Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 9. Oktober 2026
Härtefallscheidung: Worum geht es?
Vor Ablauf des Trennungsjahres wird eine Ehe nur geschieden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Gemeint ist nicht das Zusammenleben, sondern bereits das Fortbestehen der Ehe als rechtliches Band. Die Gerichte legen einen strengen Maßstab an. Anerkannt sind vor allem körperliche oder sexuelle Gewalt, ernsthafte Drohungen und Übergriffe auf Kinder. Streit, Kränkungen oder eine neue Beziehung des anderen reichen für sich genommen nicht.
Was das in München bedeutet
Zuständig ist für das Stadtgebiet das Familiengericht beim Amtsgericht München, für das Umland das jeweilige örtliche Amtsgericht. Die Härtegründe müssen im Antrag konkret vorgetragen und, wenn der andere sie bestreitet, bewiesen werden: Atteste, Polizeiberichte, Nachrichten, Zeugen.
Wer akut Schutz braucht, erreicht ihn über das Gewaltschutzgesetz in der Regel schneller als über die Scheidung. Beide Verfahren lassen sich nebeneinander führen. Liegt das Ende des Trennungsjahres ohnehin nur wenige Wochen entfernt, ist der Härteantrag oft nicht der kürzere Weg. Das prüfe ich vor jeder Antragstellung. Ausführlicher: Härtefallscheidung in München.
Quellen und Fundstellen
- §§ 1565, 1566, 1567 BGB
- §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz
Die kostenfreie Erstberatung erreichen Sie unter 089 99950505. Dieser Beitrag gibt die allgemeine Rechtslage zum 19. September 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.