Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 9. Oktober 2026
Wer einen Anwalt braucht und wer nicht
Im Scheidungsverfahren müssen sich die Ehegatten vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das gilt für Anträge. Wer der Scheidung nur zustimmt, braucht keinen Anwalt: Die Zustimmung kann er nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG selbst erklären, schriftlich gegenüber dem Gericht oder zu Protokoll im Termin. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt deshalb eine Anwältin auf Seiten des Antragstellers.
Was der Ehegatte ohne Anwalt nicht kann
Er kann keine eigenen Anträge stellen, also weder Unterhalt noch Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend machen. Er kann auch keine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt gerichtlich protokollieren lassen, denn dafür müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein. Und er hat niemanden, der seine Interessen wahrnimmt. Die Anwältin des Antragstellers darf ihn nicht beraten, sie vertritt nur ihren Mandanten.
Häufige Fragen
Kann ich meine Zustimmung zurücknehmen?
Ja, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 134 Abs. 2 FamFG). Dann muss das Scheitern der Ehe auf andere Weise festgestellt werden.
Was kostet eine Scheidung mit nur einer Anwältin?
Es fallen die Gerichtskosten und die Gebühren einer Anwältin an, jeweils nach dem Verfahrenswert. Im Innenverhältnis teilen viele Ehegatten diese Kosten. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Wie aktuell ist dieser Stand?
Die Angaben entsprechen der Rechtslage am 18. September 2026.
Quellen und Fundstellen
- § 114 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 FamFG
- § 134 FamFG
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