Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht ·
Samstagnachmittag in München-Schwabing: Lisa, 38, sitzt mit ihrer Freundin im Café und rechnet auf einem Zettel. Seit drei Monaten lebt sie getrennt, die beiden Kinder wohnen bei ihr. Ihr Ex-Partner hat zugesagt, Unterhalt zu zahlen – aber wie viel steht den Kindern eigentlich zu? Die Düsseldorfer Tabelle, von der alle sprechen, versteht sie nicht auf Anhieb. Und dann gibt es da noch den Selbstbehalt, Kindergeld, besondere Ausgaben… Lisa ist verwirrt und fühlt sich überfordert.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sind Sie nicht allein. Der Kindesunterhalt ist nach einer Trennung eine der wichtigsten – und oft auch emotionalsten – Fragen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert, was sie für München bedeutet und worauf Sie in der Praxis achten sollten.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, die Familiengerichte zur Berechnung des Kindesunterhalts heranziehen. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert – zuletzt zum 1. Januar 2026. Auch das Familiengericht am Amtsgericht München orientiert sich an dieser Tabelle.
Die Tabelle gliedert sich in Einkommensstufen und Altersstufen der Kinder. Je höher das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, desto höher der Unterhaltsbetrag. Dabei wird berücksichtigt:
- Das Alter des Kindes (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre, ab 18 Jahre)
- Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen
- Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Wichtig: Die in der Tabelle genannten Beträge sind Zahlbeträge, das heißt, das hälftige Kindergeld wurde bereits abgezogen. Sie müssen also nicht selbst noch einmal rechnen.
Wie wird der Kindesunterhalt konkret berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen (in der Regel pauschal fünf Prozent) abgezogen. Auch Beiträge zur Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Anschließend wird das bereinigte Einkommen in die passende Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Für ein Kind im Alter von acht Jahren und einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.500 Euro ergibt sich beispielsweise ein bestimmter Tabellenbetrag. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen – fertig ist der monatliche Zahlbetrag.
Sonderfall: Mehrere Kinder
Sind mehrere Kinder unterhaltsberechtigt, kann sich die Einkommensstufe nach unten verschieben. Wer drei Kinder hat, wird in der Tabelle oft eine Stufe niedriger eingeordnet als jemand mit nur einem Kind – das berücksichtigt die höhere Gesamtbelastung.
Der Selbstbehalt: Was bleibt dem Unterhaltspflichtigen?
Niemand muss sich selbst in die Armut stürzen, um Unterhalt zu zahlen. Deshalb sieht die Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt vor – einen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen monatlich verbleiben muss.
Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern derzeit bei 1.450 Euro monatlich. Gegenüber volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt er 1.650 Euro. Diese Beträge gelten bundesweit – auch in München, wo die Lebenshaltungskosten oft höher sind als anderswo.
Reicht das Einkommen nicht aus, um allen Unterhaltspflichten nachzukommen und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren, spricht man von einem Mangelfall. Dann wird der verfügbare Betrag anteilig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt. In solchen Fällen ist eine individuelle Beratung besonders wichtig.
Besonderheiten in München und Bayern
Grundsätzlich gilt die Düsseldorfer Tabelle bundesweit. In der Praxis zeigen sich jedoch regionale Unterschiede – vor allem bei der Einkommensermittlung. In München sind die Lebenshaltungskosten überdurchschnittlich hoch: Mieten, Kinderbetreuung, Fahrtkosten. Diese Faktoren können bei der Berechnung des bereinigten Einkommens eine Rolle spielen.
Auch die Münchner Familiengerichte achten darauf, dass beide Elternteile ihren Beitrag leisten. Wer etwa in einer großzügigen Eigentumswohnung wohnt und dadurch keine Miete zahlt, muss sich unter Umständen einen sogenannten Wohnvorteil anrechnen lassen – das erhöht das fiktive Einkommen und damit den Unterhalt.
Umgekehrt können außergewöhnliche Belastungen – etwa hohe Fahrtkosten zur Arbeit oder besondere Gesundheitsausgaben – das bereinigte Einkommen mindern. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Aktuelle Entwicklungen rund um den Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Zum Jahresbeginn 2026 wurden die Bedarfssätze erneut erhöht, um der Inflation und gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Das bedeutet: Kinder haben heute Anspruch auf höhere Unterhaltsbeträge als noch vor einigen Jahren.
