Asymmetrisches Wechselmodell: Was der BGH zum Kindesunterhalt entschieden hat
Wer sein Kind deutlich mehr betreut als das übliche Umgangsrecht vorsieht, zahlt deshalb nicht automatisch weniger Unterhalt — aber der Aufwand bleibt auch nicht folgenlos. Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2026 gesagt, wie gerechnet wird.
Worum es geht
Zwischen dem klassischen Umgangsrecht — jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Ferien — und dem echten paritätischen Wechselmodell mit hälftiger Betreuung liegt ein weites Feld. Viele getrennte Eltern bewegen sich darin: Das Kind ist beim einen Elternteil zu Hause, verbringt aber deutlich mehr Zeit beim anderen als das übliche Modell vorsieht. Für diese Konstellation hat sich der Begriff asymmetrisches Wechselmodell eingebürgert, wobei „Modell“ hier irreführend ist: Es handelt sich rechtlich um erweiterten Umgang, nicht um ein eigenes Rechtsinstitut.
Die Frage, die daraus folgt, stellt sich in meiner Praxis fast wöchentlich: Wenn ein Vater sein Kind an sechs von vierzehn Tagen betreut, kocht, wäscht, zur Schule bringt und ein zweites Kinderzimmer vorhält — muss er dann denselben Unterhalt zahlen wie jemand, der sein Kind alle zwei Wochen sieht? Und andersherum: Kann der hauptbetreuende Elternteil plötzlich selbst zum Barunterhalt herangezogen werden, weil er ja weniger betreut als früher?
Auf beide Fragen hat der Bundesgerichtshof am 15. April 2026 geantwortet, Aktenzeichen XII ZB 415/25.
Der Fall
Zwei Kinder, geboren 2011 und 2013. Die Eltern leben getrennt, sind aber noch verheiratet. Der Vater betreut die Kinder deutlich mehr, als ein üblicher Umgang vorsieht: Alle zwei Wochen holt er sie samstags um 10 Uhr ab und behält sie bis Mittwochfrüh; in der Woche darauf betreut er sie von Montag nach der Schule bis Mittwoch 18 Uhr. In zwei Wochen übernachten die Kinder damit sechsmal bei ihm und achtmal bei der Mutter. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sein Betreuungsanteil auch dann nicht über 45 Prozent liegt, wenn man die Nachtstunden herausrechnet.
Das Einkommen des Vaters war im Lauf des Verfahrens rückläufig: rund 4.750 Euro monatlich im Jahr 2023, rund 4.167 Euro im Jahr 2024 und rund 3.537 Euro im Jahr 2025.
Die Mutter hat den Unterhalt zunächst mit je 144 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes beziffert — also für jedes Kind einzeln, nicht für beide zusammen. Diesen Antrag hat sie später zurückgenommen und nur noch den schlichten Mindestunterhalt ab Oktober 2023 verlangt. Über die 144 Prozent ist deshalb nie entschieden worden; zugesprochen wurde der Mindestunterhalt.
Was „Prozent des Mindestunterhalts“ bedeutet
Der Mindestunterhalt ist der gesetzliche Sockelbetrag nach § 1612a BGB, gestaffelt nach drei Altersstufen. Die Düsseldorfer Tabelle rechnet diesen Sockel je nach Einkommen des Zahlenden hoch. Die Prozentsätze der Einkommensgruppen sind dabei fest vorgegeben: Gruppe 1 = 100 Prozent, Gruppe 6 = 128, Gruppe 7 = 136, Gruppe 8 = 144, Gruppe 9 = 152 Prozent.
144 Prozent ist also kein frei gegriffener Wert, sondern der Prozentsatz der achten Einkommensgruppe — derjenigen Gruppe, in die das Einkommen des Vaters im Jahr 2023 fiel. Und der Prozentsatz gilt immer je Kind, nie für die Geschwister zusammen.
Der Weg führte vom Amtsgericht Erkelenz (Beschluss vom 28. Juni 2024) über das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27. August 2025) zum Bundesgerichtshof, der die Rechtsbeschwerde des Vaters zurückgewiesen hat.
Punkt eins: Verheiratete Eltern dürfen ihr Kind nicht selbst vertreten
Das ist der Teil der Entscheidung, der in der Praxis die meisten Verfahren zum Stolpern bringt, und er hat mit Betreuungsanteilen zunächst nichts zu tun.
Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsverfahren gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Der Unterhaltsanspruch gehört dem Kind, nicht dem Elternteil — und wer das Kind vertreten will, gerät in einen Interessenkonflikt, den das Gesetz nicht zulässt.
Der Ausweg ist die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB: Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, macht den Unterhalt im eigenen Namen für das Kind geltend, solange die Eltern getrennt leben und die Ehe noch besteht. Das ist kein Formalismus. Wird der Antrag im falschen Namen gestellt, ist er unzulässig — und die Monate, in denen das Verfahren lief, sind für den Unterhalt oft verloren.
