Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht ·
Ihre Tochter sitzt am Küchentisch und rechnet für die Klassenfahrt zusammen, was sie noch braucht. Ihr Sohn fragt, ob neue Fußballschuhe drin sind. Seit der Trennung leben die Kinder bei Ihnen, der andere Elternteil zahlt Unterhalt – aber reicht das wirklich? Und wie wird eigentlich berechnet, was dem Kind zusteht? In München wie überall in Deutschland richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Was dahintersteckt und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie hier.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, die Familiengerichte – auch das Familiengericht am Amtsgericht München – zur Berechnung des Kindesunterhalts heranziehen. Sie wird regelmäßig aktualisiert und legt fest, wie viel Unterhalt ein Kind je nach Alter und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils mindestens erhalten soll.
Die Tabelle gliedert sich in Einkommensstufen und Altersgruppen. Je höher das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher der Unterhaltsbetrag. Gleichzeitig steigt der Bedarf mit dem Alter des Kindes: Ein Teenager braucht mehr als ein Kleinkind.
Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Leben mehr oder weniger Kinder im Haushalt, kann eine Höher- oder Herabstufung erfolgen.
Die drei Altersstufen und aktuelle Beträge
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet drei Altersstufen:
- 0 bis 5 Jahre: Kleinkindalter, geringster Bedarf
- 6 bis 11 Jahre: Grundschulalter, mittlerer Bedarf
- 12 bis 17 Jahre: Jugendliche, höherer Bedarf
- Ab 18 Jahre: Volljährige Kinder, eigene Regeln (hier nicht vertieft)
Für 2026 gelten – wie in den Vorjahren – gestaffelte Beträge je nach Einkommensgruppe. In der untersten Stufe (bis 2.100 Euro Nettoeinkommen) liegt der Mindestunterhalt beispielsweise bei rund 480 Euro für ein Kind bis fünf Jahre, bei etwa 550 Euro für ein Grundschulkind und bei circa 645 Euro für einen Jugendlichen. Diese Beträge verstehen sich abzüglich des hälftigen Kindergeldes, das der betreuende Elternteil erhält.
Verdient der Unterhaltspflichtige mehr, steigt der Betrag entsprechend. Bei einem Nettoeinkommen von beispielsweise 3.500 Euro können für ein zwölfjähriges Kind schnell über 700 Euro fällig werden – nach Abzug des Kindergeldanteils.
Selbstbehalt: Was dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss
Niemand muss sich durch Unterhaltszahlungen selbst in die Armut treiben. Deshalb sieht die Düsseldorfer Tabelle einen sogenannten Selbstbehalt vor: Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben bleiben muss.
Für erwerbstätige Elternteile liegt dieser Selbstbehalt derzeit bei etwa 1.450 Euro monatlich, für nicht erwerbstätige bei rund 1.200 Euro. Wer weniger verdient, kann den vollen Unterhalt unter Umständen nicht zahlen – dann wird nur das gezahlt, was nach Abzug des Selbstbehalts übrig bleibt. In solchen Fällen springt oft der Staat mit Unterhaltsvorschuss ein, bis das Kind zwölf Jahre alt ist (unter bestimmten Voraussetzungen auch länger).
Praxis-Tipp: Lassen Sie das Einkommen genau prüfen. Nicht jeder Bonus, nicht jede Überstundenpauschale zählt voll. Auch Schulden oder weitere Unterhaltspflichten können das anrechenbare Einkommen mindern.
Kindergeld und Unterhalt: So wird gerechnet
Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das bedeutet: Der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle ist der sogenannte Tabellenunterhalt. Davon zieht man die Hälfte des Kindergeldes ab – das Ergebnis ist der Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige tatsächlich überweisen muss.
Ein Beispiel: Ihr achtjähriges Kind hat laut Tabelle einen Bedarf von 600 Euro. Das Kindergeld beträgt 250 Euro. Die Hälfte davon, also 125 Euro, wird abgezogen. Der Unterhaltspflichtige zahlt somit 475 Euro.
Diese Regelung gilt für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern, die noch zur Schule gehen oder studieren, wird das Kindergeld voll angerechnet – dann sind beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig.
Aktuelle Entwicklungen rund um Kindesunterhalt
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen, ob die Düsseldorfer Tabelle mit der Inflation und den gestiegenen Lebenshaltungskosten Schritt hält. Besonders in Großstädten wie München, wo Mieten und Nebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, fragen sich viele Eltern, ob die Beträge ausreichen.
