Gesetzestexte zum Scheidungsrecht
Kein abgeschriebener Gesetzestext, sondern eine Landkarte: welche Vorschrift welche Frage beantwortet, was sie in der Praxis wirklich bedeutet und welche Regeln daneben gelten, die in keinem Gesetzbuch stehen.
Warum ich hier keine Paragraphen abdrucke
Gesetzestexte sind frei zugänglich. Sie finden jede der hier genannten Vorschriften im Volltext auf gesetze-im-internet.de, dem Portal des Bundesministeriums der Justiz. Was dort fehlt, ist die Einordnung: welche Norm überhaupt einschlägig ist, was sie in der gerichtlichen Praxis bedeutet und wo der Wortlaut in die Irre führt.
Genau das ist der Zweck dieser Seite. Ich habe sie nach Lebenslagen geordnet, nicht nach Gesetzbüchern. Wenn Sie wissen wollen, ob Sie die Wohnung behalten können, hilft Ihnen die Reihenfolge des BGB nicht weiter. Zu jeder Vorschrift steht dabei, worauf es in der Anwendung ankommt.
Die Scheidung selbst
| Vorschrift | Regelt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| § 1564 BGB | Die Ehe wird nur durch gerichtlichen Beschluss geschieden | Es gibt keine Scheidung beim Notar und keine einvernehmliche Auflösung ohne Gericht. |
| § 1565 BGB | Scheitern der Ehe als einzige Voraussetzung | Schuld spielt keine Rolle. Absatz 2 erlaubt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur bei unzumutbarer Härte, und die Hürde ist hoch. |
| § 1566 BGB | Vermutung des Scheiterns | Nach einem Jahr Trennung und beiderseitigem Scheidungswillen wird das Scheitern vermutet, nach drei Jahren unwiderleglich. Das ist der Normalfall. |
| § 1567 BGB | Was Getrenntleben bedeutet | Keine häusliche Gemeinschaft und der Wille eines Ehegatten, sie nicht herzustellen. Das Trennungsjahr kann auch in derselben Wohnung laufen. |
| § 1568 BGB | Härteklausel gegen die Scheidung | Praktisch bedeutungslos, wird von den Gerichten fast nie angewendet. |
Wohnung, Hausrat und die Zeit der Trennung
| Vorschrift | Regelt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| § 1361 BGB | Trennungsunterhalt | Gilt vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft. Der Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse, nicht die Eigenverantwortung. Ein Verzicht darauf ist unwirksam. |
| § 1361a BGB | Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben | Verteilt wird nach Billigkeit. Wer etwas allein angeschafft hat, behält es in der Regel. |
| § 1361b BGB | Ehewohnung bei Getrenntleben | Zuweisung an einen Ehegatten bei unbilliger Härte. Absatz 4 enthält die Sechsmonatsfalle für den, der auszieht. |
| § 1568a BGB | Ehewohnung nach der Scheidung | Der Verbleibende kann Eintritt in den Mietvertrag verlangen. Bei Eigentum besteht kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung. |
| § 1568b BGB | Haushaltsgegenstände nach der Scheidung | Für während der Ehe gemeinsam angeschaffte Gegenstände gilt eine Miteigentumsvermutung. |
Kinder
| Vorschrift | Regelt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| § 1626 BGB | Elterliche Sorge | Sie besteht nach der Trennung und nach der Scheidung unverändert gemeinsam fort. Das Gericht entscheidet darüber nur auf Antrag. |
| § 1671 BGB | Übertragung der Alleinsorge | Nur auf Antrag und nur, wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht. Bloßer Streit der Eltern genügt nicht. |
| § 1687 BGB | Alltagssorge bei Getrenntleben | Alltagsentscheidungen trifft der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält. Gemeinsam entschieden wird nur, was von erheblicher Bedeutung ist. |
| § 1684 BGB | Umgangsrecht | Das Kind hat ein Recht auf Umgang, beide Eltern sind dazu berechtigt und verpflichtet. Eine gesetzliche Standardregelung gibt es nicht. |
| § 1603 BGB | Leistungsfähigkeit | Absatz 2 begründet die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Daraus folgt die Obliegenheit, notfalls die Arbeitsstelle zu wechseln. |
| § 1606 Abs. 3 BGB | Betreuung als Unterhaltsleistung | Wer das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch. Der andere zahlt Barunterhalt. |
| § 1612a BGB | Mindestunterhalt | Er knüpft an den steuerlichen Kinderfreibetrag an und ist die Grundlage der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. |
| § 1612b BGB | Kindergeld | Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen voll. |
Unterhalt nach der Scheidung
Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist. Das ist die wichtigste Weichenstellung, und sie wird in älteren Ratgebern häufig noch falsch dargestellt.
- § 1570 BGB Betreuungsunterhalt, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ohne weitere Begründung, danach nur bei Fortdauer aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen.
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters, § 1572 BGB wegen Krankheit, jeweils mit einem Einsatzzeitpunkt.
- § 1573 BGB Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, in der Praxis der häufigste Anspruch.
- § 1578 BGB bestimmt das Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578b BGB erlaubt die Herabsetzung und die zeitliche Befristung. Diese Vorschrift entscheidet in der Praxis fast jedes Verfahren.