Gleichzeitig wird in Fachkreisen diskutiert, ob der Selbstbehalt ausreichend ist – gerade in teuren Städten wie München. Einige Anwälte und Richter fordern eine stärkere Regionalisierung, um den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten besser gerecht zu werden. Bislang gibt es jedoch keine bundesweite Anpassung in diese Richtung.
Ein weiteres Thema ist die digitale Unterhaltsverwaltung. Immer mehr Eltern nutzen Online-Plattformen, um Unterhaltszahlungen transparent zu dokumentieren und Streitigkeiten vorzubeugen. Auch Jugendämter in München bieten zunehmend digitale Beratungsangebote an.
Schließlich rückt das Thema Wechselmodell stärker in den Fokus: Betreuen beide Elternteile das Kind annähernd gleichwertig, kann der Unterhalt anders berechnet werden. Hier spielen nicht nur die Einkommen, sondern auch die tatsächlichen Betreuungsanteile eine Rolle. Münchner Familiengerichte prüfen solche Modelle zunehmend wohlwollend – vorausgesetzt, sie dienen dem Kindeswohl.
Praxis-Tipps: So sichern Sie den Kindesunterhalt
- Einkommensnachweise sammeln: Fordern Sie vom anderen Elternteil aktuelle Gehaltsnachweise, Steuerbescheide und Kontoauszüge an. Sie haben ein Recht auf Auskunft.
- Kindergeld berücksichtigen: Das Kindergeld steht grundsätzlich dem betreuenden Elternteil zu, wird aber zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Achten Sie darauf, dass die Berechnung korrekt erfolgt.
- Titulieren lassen: Ein Unterhaltstitel (per Jugendamt, Anwalt oder Gericht) sichert Ihren Anspruch langfristig ab und erleichtert die Durchsetzung, falls der andere Elternteil nicht zahlt.
- Unterhaltsvorschuss nutzen: Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Amt zahlt dann vorläufig und holt sich das Geld vom Pflichtigen zurück.
- Änderungen melden: Ändert sich das Einkommen – etwa durch Jobwechsel, Arbeitslosigkeit oder Beförderung –, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Reagieren Sie zeitnah.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn ich arbeitslos bin?
Ja, grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht auch bei Arbeitslosigkeit bestehen. Allerdings wird dann das tatsächlich verfügbare Einkommen – etwa Arbeitslosengeld – zugrunde gelegt. Können Sie nachweisen, dass Sie sich intensiv um eine neue Stelle bemühen, wird das Gericht dies berücksichtigen. Absichtliche Arbeitslosigkeit, um Unterhalt zu vermeiden, wird jedoch nicht akzeptiert. In solchen Fällen kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden.
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung zu zahlen. Das kann ein Studium oder eine Lehre sein. Auch volljährige Kinder haben Anspruch, solange sie sich in Ausbildung befinden und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Bricht das Kind die Ausbildung ab oder verzögert sie ohne triftigen Grund, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Nach dem Abschluss endet die Pflicht in der Regel – es sei denn, das Kind nimmt unmittelbar eine weitere Ausbildung auf, die in engem Zusammenhang mit der ersten steht.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige ins Ausland zieht?
Ein Umzug ins Ausland befreit nicht von der Unterhaltspflicht. Innerhalb der EU können Unterhaltstitel relativ problemlos vollstreckt werden. Auch mit vielen Nicht-EU-Staaten bestehen Abkommen. Schwieriger wird es bei Ländern ohne Vollstreckungsabkommen – hier kann die Durchsetzung langwierig und teuer werden. In jedem Fall sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, um die finanzielle Versorgung Ihres Kindes sicherzustellen.
Fazit: Kindesunterhalt ist kein Hexenwerk – aber Detailarbeit
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine klare Orientierung, doch die konkrete Berechnung des Kindesunterhalts erfordert Sorgfalt und Sachkenntnis. Einkommensermittlung, Selbstbehalt, Kindergeldanrechnung – viele Faktoren spielen eine Rolle. Gerade in München, wo Einkommen und Lebenshaltungskosten oft über dem Bundesdurchschnitt liegen, lohnt sich ein genauer Blick auf die individuellen Verhältnisse.
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn die Tabelle auf den ersten Blick kompliziert wirkt. Mit den richtigen Unterlagen und einer strukturierten Vorgehensweise lässt sich der Unterhalt zuverlässig berechnen. Und im Zweifel gibt es Unterstützung – vom Jugendamt, von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten oder durch Online-Angebote, die Ihnen den Weg durch den Paragrafendschungel erleichtern.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.