Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 16. August 2026
Die Scheidung ist rechtskräftig, beide Partner leben getrennt – doch damit endet die finanzielle Verbindung nicht automatisch. Viele Mandantinnen und Mandanten aus München stellen sich die Frage: Muss ich auch nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen? Oder: Steht mir weiterhin Unterhalt zu, obwohl die Ehe längst vorbei ist?
Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Eine Münchnerin hat nach der Geburt der Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben und jahrelang den Haushalt geführt. Ihr Ex-Mann verdient gut, sie selbst hat nach der Trennung Schwierigkeiten, wieder im Beruf Fuß zu fassen. Hier kann nachehelicher Unterhalt eine wichtige Rolle spielen – doch die Voraussetzungen sind streng und die Dauer kann begrenzt sein, je nachdem, welcher Unterhaltsanspruch auf welcher rechtlichen Grundlage vorliegt.
Was ist nachehelicher Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein geschiedener Ehepartner vom anderen verlangen kann, wenn er sich nach der Scheidung nicht selbst versorgen kann. Anders als der Trennungsunterhalt, der bereits während der Trennungszeit bis zur Scheidung gefordert werden kann und bei Rechtskraft der Scheidung endet, greift der nacheheliche Unterhalt erst nach Rechtskraft der Scheidung.
Wichtig: Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen soll. Nachehelicher Unterhalt ist also keine Selbstverständlichkeit, sondern an konkrete rechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Wann besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Das Gesetz kennt verschiedene Unterhaltstatbestände, die einen Anspruch begründen können:
- Betreuungsunterhalt: Wenn Sie ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreuen, besteht in der Regel Anspruch auf Unterhalt. Auch darüber hinaus kann Betreuungsunterhalt gewährt werden, wenn der betreuende Elternteil z.B. wegen der Betreuung der minderjährigen gemeinsamen Kinder nur Teilzeit arbeiten kann.
- Altersunterhalt: Wer aus Altersgründen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, hat möglicherweise Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das Alter allein reicht nicht – entscheidend ist, ob eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist.
- Krankheitsunterhalt: Bei schwerer Krankheit oder Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit verhindert, kann Unterhalt verlangt werden.
- Erwerbslosenunterhalt: Wer trotz ernsthafter Bemühungen keine Arbeit findet, kann unter Umständen Unterhalt beanspruchen – allerdings nur übergangsweise.
- Aufstockungsunterhalt: Wenn Sie nach der Ehe zwar arbeiten, aber weniger verdienen als während der Ehe üblich war, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufstockung verlangen.
- Ausbildungsunterhalt: Falls Sie Ihre Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder nicht begonnen haben, kann Unterhalt für eine Ausbildung oder Umschulung in Betracht kommen
- Unterhalt wegen ehebedingtem Nachteil: Wenn Sie durch die Ehe einen Nachteil erlitten haben, z.B. Ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen konnten und Ihre Karriere nicht vorantreiben konnten, weil Sie z.B. die gemeinsamen Kinder betreut haben, haben Sie bei Nachweis des ehebedingten Nachteils einen nachehelichen Unterhaltsanspruch
- Unterhalt wegen langer Ehedauer aus der ehelichen Solidarität: Wenn Sie lange verheiratet waren und eine lange Ehezeit vorliegt, ab zirka 20 Jahren Ehezeit kommt der Unterhaltsanspruch in Betracht – dann kann Unterhalt wegen langer Ehdauer gefordert werden.
- Billigkeitsunterhalt:In besonderen Ausnahmefällen, wenn ein anderer Unterhaltsgrund nicht greift, aber die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.
Wie wird nachehelicher Unterhalt berechnet?
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Entscheidend ist, wie beide Partner während der Ehe gelebt haben. Grundlage ist die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner.
Wichtig ist: Vom Einkommen werden vorher berufsbedingte Aufwendungen, Schulden, Krankenversicherung und andere Belastungen abgezogen. Auch ein angemessener Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen muss gewahrt bleiben.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Das Gesetz sieht vor, dass nachehelicher Unterhalt zeitlich begrenzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden kann, wenn eine lebenslange Zahlung unbillig wäre.
Gerichte prüfen dabei unter anderem:
- die Dauer der Ehe,
- die Dauer der Kinderbetreuung,
- die Rollenverteilung während der Ehe,
- die Erwerbschancen des Unterhaltsberechtigten,
- gesundheitliche Einschränkungen,
- das Alter beider Partner.
Bei kurzen Ehen ohne Kinder wird Unterhalt, soweit dieser überhaupt besteht, zeitlich begrenzt (Faustregel: zirka 1/3 der Ehezeit). Bei langen Ehen mit klassischer Rollenverteilung kann die Zahlungsdauer deutlich länger sein – allerdings wird auch hier zunehmend erwartet, dass der unterhaltsberechtigte Partner schrittweise seine Erwerbstätigkeit ausbaut.
