Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 19. September 2026
Der Name ist selten das erste Thema in einem Scheidungsverfahren und fast immer eines der letzten. Er steht auf dem Klingelschild, im Arbeitsvertrag, auf dem Zeugnis der Kinder. Viele Mandantinnen sagen mir im Termin, sie hätten darüber noch gar nicht nachgedacht – und melden sich dann zwei Jahre später doch.
Das ist völlig in Ordnung. Für die Namensänderung nach der Scheidung gibt es keine Frist.
Der Ehename bleibt, wenn Sie nichts tun
Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich an Ihrem Namen zunächst nichts. Wer den Ehenamen angenommen hat, führt ihn weiter – unbefristet, ohne Zustimmung des geschiedenen Ehegatten, ohne dass irgendjemand Sie dazu befragen müsste. Auch eine spätere Wiederheirat des anderen ändert daran nichts.
Das überrascht manche, die davon ausgehen, sie müssten „ihren Namen zurückgeben“. Müssen Sie nicht. Es ist Ihre Entscheidung, und Sie können sie jederzeit treffen.
Vier Wege stehen offen
§ 1355 Absatz 5 BGB räumt Ihnen nach der Scheidung mehrere Möglichkeiten ein:
- Sie behalten den Ehenamen.
- Sie nehmen Ihren Geburtsnamen wieder an.
- Sie nehmen den Namen wieder an, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben – bei einer zweiten Ehe also möglicherweise den Namen aus der ersten.
- Sie stellen Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Namen dem Ehenamen voran oder hängen ihn an.
Die letzte Variante wird häufig unterschätzt. Sie ist der Mittelweg für alle, die beruflich unter dem Ehenamen bekannt sind, den Kindern nahe bleiben wollen und trotzdem ein Stück Eigenes zurückhaben möchten.
Wie Sie es erklären
Die Erklärung geben Sie gegenüber dem Standesamt ab. Sie muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; das erledigt das Standesamt selbst oder ein Notariat. Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt, das Ihre Eheschließung beurkundet hat – bei einer Heirat im Ausland das Standesamt Ihres Wohnorts.
Mitbringen sollten Sie Ihren Personalausweis, die Heiratsurkunde beziehungsweise einen Auszug aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Ohne diesen Vermerk geht nichts – fordern Sie ihn direkt nach Abschluss des Verfahrens an, dann liegt er im Ordner, wenn Sie ihn brauchen.
Ein Hinweis, der Ihnen Wege spart: Die Erklärung ist unwiderruflich, soweit es denselben Anlass betrifft. Sie können nicht in einem Jahr zum Geburtsnamen zurück und im nächsten wieder zum Ehenamen. Überlegen Sie deshalb in Ruhe, statt die Sache im ersten Impuls nach dem Scheidungstermin zu erledigen.
Die Kinder behalten ihren Namen
Ihre eigene Namensänderung wirkt nicht auf die Kinder. Deren Nachname bleibt unverändert, auch wenn Sie zu Ihrem Geburtsnamen zurückkehren und das Kind dann anders heißt als der Elternteil, bei dem es lebt.
Eine Einbenennung – also die Übertragung des neuen Namens auf das Kind – ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und setzt in aller Regel die Zustimmung des anderen Elternteils voraus. Wird sie verweigert, entscheidet das Familiengericht, und es ersetzt die Zustimmung nur, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Das ist eine hohe Hürde. Ein unterschiedlicher Nachname innerhalb einer Familie reicht dafür nicht aus.
Was ich Eltern in dieser Lage rate: Sprechen Sie mit dem Kind, bevor Sie handeln. Ältere Kinder empfinden den gemeinsamen Namen mit dem anderen Elternteil oft als wichtiger, als die Erwachsenen annehmen. Ab vierzehn hat das Kind ohnehin mitzureden.
Woran nach der Umstellung gedacht werden muss
Die Namensänderung selbst ist an einem Vormittag erledigt. Die Folgearbeit dauert länger. Ausweis und Reisepass, Führerschein, Fahrzeugpapiere, Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Vermieter, Grundbuch bei Immobilienbesitz, Mietverträge, Verträge für Strom und Telefon, die Schule der Kinder. Legen Sie sich eine Liste an und arbeiten Sie sie ab; die Standesämter geben inzwischen meist eine Übersicht mit.
Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Wenn Sie kurz vor einer Reise stehen, prüfen Sie, ob Buchung und Ausweis noch zusammenpassen. Eine Flugbuchung auf den alten Namen und ein Pass auf den neuen sind am Schalter ein echtes Problem.
Reform des Namensrechts
Das deutsche Namensrecht ist 2025 grundlegend überarbeitet worden und kennt seither mehr Gestaltungsmöglichkeiten als früher, insbesondere bei Doppelnamen. Was das konkret für Ihre Situation bedeutet, hängt vom Zeitpunkt Ihrer Eheschließung und von der Namensführung Ihrer Kinder ab. Das lässt sich pauschal nicht beantworten – fragen Sie im Termin danach, dann sehen wir es gemeinsam durch.
Rechtsgrundlagen
§ 1355 BGB (Ehename und Namensführung nach Scheidung), § 1618 BGB (Einbenennung eines Kindes), §§ 41, 45 Personenstandsgesetz (Erklärungen gegenüber dem Standesamt).
Wenn Sie es besprechen möchten
Zur Namensfrage berate ich im Rahmen des Scheidungsmandats ohne gesonderte Kosten – es gehört dazu. Wenn Ihre Scheidung schon länger zurückliegt und Sie jetzt darüber nachdenken, rufen Sie an unter 089 99950505. Zehn Minuten am Telefon ersparen oft den Gang zum Standesamt mit den falschen Unterlagen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht, München.