geht schneller.
Schritt 7: Der Termin
Am Amtsgericht München in der Pacellistraße
Beide erscheinen
Persönliches Erscheinen ist Pflicht, auch für den Ehegatten ohne eigenen Anwalt. Bringen Sie Ihren Ausweis mit.
Die Anhörung
Der Richter fragt nach dem Trennungszeitpunkt und ob beide geschieden werden wollen. Über Gründe wird nicht gesprochen.
Der Beschluss
Scheidung und Versorgungsausgleich werden zusammen verkündet. Bei einer einvernehmlichen Sache dauert das zehn bis zwanzig Minuten.
Rechtskraft
Verzichten beide im Termin auf Rechtsmittel, sind Sie sofort rechtskräftig geschieden. Sonst nach Ablauf eines Monats.
Schritt 8: Was danach zu erledigen ist
Diese Liste arbeite ich mit jedem Mandanten nach der Rechtskraft durch, weil sie regelmäßig liegen bleibt und Jahre später Probleme macht.
- Testament prüfen. Ein gemeinschaftliches Testament wird durch die Scheidung in der Regel unwirksam (§ 2077 BGB), aber nicht in jedem Fall. Ohne neues Testament greift die gesetzliche Erbfolge, und die kann ungewollte Ergebnisse haben, besonders bei minderjährigen Kindern.
- Vollmachten widerrufen. Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Patientenverfügung mit dem Ex-Partner als Bevollmächtigtem. Der Widerruf muss schriftlich erklärt und die Urkunde zurückgefordert werden.
- Bezugsrechte ändern. Bei Lebens- und Risikoversicherungen sowie betrieblichen Altersvorsorgeverträgen steht der Ex-Partner oft noch als Bezugsberechtigter drin. Das ändert sich nicht automatisch.
- Grundbuch berichtigen. Nach einer Übertragung dauert der Vollzug seine Zeit. Prüfen Sie nach einigen Monaten, ob die Umschreibung erfolgt ist.
- Name. Sie können jederzeit zum Geburtsnamen oder zum vor der Ehe geführten Namen zurückkehren (§ 1355 Abs. 5 BGB). Die Erklärung nehmen Sie beim Standesamt ab, es gibt keine Frist.
- Steuerklasse und Freibeträge. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale anpassen, bei Kindern den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eintragen lassen.
- Versicherungen trennen. Hausrat, Haftpflicht und Rechtsschutz laufen häufig noch gemeinsam. Klären Sie, wer den Vertrag fortführt und wer einen neuen braucht.
Fünf Fehler, die ich immer wieder sehe
Unterhalt nicht schriftlich fordern
Für die Vergangenheit gibt es nichts. Wer ein halbes Jahr wartet, bevor er zur Auskunft auffordert, verschenkt ein halbes Jahr Unterhalt.
Auf den Versorgungsausgleich verzichten, bevor gerechnet wurde
Was ein Verzicht wert ist, sieht man erst, wenn die Auskünfte der Träger vorliegen. Danach kann man immer noch verzichten.
Die Immobilie ausklammern
Wer sie „später“ regeln will, landet oft in der Teilungsversteigerung. Dort verliert regelmäßig jeder Geld.
Umgang und Unterhalt verknüpfen
Wer den Umgang verweigert, weil kein Geld kommt, oder umgekehrt, steht vor Gericht schlechter da. Das sind zwei getrennte Fragen.
Der fünfte Fehler ist der teuerste: aus Ärger streiten. Jede streitige Folgesache erhöht den Verfahrenswert, verlängert das Verfahren um Monate und kostet Nerven, die Sie an anderer Stelle brauchen. Ich sage meinen Mandanten in der Erstberatung, was ein Streit über einen bestimmten Punkt realistisch kostet und was er realistisch bringt. In den meisten Fällen beantwortet das die Frage von selbst.
Der erste Schritt kostet nichts
Sie erhalten von mir eine Einschätzung Ihrer Lage und einen schriftlichen Kostenvoranschlag, bevor irgendetwas eingereicht wird. Beides ist kostenfrei, und Sie beauftragen damit nichts.
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