Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 19. September 2026
Über den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet selten die Einkommenshöhe. Es entscheidet, wie sorgfältig das Formular ausgefüllt ist. Ich habe Anträge gesehen, die drei Monate liefen, weil zwei Kontoauszüge fehlten, und andere, die in zwei Wochen bewilligt waren. Der Unterschied lag nicht im Geldbeutel.
Diese Seite beschreibt den Weg des Antrags. Wer überhaupt Anspruch hat und wie das Gericht rechnet, habe ich auf der Seite Verfahrenskostenhilfe: Wer sie in München bekommt erklärt.
Ein Formular, das Sie ernst nehmen müssen
Grundlage ist ein amtlicher Vordruck: die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verwendung dieses Vordrucks ist vorgeschrieben (§ 117 Abs. 4 ZPO); ein formloses Schreiben genügt nicht, auch wenn alle Angaben darin stünden. Sie bekommen ihn bei jedem Amtsgericht, über die Justizportale der Länder oder von mir.
Der Vordruck fragt nach allem: Einkommen, Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Versicherungen, Vermögen, Schulden. Das fühlt sich übergriffig an, und viele Mandantinnen und Mandanten zögern an dieser Stelle. Es hilft zu wissen, dass diese Erklärung Ihrem Ehegatten nicht automatisch zugänglich gemacht wird – das geschieht nur mit Ihrer Zustimmung (§ 117 Abs. 2 ZPO). Ihre Zahlen landen beim Gericht, nicht am Küchentisch der Gegenseite.
Diese Unterlagen gehören dazu
- Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate, bei schwankendem Einkommen der letzten zwölf
- Kontoauszüge, lückenlos für den abgefragten Zeitraum
- Mietvertrag oder Nachweis der Wohnkosten samt Nebenkosten und Heizung
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, bei Selbstzahlern die Beitragsrechnung
- Bescheide über Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Rente
- Belege über laufende Unterhaltszahlungen
- Kreditverträge und Ratenpläne, soweit die Raten tatsächlich bedient werden
- Bei Selbstständigen: Gewinnermittlung des Vorjahres, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, letzter Steuerbescheid
Lieber ein Beleg zu viel als einer zu wenig. Jede Rückfrage des Gerichts kostet Wochen.
Der richtige Zeitpunkt
Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht, spätestens aber bevor Kosten entstehen, die gedeckt sein sollen. Rückwirkend wird grundsätzlich nicht bewilligt: Was vor Eingang des vollständigen Antrags angefallen ist, bleibt regelmäßig an Ihnen hängen.
In der Praxis bedeutet das: Wir reichen die Scheidungsantragsschrift zusammen mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag ein und stellen die Zustellung des Scheidungsantrags zunächst zurück, bis das Gericht über die Hilfe entschieden hat. So entsteht kein Kostenrisiko, während der Antrag geprüft wird. Diesen Weg gehe ich in fast allen Verfahrenskostenhilfefällen.
Was nach dem Eingang passiert
Das Gericht prüft zunächst die Vollständigkeit, dann die Erfolgsaussicht und zuletzt die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dem Ehegatten wird Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern – nicht zu Ihren Finanzen. Anschließend ergeht der Bewilligungsbeschluss, und mit ihm werde ich Ihnen beigeordnet. Erst ab diesem Moment rechne ich gegenüber der Staatskasse ab und nicht gegenüber Ihnen.
Wie lange das dauert, hängt von der Auslastung der Abteilung ab. Ich sage dazu bewusst keine Wochenzahl, weil sie schwankt. Was die Dauer verlässlich verkürzt, ist ein vollständiger Antrag beim ersten Mal.
Besonderheiten für Selbstständige
Bei Selbstständigen prüfen die Gerichte genauer, und das zu Recht: Der Gewinn eines Jahres sagt wenig über das aus, was monatlich zum Leben bleibt. Entnahmen, Rücklagen für die Steuer, Investitionen und Abschreibungen müssen auseinandergehalten werden. Bringen Sie mir die Unterlagen früh, dann bereiten wir die Zahlen so auf, dass das Gericht sie nachvollziehen kann, statt nachzufragen.
Wenn sich während des Verfahrens etwas ändert
Verlieren Sie die Arbeit, kommt ein Kind dazu oder zieht der Ehegatte aus und die Wohnkosten liegen plötzlich allein bei Ihnen: Teilen Sie mir das mit, wir reichen die Änderung nach. Das gilt in beide Richtungen. Verbessert sich Ihre Lage erheblich, muss das Gericht es ebenfalls erfahren – und zwar unaufgefordert. Diese Pflicht besteht bis vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens fort.
Rechtsgrundlagen
§ 76 FamFG (Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen), § 117 ZPO (Antrag und amtlicher Vordruck), § 121 ZPO (Beiordnung), § 120a ZPO (Änderung und Überprüfung der Bewilligung).
Soll ich das für Sie übernehmen?
Ich fülle den Vordruck gemeinsam mit meinen Mandantinnen und Mandanten aus – meist in einem Termin, wenn die Unterlagen beisammen sind. Rufen Sie an unter 089 99950505 oder fordern Sie zunächst einen Kostenvoranschlag an, damit Sie wissen, worüber wir sprechen. Das Erstgespräch kostet Sie nichts.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht, München.