Aktuelle Entwicklungen beim nachehelichen Unterhalt
Die Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Gerichte legen immer mehr Wert auf die Eigenverantwortung beider Ehepartner nach der Scheidung. Der Grundsatz lautet: Jeder soll nach der Ehe möglichst schnell wieder für sich selbst sorgen.
Besonders beim Betreuungsunterhalt wird heute genauer hingeschaut: Ist das Kind älter als drei Jahre, wird regelmäßig geprüft, ob Betreuungsmöglichkeiten wie Kita oder Hort zur Verfügung stehen. In München mit seiner guten Infrastruktur gehen Gerichte oft davon aus, dass zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist.
Auch die Befristung und Herabsetzung von Unterhalt wird häufiger angeordnet. Selbst bei längeren Ehen müssen Unterhaltsberechtigte damit rechnen, dass sie nach einer Übergangszeit schrittweise mehr selbst zum Lebensunterhalt beitragen müssen.
Zudem gewinnt die individuelle Gestaltung durch Vereinbarungen an Bedeutung: Immer mehr Paare regeln den nachehelichen Unterhalt bereits vor dem Scheidungsverfahren einvernehmlich – etwa durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem durch Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Befristung oder eine Abfindung. Solche Vereinbarungen bieten Planungssicherheit für beide Seiten.
Praktische Tipps für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige
Wenn Sie Unterhalt fordern möchten:
- Fordern Sie frühzeitig Auskunft über das Einkommen Ihres Ex-Partners.
- Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen um Arbeit oder Kinderbetreuung.
- Lassen Sie sich beraten, welcher Unterhaltsgrund in Ihrem Fall in Frage kommt.
- Stellen Sie den Unterhaltsantrag schriftlich – mündliche Aufforderungen reichen nicht.
Wenn Sie Unterhalt zahlen sollen:
- Prüfen Sie genau, ob überhaupt ein Unterhaltsgrund vorliegt.
- Legen Sie Ihr Einkommen offen dar, aber lassen Sie sich bei der Berechnung beraten.
- Fordern Sie gegebenenfalls eine Befristung oder Herabsetzung.
- Zahlen Sie nicht einfach unbegrenzt weiter – Unterhalt kann sich ändern, wenn sich die Umstände ändern.
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Entfällt der Unterhalt, wenn mein Ex-Partner neu heiratet?
Ja. Sobald der unterhaltsberechtigte Partner erneut heiratet, endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt automatisch.
Kann ich auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt für Kinder unter drei Jahren ist unwirksam. Auch bei anderen Unterhaltsgründen prüfen Gerichte genau, ob der Verzicht nicht sittenwidrig ist – etwa wenn ein Partner wirtschaftlich völlig überlegen war. Ein fairer Verzicht sollte durch Fachanwältin für Familienrecht ausgearbeitet und notariell beurkundet werden und kann mit einer Abfindung verbunden sein. Die notarielle Beurkundung ist nur vor Rechtskraft der Scheidung notwendig. Nach Rechtskraft der Scheidung entfällt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung und die Unterhaltsvereinbarung kann einfach schriftlich geschlossen werden. Fachanwältin Antje Kaschube bespricht mit ihren Mandanten bereits während der Scheidungsverfahrens, ob eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen werden soll und wie diese kostengünstig aber auch wirksam geschlossen werden könnte.
Was passiert, wenn ich als Unterhaltspflichtiger meinen Job verliere?
Ändert sich Ihr Einkommen wesentlich, können Sie eine Herabsetzung oder zeitweise Aussetzung des Unterhalts beantragen. Der Abänderungsantrag muss bei Gericht gestellt werden, wenn der andere Ehegatte der Abänderung außergerichtlich nicht zustimmt. Allerdings wird geprüft, ob Sie den Jobverlust selbst verschuldet haben und ob Sie sich ausreichend um neue Arbeit bemühen. Informieren Sie Ihren Ex-Partner und das Gericht umgehend über die Änderung – rückwirkend wird Unterhalt nicht angepasst werden, wenn die formellen Voraussetzungen für den Abänderungsantrag nicht eingehalten werden.
Fazit: Nachehelicher Unterhalt ist kein Automatismus
Nachehelicher Unterhalt kann nach einer Scheidung in München eine wichtige finanzielle Stütze sein – oder eine erhebliche Belastung. Entscheidend ist, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen. Ansprüche bestehen nur bei konkreten Unterhaltsgründen, und auch dann wird heute erwartet, dass jeder Partner möglichst bald wieder für sich selbst sorgt.
Eine gute Vorbereitung, klare Dokumentation und frühzeitige Beratung helfen, faire Lösungen zu finden – ob durch gerichtliche Entscheidung oder einvernehmliche Vereinbarung.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.
verantwortliche Autorin: Rechtsanwältin Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht