Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 19. September 2026
Über Sorgerecht, Umgang und Unterhalt lässt sich viel Richtiges sagen, ohne dass es Eltern in der Trennung weiterhilft. Deshalb beginne ich anders: mit dem, worüber in meinen Terminen tatsächlich gestritten wird. Es ist fast nie das Sorgerecht. Es sind die Übergaben am Sonntagabend, die Ferienplanung und die Frage, wer die neue Partnerin wann kennenlernt.
Das Sorgerecht bleibt, wo es ist
Waren Sie bei der Geburt verheiratet, haben Sie die gemeinsame elterliche Sorge, und die Scheidung ändert daran nichts. Es gibt keinen Automatismus, kein Formular, keine gerichtliche Entscheidung. Das Familiengericht befasst sich mit dem Sorgerecht nur, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt.
Und solche Anträge haben es schwer. Das Gesetz überträgt die Alleinsorge nur, wenn zu erwarten ist, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB). Dass die Eltern zerstritten sind, genügt dafür nicht – sonst bekäme jeder die Alleinsorge, der sich unversöhnlich genug zeigt. Es muss dazukommen, dass die Kommunikation so zerrüttet ist, dass gemeinsame Entscheidungen für das Kind nachweislich blockiert werden.
Wichtig zu wissen: Gemeinsame Sorge heißt nicht, dass Sie sich über jede Kleinigkeit einigen müssen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet allein über Alltagsdinge. Gemeinsam entschieden wird über Erhebliches – Schulwahl, größere medizinische Eingriffe, Umzug ins Ausland, religiöse Erziehung.
Umgang ist ein Recht des Kindes
Der häufigste Denkfehler in Trennungen: Umgang sei etwas, das ein Elternteil dem anderen gewährt. Das Gesetz sieht es umgekehrt. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und beide Eltern sind zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB).
Daraus folgt eine Pflicht, die Eltern schwerfällt: Jeder hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Abfällige Bemerkungen über den anderen gehören dazu, auch beiläufige. Kinder hören sehr genau zu und geraten dann in einen Loyalitätskonflikt, aus dem sie sich nicht befreien können.
Ein gesetzlich festgelegtes Umgangsmodell gibt es nicht. Verbreitet ist jedes zweite Wochenende mit einem zusätzlichen Nachmittag und hälftig geteilten Ferien, aber das ist Gewohnheit, kein Recht. Das Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung hat sich durchgesetzt, wo Eltern nah beieinander wohnen und miteinander sprechen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht – tragfähig ist es in der Praxis trotzdem nur, wenn beide es wollen.
Unterhalt: die Zahlen und der Streit dahinter
Das Kind, das überwiegend bei einem Elternteil lebt, hat gegen den anderen Anspruch auf Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem es lebt, erfüllt seinen Teil durch Betreuung. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlenden und dem Alter des Kindes. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet.
Gestritten wird selten über die Tabelle. Gestritten wird über das bereinigte Nettoeinkommen – welche Fahrtkosten abzugsfähig sind, wie Überstunden zu bewerten sind, was mit dem Firmenwagen ist, ob eine Altersvorsorge über die gesetzliche hinaus anerkannt wird. Wer selbstständig ist, sollte für drei Jahre sauber aufbereitete Zahlen bereithalten; der Durchschnitt mehrerer Jahre ist hier die Grundlage.
Beim Wechselmodell mit wirklich gleichmäßiger Betreuung gilt eine andere Berechnungsweise: Dann sind beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig, gemessen an ihren Einkommen. Das ist einer der Gründe, weshalb über Betreuungsanteile manchmal härter verhandelt wird, als es um das Kind ginge.
Was sich in der Praxis bewährt hat
Schreiben Sie die Umgangsregelung auf, auch wenn Sie sich einig sind. Nicht, weil Sie einander misstrauen, sondern weil Erinnerungen auseinandergehen, sobald neue Partner, neue Wohnorte und neue Arbeitszeiten dazukommen. Eine Seite genügt: Wochenenden, Wochentage, Ferien, Feiertage, Übergabeort, wer bringt und wer holt.
Regeln Sie die Ferien ein halbes Jahr im Voraus. Das nimmt dem Thema die Schärfe, weil dann niemand unter Druck entscheidet.
Und halten Sie die Übergabe kurz. Zehn Minuten Tür-und-Angel-Gespräch vor dem Kind über Unterhalt oder Verspätungen richten mehr Schaden an als eine ganze Verhandlung im Gerichtssaal, von der das Kind nichts mitbekommt.
Wenn es nicht mehr geht
Kommt keine Einigung zustande, ist der Weg zum Familiengericht kein Scheitern. Bei Umgangs- und Sorgesachen gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Das Gericht soll früh terminieren, und in aller Regel wird das Jugendamt beteiligt. In München ist zudem die Beratung durch die Erziehungsberatungsstellen ein üblicher Zwischenschritt, bevor ein Verfahren streitig weitergeführt wird. Diesen Schritt empfehle ich häufig, bevor wir überhaupt etwas einreichen.
Rechtsgrundlagen
§§ 1626, 1627 BGB (elterliche Sorge), § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge), § 1684 BGB (Umgangsrecht und Wohlverhaltenspflicht), §§ 1601 ff. BGB (Kindesunterhalt), §§ 155, 156 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen).
Beratung für Eltern in München
Wenn Sie wissen wollen, was in Ihrer Konstellation realistisch ist – und was vor Gericht keine Aussicht hätte –, rufen Sie an unter 089 99950505. Das Erstgespräch ist kostenfrei. Eine schriftliche Einschätzung der Kosten erhalten Sie über den Kostenvoranschlag.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht, München.