Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 9. Oktober 2026
Das Trennungsjahr ist der Regelfall, nicht ausnahmslos. § 1565 Abs. 2 BGB lässt die Scheidung vor Ablauf eines Jahres zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Vorschrift ist eng gefasst und wird eng angewendet. Wer sich auf sie stützen will, muss zweierlei darlegen: dass die Ehe gescheitert ist und dass gerade das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar wäre.
Worauf sich die Härte beziehen muss
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft den Bezugspunkt. Es geht nicht darum, ob man dem anderen noch ein Jahr Zusammenleben zumuten kann. Getrennt leben die Ehegatten in diesen Fällen meist längst. Unzumutbar muss das Fortbestehen der Ehe als rechtliches Band sein, also der Umstand, mit diesem Menschen weiter verheiratet zu sein.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 08.07.2026 (XII ZB 576/25) noch einmal klargestellt und eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.11.2025 (5 UF 151/24) aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte mehrere Vorwürfe, darunter eine abgeurteilte Körperverletzung und den Vorwurf sexueller Handlungen an einem gemeinsamen Kind, jeweils für sich betrachtet und ältere Vorfälle wegen einer späteren Versöhnung ausgeblendet. Nach dem BGH ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten. Eine Versöhnung oder Verzeihung schließt die Härte nicht aus. Die räumliche Trennung kann das Gewicht eines Fehlverhaltens mindern, muss es aber nicht. Körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder Familienangehörige wiegt so schwer, dass ein Festhalten an der Ehe regelmäßig nicht erwartet werden kann. Der Maßstab bleibt objektiv; das subjektive Empfinden des Antragstellers allein entscheidet nicht.
Was als Härtegrund in Betracht kommt
Anerkannt sind vor allem:
- körperliche Misshandlungen und ernsthafte Drohungen mit Gewalt gegen den Ehegatten,
- sexuelle Übergriffe,
- Gewalt gegen Kinder oder andere Familienangehörige, insbesondere sexueller Missbrauch eines Kindes,
- schwere Straftaten gegen den Antragsteller oder ihm nahestehende Personen.
Nicht genügen in aller Regel: ein Seitensprung oder eine neue Partnerschaft des anderen, heftige Auseinandersetzungen, Beleidigungen im Streit, der Wunsch, rasch wieder heiraten zu können. Auch Alkohol- oder Drogenprobleme reichen für sich genommen nicht. Sie können erst dann Gewicht bekommen, wenn sie in Gewalt, Bedrohung oder eine Gefährdung der Kinder umschlagen. Auf Verschulden kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass die Gründe in der Person des anderen liegen. Eigene Belastungen des Antragstellers, etwa eine Krankheit, begründen keine Härte im Sinne der Vorschrift.
Nachweis und Ablauf
Der Antrag wird wie jeder Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht, für das Münchner Stadtgebiet beim Amtsgericht München, im Umland beim jeweiligen örtlichen Amtsgericht. Die Härtegründe müssen im Antrag konkret geschildert werden: was, wann, wie oft, mit welchen Folgen. Das Gericht ermittelt in Scheidungssachen nur eingeschränkt von Amts wegen. Tatsachen, die für die Scheidung sprechen, muss der Antragsteller selbst vortragen (§ 127 Abs. 2 FamFG). Bestreitet der andere, wird Beweis erhoben.
Brauchbar sind ärztliche Atteste und Fotos von Verletzungen, Polizeiberichte, Strafanzeigen und Ermittlungsakten, Beschlüsse aus Gewaltschutzverfahren, Nachrichten und E-Mails sowie Zeugen. Ein zeitnah geführtes Protokoll mit Datum und Ablauf hilft bei der eigenen Erinnerung, ersetzt aber keinen Beweis.
Beide Ehegatten werden persönlich angehört (§ 128 FamFG). Der Versorgungsausgleich wird wie sonst auch durchgeführt, was das Verfahren oft länger macht als die Härtefrage selbst.
Was ich in der Praxis oft sehe
Die Härtefallscheidung wird häufig als Schutzinstrument verstanden. Das ist sie nicht. Sie beendet die Ehe, sie hält niemanden auf Abstand. Für den Schutz sind das Gewaltschutzgesetz und die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB zuständig; dort entscheidet das Familiengericht im Eilverfahren oft binnen Tagen. In der Beratung trenne ich deshalb zuerst diese beiden Fragen.
Ein zweiter Punkt betrifft das Timing. Ob ein Härtegrund vorliegt, beurteilt das Gericht nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung. Ist das Trennungsjahr bis dahin abgelaufen, kommt es auf die Härte nicht mehr an. Liegt die Trennung schon zehn oder elf Monate zurück, bringt der Härteantrag deshalb selten einen Zeitgewinn, wohl aber zusätzlichen Streit. Wird der Antrag dagegen früh gestellt und die Härte verneint, weist das Gericht ihn ab, wenn das Trennungsjahr noch nicht verstrichen ist, und die Kosten fallen an. Ganz ohne Risiko ist er also nicht.
Kosten
Die Kosten richten sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert. Eine umfangreiche Beweisaufnahme kann sie erhöhen. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen; der ältere Begriff Prozesskostenhilfe ist umgangssprachlich noch verbreitet. In Betracht kommt außerdem ein Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten.
Gesetzgebung
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem bei häuslicher Gewalt eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen sein soll. Das ist bislang ein Entwurf. Bis zu einer Verabschiedung gilt der oben beschriebene Maßstab.
Zwei Fragen, die oft kommen
Mein Ehepartner hat mich einmal geschlagen. Reicht das?
Das hängt von der Schwere und den Umständen ab. Eine erhebliche Verletzung oder eine Tat mit Bedrohungscharakter kann allein genügen. Ein einmaliger, geringfügiger Vorfall im Streit wird häufig nicht ausreichen, kann aber zusammen mit weiteren Umständen Gewicht bekommen. Genau diese Gesamtschau verlangt der BGH.
Muss ich ausgezogen sein?
Getrennt leben müssen Sie, ausziehen nicht zwingend. Bei Gewalt ist es aber oft geboten, die Wohnung schnell zu klären. Dafür gibt es die Wohnungszuweisung, die nicht Sie zum Auszug zwingt, sondern den Täter.
Die Angaben für den Scheidungsantrag können Sie über scheidung-muenchen-online.de auch online übermitteln.
Quellen und Fundstellen
- §§ 1361b, 1565, 1566, 1567 BGB
- §§ 127, 128 FamFG
- §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz
- BGH, Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25 (Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2025, 5 UF 151/24)
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