Punkt zwei: Wer hauptsächlich betreut, zahlt keinen Barunterhalt
Auch dann nicht, wenn der andere Elternteil sehr viel Umgang hat
Der Gesetzgeber hat in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegt: Wer ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht damit. Betreuung und Geld stehen gleichwertig nebeneinander. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Befreiung im Regelfall bestehen bleibt — sie entfällt nicht deshalb, weil der andere Elternteil einen über das Übliche hinausgehenden Umgang wahrnimmt.
Damit ist eine Erwartung vom Tisch, die in vielen Trennungsgesprächen mitschwingt: Der erweiterte Umgang führt nicht dazu, dass der hauptbetreuende Elternteil anteilig zum Barunterhalt herangezogen wird. Wer diese Drohung im Raum stehen hat, kann sie ab sofort einordnen.
Punkt drei: Wie sich der erweiterte Umgang tatsächlich auswirkt
Folgenlos bleibt der Mehraufwand aber nicht. Der Bundesgerichtshof beschreibt zwei Wege, auf denen er in die Berechnung einfließt — und er verwirft ausdrücklich die in der Literatur vertretenen Quotenmodelle, die den Unterhalt schematisch nach Betreuungsanteilen aufteilen wollten.
Erster Weg: Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle
Die Aufwendungen, die dem umgangsberechtigten Elternteil durch die zusätzliche Betreuung entstehen, mindern seine Leistungsfähigkeit. Das kann zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen. Wer also in Gruppe 7 eingeordnet wäre, landet je nach Aufwand in Gruppe 6 oder darunter.
Zweiter Weg: Abzug für Naturalleistungen
Zusätzlich kann der so ermittelte Unterhalt weiter gemindert werden, weil ein Teil des Bedarfs bereits durch Naturalleistungen gedeckt ist — durch Essen, Wohnen, Betreuung während der Zeit beim anderen Elternteil. Den Umfang beziffert der Bundesgerichtshof typischerweise mit 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs, ausnahmsweise mit höchstens 15 Prozent.
Beides zusammen, nicht alternativ. Und beides sind Obergrenzen beziehungsweise Regelwerte, keine Automatismen — es kommt auf den konkreten Aufwand an, der dargelegt werden muss.
Was die Entscheidung nicht sagt
Zwei Missverständnisse sind absehbar, deshalb sage ich es deutlich.
Es gibt keinen Rabatt nach Übernachtungen. Wer ausrechnet, dass er das Kind an 40 Prozent der Tage betreut, und daraus 40 Prozent weniger Unterhalt ableitet, rechnet falsch. Genau diese Quotenmodelle hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Die Minderung bewegt sich in dem oben beschriebenen Rahmen.
Es geht nicht um das paritätische Wechselmodell. Wo die Betreuung tatsächlich hälftig geteilt ist, gelten andere Regeln: Dort haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt. Der Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, war ausdrücklich kein paritätisches Wechselmodell — die Gerichte haben das in allen Instanzen so gesehen.
Die Grenze zwischen beidem ist im Streitfall die eigentliche Auseinandersetzung, und sie wird nicht am Kalender allein entschieden, sondern daran, wer die Verantwortung für den Alltag des Kindes trägt.
Was das für Sie bedeutet
- Wenn Sie erweiterten Umgang haben und Unterhalt zahlen: Führen Sie Buch über den tatsächlichen Aufwand. Ohne belegten Aufwand gibt es weder Herabstufung noch Abzug.
- Wenn Sie hauptbetreuen: Ihre Freistellung vom Barunterhalt steht. Sie müssen aber damit rechnen, dass der Zahlbetrag sinkt.
- Wenn Sie getrennt leben und noch verheiratet sind: Der Antrag muss in Verfahrensstandschaft gestellt werden. Ein Fehler an dieser Stelle kostet Zeit und Geld.
- Wenn eine bestehende Unterhaltsvereinbarung oder ein Titel nicht zu dieser Rechtslage passt: Eine Abänderung ist zu prüfen, aber nicht rückwirkend beliebig.
Quellen und Fundstellen
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 — XII ZB 415/25. Vorinstanzen: Amtsgericht Erkelenz, Beschluss vom 28. Juni 2024 — 18 F 94/23; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2025 — 5 UF 86/24. Herangezogene Normen unter anderem §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612a, 1629 Abs. 3 BGB.
Die Angaben zum Sachverhalt (Geburtsjahre der Kinder, Betreuungsrhythmus, sechs von vierzehn Übernachtungen, Einkommen des Vaters 2023 bis 2025, ursprünglicher Antrag über je 144 Prozent des Mindestunterhalts und dessen spätere Reduzierung auf den Mindestunterhalt) sind der Wiedergabe der Entscheidung entnommen. Die Prozentsätze der Einkommensgruppen ergeben sich unmittelbar aus der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und fasst die Entscheidung in eigenen Worten zusammen; er ersetzt weder die Lektüre des Beschlusses noch eine Beratung im Einzelfall. Die Prozentangaben beziehen sich auf die vom Bundesgerichtshof genannten Regel- und Höchstwerte, nicht auf einen Anspruch.
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