Verfahrenskostenhilfe beantragen
Wie der Antrag beim Amtsgericht München läuft, welche Freibeträge in der Landeshauptstadt gelten und warum es hier öfter klappt als anderswo.
Warum sich der Antrag in München häufiger lohnt, als die meisten denken
Viele Mandanten sagen mir im ersten Gespräch, Verfahrenskostenhilfe komme für sie sicher nicht in Frage, sie verdienten ja etwas. Ich prüfe es trotzdem, und in einem guten Teil der Fälle liege ich mit dieser Prüfung richtig. Der Grund liegt in zwei Besonderheiten, die für München gelten und die in der allgemeinen Ratgeberliteratur untergehen.
Erstens: Die Freibeträge sind hier höher als im Bundesdurchschnitt. Die Justiz rechnet mit regional erhöhten Regelsätzen, und die Landeshauptstadt München sowie der Landkreis München gehören zu den wenigen Gebieten in Deutschland, für die eigene, höhere Beträge gelten. Zweitens, und das wiegt schwerer: Ihre tatsächlichen Wohnkosten werden zusätzlich vom Einkommen abgezogen, solange sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihren Lebensverhältnissen stehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Eine Münchner Warmmiete von 1.400 Euro geht also in voller Höhe ab. Wer dieselbe Rechnung mit einer Miete aus einer Kleinstadt aufmacht, kommt zu einem völlig anderen Ergebnis.
Die Freibeträge 2026 im Vergleich
Diese Beträge zieht das Gericht von Ihrem Nettoeinkommen ab, bevor es überhaupt anfängt zu rechnen. Sie sehen den Unterschied zwischen dem bundesweiten Wert und dem, was in München angesetzt wird.
| Freibetrag | Bund | Landeshauptstadt München | Landkreis München |
|---|---|---|---|
| Antragsteller | 619 € | 650 € | 637 € |
| Ehegatte oder Partner | 619 € | 650 € | 637 € |
| Kind bis 5 Jahre | 393 € | 407 € | 404 € |
| Kind 6 bis 13 Jahre | 429 € | 446 € | 441 € |
| Jugendlicher 14 bis 17 Jahre | 518 € | 541 € | 534 € |
| Weitere volljährige Unterhaltsberechtigte | 496 € | 496 € | 496 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag | 282 € zusätzlich, wenn Sie arbeiten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO) | ||
| Wohnkosten | in tatsächlicher Höhe, Warmmiete einschließlich Nebenkosten | ||
Dazu kommen Fahrtkosten zur Arbeit, Beiträge zu Versicherungen, soweit sie angemessen sind, sowie Raten auf laufende Kredite. Was danach übrig bleibt, nennt das Gesetz das einzusetzende Einkommen.
Ein Beispiel aus meiner Praxis
Eine Mandantin aus Schwabing, alleinerziehend mit einem achtjährigen Kind, 2.300 Euro netto aus einer Vollzeitstelle, Warmmiete 1.250 Euro, Fahrtkosten zur Arbeit 60 Euro.
Die Rechnung
2.300 Euro netto, abzüglich 650 Euro eigener Freibetrag, abzüglich 446 Euro für das Kind, abzüglich 282 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, abzüglich 1.250 Euro Wohnkosten, abzüglich 60 Euro Fahrtkosten. Das ergibt einen negativen Betrag.
Das Ergebnis
Einzusetzendes Einkommen: null. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Sie hätte den Antrag nie gestellt, weil sie mit 2.300 Euro netto nicht damit gerechnet hätte.
Das ist kein konstruierter Fall, sondern eine ganz gewöhnliche Münchner Konstellation. Die hohe Miete, die im Alltag die Belastung ist, wird im Verfahrenskostenhilferecht zu Ihrem Vorteil.
Das Vermögen: 5.000 Euro bleiben geschützt
Neben dem Einkommen prüft das Gericht Ihr Vermögen. Geschützt sind derzeit 5.000 Euro für Sie selbst und je 500 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt schulden. Eine Mutter mit zwei Kindern darf also 6.000 Euro behalten, ohne dass es die Verfahrenskostenhilfe kostet.
- Das selbst bewohnte, angemessene Eigenheim bleibt in aller Regel außer Betracht. Bei Münchner Immobilienwerten ist die Angemessenheit allerdings die Stelle, an der es streitig wird.
- Eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient und nicht ohne erheblichen Verlust auflösbar ist, wird oft geschont, aber nicht automatisch.
