Von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht · · aktualisiert am 19. September 2026
Wenn die rechtlichen Weichen gestellt sind – zuständiges Gericht, anwendbares Recht –, beginnt der Teil, an dem internationale Verfahren tatsächlich scheitern oder sich in die Länge ziehen. Er hat wenig mit Paragrafen zu tun und viel mit Papier, Postwegen und Fristen. Diese Seite beschreibt ihn. Die rechtliche Einordnung finden Sie unter Internationale Scheidung: Welches Gericht, welches Recht?
Die Heiratsurkunde ist der erste Stolperstein
Das Familiengericht braucht einen Nachweis der Eheschließung. Wurde im Ausland geheiratet, genügt die dortige Urkunde selten in der Form, in der sie in der Schublade liegt. Je nach Staat benötigen Sie eine Apostille oder eine Legalisation, in vielen Fällen zusätzlich eine internationale Urkunde nach dem CIEC-Übereinkommen, die mehrsprachig ausgestellt wird und dann ohne Übersetzung auskommt.
Wo das nicht möglich ist, brauchen Sie eine beglaubigte Übersetzung, angefertigt von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzerin oder einem entsprechenden Übersetzer. Eine Übersetzung aus dem Heimatland wird häufig zurückgewiesen. Rechnen Sie für Beschaffung und Übersetzung mit mehreren Wochen – bei Staaten mit schwerfälliger Verwaltung mit Monaten. Beginnen Sie damit, sobald der Entschluss feststeht, nicht erst nach dem ersten Termin bei mir.
Zustellung ins Ausland: der eigentliche Zeitfresser
Lebt Ihr Ehegatte im Ausland, muss ihm der Scheidungsantrag dort förmlich zugestellt werden. Innerhalb der EU läuft das über die europäische Zustellungsverordnung, zwischen Behörden, mit Formblättern und Übersetzung. Außerhalb der EU gilt in vielen Fällen das Haager Zustellungsübereinkommen, bei Staaten ohne Abkommen der diplomatische Weg über das Auswärtige Amt.
Realistisch bedeutet das: Ein innerdeutsches Verfahren wird zugestellt, bevor Sie sich daran gewöhnt haben. Eine Zustellung nach Brasilien oder in die Türkei kann ein halbes Jahr kosten, bevor das Verfahren überhaupt in Gang kommt.
Deshalb lohnt sich fast immer der Versuch, eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, oder den Ehegatten dazu zu bewegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung gelingt das meistens – und verkürzt das Verfahren erheblich. Es ist das erste, worüber ich in solchen Fällen mit der Gegenseite spreche.
Was mit Rentenanrechten aus dem Ausland geschieht
Ausländische Anrechte werden im deutschen Versorgungsausgleich nicht geteilt; deutsche Gerichte können auf ausländische Versorgungsträger nicht zugreifen. Solche Anrechte bleiben außen vor und werden allenfalls im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs später berücksichtigt.
Das hat eine unangenehme Konsequenz, die in der Beratung oft für Ärger sorgt: Hat ein Ehegatte zwanzig Jahre in Deutschland eingezahlt und der andere die gleiche Zeit im Ausland, wird nur die deutsche Seite geteilt. Wer davon betroffen ist, sollte früh über eine Vereinbarung nachdenken, statt sich auf den gesetzlichen Ausgleich zu verlassen.
Gilt die deutsche Scheidung auch im Ausland?
Innerhalb der EU ja, und ohne zusätzliches Verfahren. Das Familiengericht stellt Ihnen dazu eine Bescheinigung aus, die Sie beim ausländischen Standesamt vorlegen. Außerhalb der EU hängt es vom jeweiligen Staat ab – viele verlangen ein eigenes Anerkennungsverfahren. Klären Sie das, bevor Sie erneut heiraten wollen; eine im Zweitstaat nicht anerkannte Scheidung führt zu Situationen, die niemand gebrauchen kann.
Umgekehrt gilt dasselbe: Wurden Sie bereits im Ausland geschieden und benötigen die Wirkung in Deutschland, führt der Weg in der Regel über ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG. Für Bayern ist das Präsidium des Oberlandesgerichts München zuständig. Ausgenommen sind Entscheidungen aus EU-Staaten, die ohne besonderes Verfahren anerkannt werden.
Eine Checkliste, mit der Sie in den ersten Termin kommen
- Heiratsurkunde im Original, dazu Angaben, wo und wann geheiratet wurde
- Pässe oder Ausweise beider Ehegatten, mit Angabe aller Staatsangehörigkeiten
- Meldebescheinigungen, auch frühere, aus denen die Aufenthaltszeiten hervorgehen
- Geburtsurkunden der Kinder und Angaben zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt
- Ehevertrag, falls vorhanden – auch ein ausländischer
- Übersicht über Vermögen und Rentenanrechte im In- und Ausland
- Aktuelle Anschrift des Ehegatten im Ausland, so genau wie möglich
Die letzte Zeile ist wichtiger, als sie aussieht. Eine unvollständige Auslandsanschrift kann eine Zustellung um Monate verzögern.
Rechtsgrundlagen
§ 107 FamFG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen), Verordnung (EU) 2020/1784 (Zustellung innerhalb der EU), Haager Zustellungsübereinkommen 1965, Verordnung (EU) 2019/1111 (Anerkennung innerhalb der EU), §§ 20 ff. VersAusglG in Verbindung mit Art. 17 EGBGB (Behandlung ausländischer Anrechte).
Beratung für binationale Paare in München
Ich betreue regelmäßig Verfahren mit Auslandsbezug – aus dem EU-Raum ebenso wie darüber hinaus. Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen Sie überhaupt beschaffen müssen, rufen Sie an unter 089 99950505. Wir gehen die Liste gemeinsam durch, bevor Sie Zeit und Geld in falsche Beglaubigungen stecken. Das Erstgespräch ist kostenfrei; einen Kostenvoranschlag erhalten Sie vorab schriftlich.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht, München.