- § 1579 BGB beschränkt oder versagt den Unterhalt bei grober Unbilligkeit, etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft.
- § 1585c BGB lässt Vereinbarungen zu. Vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen sie der notariellen Beurkundung.
Vermögen und Versorgung
| Vorschrift | Regelt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| § 1363 BGB | Zugewinngemeinschaft | Der gesetzliche Güterstand ohne Ehevertrag. Er bedeutet keine Vermögensgemeinschaft: Jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört. |
| § 1365 BGB | Verfügung über das Vermögen im Ganzen | Wer über nahezu sein gesamtes Vermögen verfügen will, braucht die Zustimmung des Ehegatten. Bei einer Immobilie greift das schnell. |
| § 1374 Abs. 2 BGB | Erbschaften und Schenkungen | Sie zählen zum Anfangsvermögen und sind deshalb kein Zugewinn. Die Wertsteigerung während der Ehe zählt dagegen mit. |
| § 1378 BGB | Ausgleichsforderung | Der Anspruch ist immer ein Geldanspruch. Niemand erhält einen Gegenstand. |
| § 1379 BGB | Auskunftsanspruch | Über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, auf Verlangen mit Belegen. Ohne Auskunft lässt sich nichts berechnen. |
| § 1384 BGB | Stichtag | Zustellung des Scheidungsantrags. Was danach passiert, zählt nicht mehr. |
| §§ 1, 3 VersAusglG | Halbteilung, Ehezeit | Geteilt werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung. |
| §§ 6 bis 8 VersAusglG | Vereinbarungen | Ein Verzicht ist möglich, aber notariell zu beurkunden und wird vom Gericht auf Wirksamkeit geprüft. |
| §§ 10, 14 VersAusglG | Interne und externe Teilung | Der Regelfall ist die interne Teilung beim selben Träger. Die externe Teilung kann für den Berechtigten nachteilig sein. |
| §§ 18, 27 VersAusglG | Bagatellgrenze und Härtefall | Bei geringen Werten kann das Gericht absehen. Der Härtefall wird selten bejaht. |
Verfahren und Kosten
- § 111 FamFG zählt die Familiensachen auf, § 121 FamFG definiert die Ehesachen.
- § 114 FamFG ordnet den Anwaltszwang an. Nur die Zustimmung zur Scheidung ist ohne Anwalt möglich.
- § 122 FamFG regelt, welches Gericht örtlich zuständig ist. Vorrang hat das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt, danach der letzte gemeinsame Aufenthalt, wenn einer noch dort wohnt, danach der Aufenthalt des Antragsgegners.
- § 133 FamFG bestimmt den Mindestinhalt der Antragsschrift, unter anderem Angaben zu den Kindern und zum Trennungszeitpunkt.
- § 137 FamFG regelt den Verbund: Folgesachen werden gemeinsam mit der Scheidung entschieden.
- § 150 FamFG hebt die Kosten der Scheidungssache in der Regel gegeneinander auf.
- § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO regelt die Verfahrenskostenhilfe, § 115 ZPO die Berechnung.
- §§ 43, 50, 51 FamGKG bestimmen die Verfahrenswerte für Ehesache, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Daraus folgen die Kosten, siehe Die Gerichtskosten.
Was neben dem Gesetz gilt
Wer nur die Paragraphen liest, kann keinen Unterhaltsfall lösen. Die entscheidenden Rechenregeln stehen in Leitlinien, die keine Gesetzeskraft haben und trotzdem jedes Verfahren bestimmen.
Düsseldorfer Tabelle
Vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben, bundesweit angewendet, jährlich zum 1. Januar angepasst. Sie liefert die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt und die Selbstbehalte.
Süddeutsche Leitlinien
Getragen von den süddeutschen Oberlandesgerichten, darunter das Oberlandesgericht München. Sie regeln die Einzelheiten, etwa wie das Einkommen bereinigt und der Wohnvorteil bewertet wird. Für Verfahren in München sind sie die maßgebliche Ergänzung.
Dazu kommt die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof entscheidet die Grundsatzfragen, das Oberlandesgericht München die Beschwerden gegen Entscheidungen der Münchner Familiengerichte. Wer wissen will, wie ein Fall in München ausgeht, muss beide Ebenen kennen.
Welches Gericht in München zuständig ist
Für Ehesachen in der Landeshauptstadt ist das Amtsgericht München als Familiengericht zuständig. Zivil- und Familiensachen werden im Gerichtsgebäude in der Pacellistraße 5 in 80333 München bearbeitet. Beschwerden gegen die Entscheidungen gehen zum Oberlandesgericht München.
Wohnen Sie im Umland, kann je nach Wohnort ein anderes Amtsgericht zuständig sein, etwa Starnberg, Fürstenfeldbruck, Dachau, Erding, Ebersberg oder Wolfratshausen. Welches es ist, ergibt sich aus § 122 FamFG und nicht aus der Postanschrift allein. Ich prüfe das vor Einreichung, damit der Antrag nicht am falschen Ort landet und Wochen verliert.
Vom Paragraphen zu Ihrem Fall
Diese Übersicht ersetzt keine Beratung. Welche Vorschrift in Ihrer Situation greift und was daraus folgt, klären wir in einem Gespräch. Eine erste Einschätzung und einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten Sie kostenfrei.
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