Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht ·
Anna und Thomas lassen sich nach 15 Jahren Ehe scheiden. Während der Ehe hat Anna als Erzieherin gearbeitet und sich um die Kinder gekümmert, Thomas hat Karriere gemacht und ein Unternehmen aufgebaut. Jetzt fragt sich Anna: Habe ich Anspruch auf einen Teil seines Vermögens? Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Ja – durch den Zugewinnausgleich. Was viele Paare in München nicht wissen: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass beide Partner am wirtschaftlichen Erfolg während der Ehe teilhaben, auch wenn nur einer das Geld verdient hat.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist kein gemeinsames Vermögen während der Ehe, sondern eine Ausgleichszahlung bei der Scheidung. Wenn Sie heiraten und keinen Ehevertrag schließen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber am Ende der Ehe wird geschaut, wer während der Ehezeit mehr hinzugewonnen hat. Die Hälfte der Differenz muss ausgeglichen werden.
Wichtig zu verstehen: Es geht nicht darum, dass alles geteilt wird. Vielmehr wird berechnet, wie viel jeder Partner bei Heirat besaß und wie viel bei Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte davon an den anderen Partner zahlen.
So wird der Zugewinn berechnet
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Anfangsvermögen feststellen: Was hatte jeder Partner bei Eheschließung? Dazu gehören Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere, aber auch Schulden werden abgezogen.
- Endvermögen ermitteln: Was ist am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden? Auch hier zählt alles: Sparguthaben, Immobilien, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen.
- Zugewinn berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn. Hat ein Partner mehr Zugewinn erzielt, steht dem anderen die Hälfte der Differenz zu.
Ein Beispiel aus der Praxis: Anna hatte bei Heirat 10.000 Euro auf dem Konto, Thomas 5.000 Euro. Bei Zustellung des Scheidungsantrags hat Anna 30.000 Euro, Thomas 105.000 Euro. Annas Zugewinn beträgt 20.000 Euro, Thomas‘ Zugewinn 100.000 Euro. Die Differenz von 80.000 Euro wird halbiert: Anna steht eine Ausgleichszahlung von 40.000 Euro zu.
Was zählt zum Vermögen?
Zum Vermögen gehören alle Vermögenswerte, auch solche, die viele nicht auf dem Schirm haben:
- Immobilien und Grundstücke
- Bankguthaben und Wertpapiere
- Lebens- und Rentenversicherungen (Rückkaufswert)
- Betriebsvermögen und Unternehmensbeteiligungen
- Wertvolle Sammlungen, Schmuck, Fahrzeuge
- Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge
Nicht zum Zugewinn zählen Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe angefallen sind – allerdings nur, wenn sie nachweisbar getrennt verwaltet wurden. Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte können jedoch sehr wohl ausgleichspflichtig sein.
Besonderheiten bei Immobilien in München
In München und im Umland spielen Immobilien beim Zugewinnausgleich oft eine zentrale Rolle. Die Preise sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Wer eine Wohnung oder ein Haus während der Ehe gekauft hat, hat häufig einen erheblichen Wertzuwachs erzielt – und dieser Wertzuwachs zählt zum Zugewinn.
Beispiel: Ein Ehepaar kauft 2010 eine Eigentumswohnung in München-Schwabing für 300.000 Euro. Bei der Scheidung 2026 ist die Wohnung 650.000 Euro wert. Dieser Wertzuwachs von 350.000 Euro fließt in die Zugewinnberechnung ein, auch wenn die Immobilie noch nicht verkauft wurde. Das kann dazu führen, dass der Eigentümer eine hohe Ausgleichszahlung leisten muss – oder die Immobilie verkauft werden muss, um die Forderung zu erfüllen.
Stichtag und Auskunftspflichten
Der entscheidende Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehegatten, nicht die rechtskräftige Scheidung. Deshalb ist es wichtig, den Scheidungsantrag nicht zu verzögern, wenn der Partner Vermögen beiseiteschafft oder verschwendet.
Beide Ehepartner sind verpflichtet, vollständig Auskunft über ihr Vermögen zu geben. Das bedeutet: Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen, Grundbuchauszüge und bei Selbstständigen auch Bilanzen müssen vorgelegt werden. Wer Vermögen verschweigt, riskiert, dass der Ausgleichsanspruch auch Jahre später noch geltend gemacht werden kann.
Aktuelle Entwicklungen beim Zugewinnausgleich
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass immer mehr Paare den Zugewinnausgleich bereits im Vorfeld der Scheidung klären möchten, um das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Viele Familiengerichte in München ermutigen die Parteien, außergerichtliche Vereinbarungen zu treffen, wenn beide Seiten transparent und fair vorgehen.
Zunehmend relevant wird auch die Bewertung von Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten. Hier ist oft schwer nachzuweisen, was tatsächlich vorhanden ist. Gerichte verlangen zunehmend detaillierte Nachweise über Wallets und Transaktionen.
Ein weiterer Trend: Immer mehr Paare schließen bereits vor oder während der Ehe Eheverträge, in denen der Zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen wird. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Partner ein Unternehmen führt oder erbt. Solche Verträge müssen aber notariell beurkundet werden und dürfen nicht sittenwidrig sein.
Praktische Tipps für den Zugewinnausgleich
Aus der täglichen Beratung in München ergeben sich folgende Empfehlungen:
- Dokumentieren Sie Ihr Anfangsvermögen: Bewahren Sie Kontoauszüge, Depotauszüge und Versicherungsunterlagen vom Zeitpunkt der Heirat auf. Wenn Sie diese nicht mehr haben, können Sie bei Banken und Versicherungen Zweitschriften anfordern.
- Transparenz schaffen: Je vollständiger und früher Sie Auskunft geben, desto schneller und kostengünstiger lässt sich der Zugewinnausgleich klären. Streit über verschwiegene Konten verlängert das Verfahren erheblich.
- Immobilien bewerten lassen: Holen Sie ein professionelles Gutachten ein, wenn Immobilien im Spiel sind. Schätzungen führen oft zu Streit. In München empfiehlt sich ein ortskundiger Sachverständiger.
- Verhandeln Sie: Nicht immer muss bar ausgeglichen werden. Manchmal einigen sich Paare darauf, dass einer die Immobilie behält und dafür auf andere Ansprüche verzichtet.
- Fristen beachten: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Muss ich auch ausgleichen, wenn ich während der Ehe geerbt habe?
Nein, Erbschaften und Schenkungen zählen nicht zum Zugewinn – allerdings nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie erben und diese während der Ehe im Wert steigt, kann diese Wertsteigerung ausgleichspflichtig sein. Wichtig ist, dass Sie die Erbschaft nachweisen und getrennt vom übrigen Vermögen verwalten können.
Was passiert, wenn mein Partner Schulden gemacht hat?
Schulden werden vom Vermögen abgezogen, sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen. Hat Ihr Partner während der Ehe hohe Schulden angehäuft und dadurch negativen Zugewinn erzielt, während Sie positiven Zugewinn haben, müssen Sie trotzdem ausgleichen. Ausnahme: Wenn die Schulden durch Verschwendung oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind, kann das Gericht den Ausgleich mindern.
Kann ich den Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag ausschließen?
Ja, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie ein Unternehmen führen, hohe Vermögenswerte in die Ehe bringen oder absehbar erben werden. Wichtig: Der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein und einen Partner unangemessen benachteiligen. Lassen Sie sich vor Abschluss unbedingt anwaltlich beraten.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.