Fachanwaltskanzlei Kaschube · Scheidungsrecht
Scheidungsfolgenvereinbarung
Was Ehegatten bei Trennung und Scheidung selbst regeln können, welche Form sie dafür brauchen und wo das Gesetz Grenzen zieht.
Was eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist
Der Begriff steht für einen Vertrag, den Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung schließen. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht. Welche Regeln gelten, ergibt sich aus den Vorschriften für den jeweiligen Gegenstand. Der Unterschied zum Ehevertrag liegt im Zeitpunkt und im Anlass: Der Ehevertrag gestaltet die Ehe vorausschauend, die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt eine konkrete Trennung. Die Grenzen verlaufen fließend, und viele Vereinbarungen enthalten ehevertragliche Elemente.
Typische Regelungsbereiche
Höhe, Dauer und Ende des nachehelichen Unterhalts, auch ein Verzicht. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Zugewinnausgleich, Übernahme oder Verkauf der Immobilie, Aufteilung der Konten, Übernahme von Darlehen, Nutzung der Ehewohnung.
Betreuungsmodell und Umgangszeiten als Absprache der Eltern. Kindesunterhalt kann geregelt, aber nicht für die Zukunft unter das gesetzliche Maß gesenkt werden.
Ganz oder teilweise Ausschluss, Verrechnung oder Ausgleich in anderer Form. Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit.
Welche Form nötig ist
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht in jedem Fall notariell zu beurkunden. Die Form richtet sich nach dem Inhalt:
- Notarielle Beurkundung ist erforderlich bei der Übertragung von Grundbesitz (§ 311b BGB), bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 7 VersAusglG) und über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1585c BGB).
- Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die notarielle Form, etwa im Scheidungstermin, wenn beide anwaltlich vertreten sind (§ 127a BGB).
- Formfrei möglich sind Absprachen über die Ehewohnung während der Trennung, die Haushaltsgegenstände, den Umgang und den Trennungsunterhalt, soweit kein Verzicht vorliegt. Schriftlich festhalten sollte man sie trotzdem.
Eine notarielle Urkunde, in der sich der Zahlungspflichtige der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Für Unterhaltszahlungen ist das ein erheblicher Vorteil. Eine privatschriftliche Vereinbarung muss im Streitfall erst eingeklagt werden.
Wo die Vertragsfreiheit endet
Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB), ebenso wenig auf künftigen Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3 BGB). Die Gerichte kontrollieren außerdem, ob eine Vereinbarung einen Ehegatten einseitig und unangemessen belastet, vor allem, wenn sie ihn trotz Kinderbetreuung oder Krankheit ohne Absicherung lässt. Eine solche Vereinbarung kann ganz oder teilweise unwirksam sein. Absprachen zum Umgang binden die Eltern untereinander, nicht aber das Familiengericht, das stets am Kindeswohl entscheidet.
Ich vertrete bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung immer nur einen Ehegatten. Den Entwurf stimme ich mit dem anderen oder dessen Anwalt ab, bevor er zum Notar geht. Vor der Unterschrift sollte jeder wissen, wie seine Lage ohne die Vereinbarung aussähe. Nur dann lässt sich beurteilen, ob sie ein guter Kompromiss ist.
Mehr zu einzelnen Regelungen: Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung und Wirksamkeit und Änderung.
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Die Erstberatung zur Scheidungsfolgenvereinbarung ist kostenfrei und unverbindlich.