- Ein Auto, das Sie für den Weg zur Arbeit brauchen, ist geschützt, solange es nicht überdimensioniert ist.
- Ein Bausparvertrag, ein Aktiendepot oder ein Guthaben oberhalb des Schonbetrags müssen Sie zuerst einsetzen.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Maßgeblich sind Ihre Verhältnisse bei Antragstellung. Wer kurz vorher Geld beiseiteschafft, riskiert die Aufhebung der Bewilligung und im Extremfall ein Strafverfahren. Davon rate ich ausdrücklich ab.
Das Formular und die Belege
Der Antrag läuft über die bundeseinheitliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Formular ist vier Seiten lang und wirkt einschüchternd, ist aber in einer Stunde ausgefüllt, wenn die Unterlagen bereitliegen. Sie bekommen es von mir zusammen mit einer Liste, was in welches Feld gehört.
- Verdienstbescheinigungen oder Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, bei Selbständigen der letzte Steuerbescheid und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Bescheide über Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Eltern- oder Krankengeld, soweit Sie Leistungen beziehen
- Mietvertrag und der letzte Nebenkostenbescheid, alternativ die Belastung aus einem Immobiliendarlehen
- Kontoauszüge der letzten drei Monate, alle Konten
- Nachweise über Kreditraten, Unterhaltszahlungen und Versicherungsbeiträge
- Belege über Vermögen: Sparguthaben, Depots, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
So läuft der Antrag beim Amtsgericht München
Vom ausgefüllten Formular bis zum Beschluss
Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag
Ich reiche beides in einem Zug über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein. Der Scheidungsantrag wird erst zugestellt, wenn über die Verfahrenskostenhilfe entschieden ist.
Prüfung durch das Gericht
Der zuständige Richter prüft die Erfolgsaussicht, die Rechtspflegerin die wirtschaftlichen Verhältnisse. Rückfragen kommen schriftlich und sind fristgebunden.
Anhörung des Ehegatten
Der andere Ehegatte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag. Das ist Routine und selten ein Problem.
Beschluss
Bewilligung mit oder ohne Raten, Beiordnung des Anwalts, anschließend Zustellung des Scheidungsantrags. Rechnen Sie in München mit vier bis zehn Wochen bis zum Beschluss.
Wenn Raten festgesetzt werden
Bleibt nach allen Abzügen etwas übrig, bewilligt das Gericht die Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenzahlung. Die Rate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO). Liegt sie unter 10 Euro, wird von Raten abgesehen. Höchstens 48 Monatsraten sind zu zahlen, und mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten müssen Sie nie zahlen.
| Einzusetzendes Einkommen | Monatsrate | Wirkung |
|---|---|---|
| bis 19 € | keine | Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungspflicht |
| 60 € | 30 € | Kosten werden über bis zu 48 Monate abgetragen |
| 200 € | 100 € | bei Gesamtkosten von 3.400 € nach 34 Raten erledigt |
| über 600 € | 300 € zuzüglich des übersteigenden Betrags | selten sinnvoll, hier prüfe ich lieber eine Ratenvereinbarung mit mir |
Eine Regel, die kaum jemand kennt: Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die voraussichtlichen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Bei kleinen Verfahrenswerten und mittlerem Einkommen kann der Antrag deshalb ins Leere gehen. Das rechne ich vorher durch, damit Sie sich die Mühe sparen.
Die vier Jahre danach
Der Punkt, den ich in der Erstberatung immer ausdrücklich anspreche, weil er später für Ärger sorgt: Das Gericht darf Ihre Verhältnisse bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens überprüfen (§ 120a ZPO). Verbessern sie sich wesentlich, werden Raten nachträglich festgesetzt oder erhöht.
- Eine Einkommensverbesserung von mehr als 100 Euro brutto im Monat müssen Sie dem Gericht von sich aus mitteilen.
- Dasselbe gilt für den Wegfall von Belastungen, etwa wenn ein Kredit abbezahlt ist.
- Auch ein Umzug muss gemeldet werden, damit die Post Sie erreicht. Unterbleibt die Mitteilung, kann die Bewilligung aufgehoben werden, und dann ist alles auf einen Schlag fällig.
- Eine Zahlung aus dem Zugewinnausgleich ist Vermögen und kann zur Nachzahlung führen. Wer nach der Scheidung eine größere Summe erhält, sollte damit rechnen.
Nach Ablauf der vier Jahre ist die Sache endgültig erledigt, unabhängig davon, wie viel bis dahin gezahlt wurde.