Tatsächlich werden die Sätze regelmäßig angepasst – zuletzt zum Jahreswechsel 2024/2025. Für 2026 sind keine grundlegenden Änderungen bekannt, die Tabelle bleibt weitgehend stabil. Dennoch lohnt es sich, bei längeren Trennungen alle zwei bis drei Jahre zu prüfen, ob sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verändert hat. Gehaltserhöhungen, Jobwechsel oder auch Arbeitslosigkeit können den Unterhalt beeinflussen.
Ein weiterer Punkt: Immer mehr Eltern einigen sich außergerichtlich auf den Unterhalt – oft im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung. Das spart Zeit und Geld. Wichtig ist dabei, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten und notfalls als Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde vollstreckbar gemacht wird. So haben Sie im Ernstfall einen Titel in der Hand, ohne erst vor Gericht ziehen zu müssen.
Auch das Thema Wechselmodell gewinnt an Bedeutung: Leben Kinder abwechselnd bei beiden Eltern, kann der Unterhalt anders berechnet werden. Hier kommt es auf die konkrete Betreuungszeit und die Einkommensverhältnisse an – eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Praktische Tipps für den Alltag
- Einkommensnachweis einholen: Fordern Sie vom anderen Elternteil aktuelle Gehaltsnachweise an. Nur so lässt sich der Unterhalt korrekt berechnen.
- Unterhaltsvorschuss beantragen: Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder zu wenig, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Amt holt sich das Geld dann vom Pflichtigen zurück.
- Regelmäßig prüfen: Einkommen ändern sich. Alle zwei bis drei Jahre sollten Sie nachrechnen, ob der Unterhalt noch passt.
- Sonderbedarf klären: Kieferorthopädie, Klassenfahrten, Nachhilfe – solche Kosten sind oft nicht im Tabellenbetrag enthalten und können zusätzlich geltend gemacht werden.
- Schriftlich festhalten: Mündliche Absprachen sind im Streitfall wertlos. Lassen Sie Vereinbarungen beim Jugendamt oder Notar beurkunden.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn ich kein Einkommen habe?
Grundsätzlich ja – Sie sind verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Wer ohne triftigen Grund nicht arbeitet, dem wird ein sogenanntes fiktives Einkommen zugerechnet. Sind Sie arbeitslos oder erwerbsunfähig, bleibt Ihnen der Selbstbehalt; mehr können Sie dann nicht zahlen. In diesem Fall springt der Staat mit Unterhaltsvorschuss ein.
Bis zu welchem Alter muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Kindesunterhalt ist grundsätzlich geschuldet, bis das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat. Das kann auch ein Studium sein. Volljährige Kinder müssen sich allerdings selbst um ihre Ausbildung bemühen und dürfen diese nicht unnötig in die Länge ziehen. Nach dem Studium oder der Lehre endet die Unterhaltspflicht in der Regel – es sei denn, das Kind ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige ins Ausland zieht?
Auch bei einem Umzug ins Ausland bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Innerhalb der EU lassen sich Unterhaltstitel relativ gut vollstrecken. Bei Drittstaaten wird es schwieriger, aber nicht unmöglich. Hier hilft oft das Jugendamt oder eine spezialisierte Anwältin weiter. Wichtig ist, dass Sie den Unterhalt rechtzeitig titulieren lassen, solange der Pflichtige noch in Deutschland lebt.
Fazit: Kindesunterhalt ist kein Hexenwerk
Die Düsseldorfer Tabelle mag auf den ersten Blick kompliziert wirken – aber im Kern ist sie ein verlässliches Werkzeug, um den Unterhalt fair zu berechnen. Entscheidend sind das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes und der Selbstbehalt. Wer diese drei Punkte im Blick hat, kann den Unterhalt selbst grob überschlagen und weiß, woran er ist.
In München wie überall gilt: Offene Kommunikation und klare Vereinbarungen ersparen viel Ärger. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – sei es beim Jugendamt, bei einer Beratungsstelle oder bei einer Fachanwältin für Familienrecht. So stellen Sie sicher, dass Ihr Kind das bekommt, was ihm zusteht, und dass Sie selbst nicht über Gebühr belastet werden.
Sie denken über eine Trennung oder Scheidung nach? Auf scheidung-muenchen-online.de können Sie Ihre Scheidung bequem online vorbereiten und einreichen – diskret, verständlich und ohne unnötige Kosten. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen und den Unterhalt verbindlich zu regeln.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern – lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation anwaltlich beraten.