Was die Verfahrenskostenhilfe nicht abdeckt
Sie deckt die Gerichtskosten und die Vergütung des Ihnen beigeordneten Anwalts. Nicht gedeckt sind die Kosten eines Anwalts der Gegenseite. Das ist in Familiensachen meist unproblematisch, weil das Gericht die Kosten des Scheidungsverfahrens in der Regel gegeneinander aufhebt (§ 150 Abs. 1 FamFG), jeder also seinen eigenen Anwalt trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Nicht gedeckt sind außerdem Kosten für Sachverständige in Verfahren, für die keine Bewilligung vorliegt, sowie Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Für die außergerichtliche Beratung vor dem Verfahren gibt es die Beratungshilfe, die Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts beantragen und die eine eigene Prüfung durchläuft.
Die häufigsten Stolperstellen im Formular
Fast jede Nachforderung des Gerichts, die ich sehe, betrifft eine dieser Stellen. Wenn Sie sie beim Ausfüllen im Blick haben, geht der Antrag in einem Zug durch.
- Abschnitt E, Bruttoeinnahmen: Gemeint sind alle Einnahmen, auch Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt und Einnahmen aus Vermietung. Wer hier etwas weglässt, riskiert später den Vorwurf falscher Angaben.
- Abschnitt F, Abzüge: Hier gehören die Wohnkosten hin, und zwar die volle Warmmiete einschließlich Heizung und Nebenkosten. Genau dieses Feld entscheidet in München über das Ergebnis. Belegen Sie es mit dem Mietvertrag und der letzten Abrechnung.
- Fahrtkosten: Bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs die tatsächlichen Kosten der Zeitkarte, bei Pkw-Nutzung eine Kilometerpauschale. Wer aus dem Umland zum Arbeitsplatz in der Stadt pendelt, kommt hier auf spürbare Beträge.
- Versicherungen: Absetzbar sind angemessene Beiträge, insbesondere zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zur Haftpflicht und zur Altersvorsorge. Eine Kfz-Kaskoversicherung wird meist nicht anerkannt.
- Kreditraten: Nur laufende, tatsächlich bediente Verbindlichkeiten. Bringen Sie den Vertrag und den letzten Kontoauszug mit, aus dem die Abbuchung hervorgeht.
- Abschnitt J, Vermögen: Auch Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Guthaben auf Bausparverträgen gehören hierher. Verschweigen ist der einzige Fehler, der wirklich gefährlich wird.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen die Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO), die Frist beträgt einen Monat. In Familiensachen entscheidet darüber das Oberlandesgericht München. Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst fallen keine Gerichtsgebühren an, eine Ablehnung kostet Sie also nichts außer Zeit.
Häufig lohnt statt der Beschwerde ein neuer, vollständiger Antrag. Das gilt vor allem, wenn die Zurückweisung darauf beruht, dass eine Frist für Nachweise versäumt wurde. Ändern sich Ihre Verhältnisse im Lauf des Verfahrens zu Ihren Ungunsten, etwa durch Arbeitslosigkeit, können Sie den Antrag jederzeit neu stellen. Die Bewilligung wirkt allerdings nicht zurück, sondern erst ab Antragstellung. Wer also absehen kann, dass sich seine Lage verschlechtert, sollte nicht warten.
Was ich dabei übernehme
Vorprüfung
Ich rechne Ihre Zahlen vorab durch und sage Ihnen, ob eine Bewilligung realistisch ist, ob Raten drohen und ob der Vorschussanspruch gegen Ihren Ehegatten der bessere Weg wäre.
Formular und Belege
Sie erhalten das Formular mit einer Ausfüllhilfe und eine Checkliste der Belege. Was unklar ist, klären wir im Gespräch, bevor der Antrag hinausgeht.
Einreichung und Nachfragen
Ich reiche über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein und beantworte Rückfragen des Gerichts fristgerecht, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen.
Nach der Bewilligung
Ich rechne direkt mit der Landeskasse ab. Sie bekommen von mir keine Rechnung. Und ich erinnere Sie an die Mitteilungspflicht, damit aus der Nachprüfung kein böses Erwachen wird.
Ich prüfe Ihren Anspruch, bevor Sie sich Arbeit machen
Schicken Sie mir Ihre Eckdaten: Nettoeinkommen, Warmmiete, Kinder, laufende Verpflichtungen. Ich sage Ihnen innerhalb eines Werktags, ob Verfahrenskostenhilfe realistisch ist, ob mit Raten zu rechnen ist und was das Verfahren sonst kosten würde. Das ist kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts.
Kostenvoranschlag anfordern